Eidesstattliche Versicherung zur Präsumtion meiner Identität und meiner Rechte

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Eidesstattliche Versicherung

Präsumtion meiner Identität und meiner Rechte

Ich bin ein lebender, XXXcm großer, weiblicher Mensch mit glatten, braunen Haaren, olivbraunen Augen und künstlerischen Neigungen. Das ist das Einzige, was hinsichtlich meiner Identität als objektive Realität feststeht.

Alle weiteren Merkmale meiner Identität sind subjektiv und müssen daher als weniger gesichert gelten, können Hinweise und Indizien, nicht aber Beweise sein. Entweder ergeben sie sich aus den Erfahrungen, die ich bisher selbst gemacht habe und an die ich mich erinnern kann, oder aus dem, was von außen an mich herangetragen wurde und wird.

Von außen an mich herangetragen sind z.B. die Angaben über meinen Namen, meinen Geburtstag und meinen Geburtsort. Ich kann sie nicht verifizieren. Aber alles, was mir Augenzeugen dazu gesagt haben, und alle mir bekannten Umstände sprechen dafür, daß ich der Mensch bin, dessen Geburt mit einer bestimmten Geburtsurkunde bezeugt wird (Kopie anbei). Der darauf genannte Name lautet XXXXXXXX und das Geburtsdatum XX. XX 19XX, Geburtsort XXXX. Erstellt wurde die Urkunde am XX. XXXX XXXX als Teil des Familienbuchs meiner Eltern. In Abwesenheit eines Gegenbeweises muß ich davon ausgehen, daß ich diese XXXXXXXX bin.

Mein sich aus diesen als wahr angenommenen Tatsachen ergebender rechtlicher Status stellt sich mir wie folgt dar:

1.
Ausgehend von der Annahme, daß ich als die in der – mir zugeordneten – Geburtsurkunde genannte XXXXXXXX, gelte, habe ich Anspruch auf die laut unveräußerlichem Geburtsrecht (jus soli) mit der genannten Geburtsurkunde verbundenen unveräußerlichen Rechtstitel und den Nießbrauch (usus fructi) derselben. Da ich offenbar in XXXX geboren wurde, gelte ich laut Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.7.1913, ausgegeben am 31.Juli 1913, zuletzt geändert am 21.08.2002, als Angehörige des deutschen Volkes und habe damit die deutsche Staatsangehörigkeit. Als Angehörige des deutschen Volkes ist XXXXXXXX, also wohl ich, wie alle anderen deutschen Volksangehörigen in ihrer Rolle als Rechtssubjekt Miteigentümerin des deutschen Volksvermögens einschließlich aller materiellen und immateriellen Werte. Der Name XXXXXXXX steht daher für einen Rechtstitel, für einen Anspruch auf Teilhabe an vorhandenem Vermögen und dessen Nießbrauch, der sich aus meiner bloßen Existenz und den Umständen meiner Geburt ergibt. Da ich annehmen muß, daß der per Geburtsurkunde dokumentierte Name XXXXXXXX mir gehört, habe ich als Begünstigte Anspruch auf alle unveräußerlichen Rechtstitel, die mit ihm verbunden sind, und auf deren Nießbrauch.

2.
Die mit dem Geburtsrecht verbundene lebensinhärente Jurisdiktion von Menschen für Menschen (Naturrecht/Gewohnheitsrecht/Gemeinrecht/inhärentes Recht/common law etc. genannt) ist von der Jurisdiktion des gesetzten Rechts vollständig getrennt. Es sind zwei undurchdringlich gegeneinander abgegrenzte ideelle Räume, in denen man nicht gleichzeitig handeln kann, obwohl sie einige parallele Konzepte beinhalten. Die inhärente Jurisdiktion ist der gesetzten Jurisdiktion dabei übergeordnet, da die dem Menschen eigene Kompetenz, Jurisdiktion auszuüben, erst die Erschaffung gesetzten Rechts, gesetzter Jurisdiktion und ideeller Rechtspersönlichkeiten ermöglicht. Gesetztes Recht kann inhärentes Recht daher nicht abschaffen.

3.
Nach dieser Ebene des Rechts folgt – wenn man das Völkerrecht ausblendet – die Ebene der Besatzungsentscheidungen der Alliierten.

Zwar besagt der am 12.09.1990 unterzeichnete „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“:

„… die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Saaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. …“

Im keine 14 Tage später unterzeichneten „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 wird diese Verzichtserklärung jedoch wesentlich außer Kraft gesetzt:

„All judgments and decisions rendered in or in respect of Berlin by any tribunal or judicial body established by the Allied Authorities or any of them before quadripartite rights and responsibilities ceased to have effect shall remain final and valid for all purposes under German law and shall be treated by German courts and authorities as judgments and decisions rendered by German courts and authorities.”

“Tout les jugement et décisions qui ont été rendus à Berlin ou en ce qui concerne Berlin par un tribunal ou par un organ judicaire institués par les Autorités Alliées ou l’une d’entre elles, avant que les droits et responsabilités quadripartites auront cessé d’avoir effet, demeureront definitifs et valables à tout égards en droit allemand et seront traités par les tribunaux allemands et les autorités allemandes comme des jugements et des décisions rendus par des tribunaux allemands et les autorités allemandes.”

Die korrekte, inoffizielle Übersetzung dafür lautet:

„Alle Urteile und Entscheidungen, die durch die alliierten Behörden oder durch ein von einer derselben eingesetztes Gericht oder gerichtliches Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschen Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.“

Damit bleiben nicht nur alle von 1945-1990 unter alliierter Besatzungsmacht für Berlin getroffenen Entscheidungen deutscher Rechtsprechung übergeordnet rechtsgültig – also zum Beispiel auch die Entscheidung, daß Westberlin kein Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland ist, der deutsche Bundestag also seit seinem Umzug nach Berlin exterritorial seine Entscheidungen trifft und auch die Bundeskanzlerin de facto im Ausland ihren Amtssitz hat -, sondern auch alle in Berlin für das gesamte Besatzungsgebiet getroffenen Entscheidungen.

4.
Dem Alliiertenrecht also untergeordnet ist das Grundgesetz als nächsttiefere Ebene, die Verwaltungsgrundordnung für die erst drei, dann vier (ehemaligen) Besatzungszonen. Die Gründung der BRD war keine Gründung eines neuen Staates, sondern ein Akt der Neuorganisation eines bestehenden Verwaltungsgebiets, der sogenannten Trizone, und trat in die Rechte desselben ein. Das Grundgesetz war noch nie eine Verfassung und ist auch heute noch keine, auch wenn im BRD-Sprachgebrauch gern in Bezug auf das Grundgesetz von Verfassung geredet wird.

Das Deutsche Reich wurde zu keinem Zeitpunkt formal aufgelöst oder ersetzt. Bis heute wird als fortbestehendes Staatsgebiet des Deutschen Reichs das Gebiet desselben in seinen Grenzen vom 31.12.1937 betrachtet. Das ist kein Revisionismus, das ist juristischer Fakt. Bis heute gilt – auch laut Grundgesetz – als Deutscher, wer deutscher Volkszugehörigkeit ist und in dem genannten Gebiet lebt. Das schließt entsprechende Menschen mit polnischer, tschechischer, litauischer, lettischer, estnischer und russischer Staatsangehörigkeit und Menschen wendischer/sorbischer Nationalität ein.

5.
Dem Grundgesetz untergeordnet ist die Ebene sämtlicher Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, welche die Bundesrepublik Deutschland (BRD) betreffen, auch im Rahmen der EU.

6.
Mir stellt sich die Sachlage nun so dar, daß von keiner der dem unveräußerlichen Geburtsrecht untergeordneten Rechtsebenen in der BRD das unveräußerliche Geburtsrecht mit seinen inhärenten Rechtstiteln abgeschafft oder auch nur eingeschränkt wird, denn Untergeordnetes kann Übergeordnetes nicht außer Kraft setzen.

7.
Zum unveräußerlichen Geburtsrecht gehören meines Wissens die inhärenten Rechte, sich auf dem heimatlichen Grund und Boden unter Einhaltung gewohnheitsrechtlicher Grundsätze frei zu bewegen, Eigentum rechtmäßig zu erwerben und zu verwalten, auf eigene Verantwortung zu wirtschaften und sich frei zu organisieren.

Da diese international anerkannte Rechtsebene Vorrang hat vor der BRD-Rechtsordnung, die letztlich nur eine Art komplizierte Hausordnung ohne definierten räumlichen Geltungsbereich (Eine Präambel ist aus juristischer Sicht keine Definition des Geltungsbereichs eines Gesetzes.) darstellt, daher nicht-gebietsbezogenen Vorschriften für Verwaltungsangehörige im Innenverhältnis, also im Dienst, entspricht, muß es logischerweise möglich sein, außerhalb der BRD-Rechtsordnung zu agieren. Als ein Beweis dafür können jene Deutsche mit allen unveräußerlichen Rechtstiteln laut Geburtsrecht gelten, die Nichtangehörige der BRD sind, z.B. in Polen, Tschechien, Litauen, Rußland etc.

8.
Der auf meinen Namen ausgestellte Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist lediglich Beleg für einen weiteren, zusätzlich zum Geburtsrecht mit meinem Namen verbundenen Rechtstitel, der mir zur Verfügung steht. Er zeigt an, daß ich berechtigt bin, in der Kapazität als Bundesbürgerin, also als Angehörige der Verwaltungsorganisation Bundesrepublik Deutschland aufzutreten und zu agieren.

Da es aber grundsätzlich keine Pflicht gibt, von zur Verfügung stehenden Rechtstiteln auch Gebrauch zu machen, kann ich auch nicht verpflichtet sein, stets und ständig für die BRD als Bundesbürgerin „im Dienst“ zu sein – schon gar nicht ohne ausdrücklich vereinbarte Bezahlung.

9.
Wenn aber meine Kapazität als Bundesbürgerin mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten keine Identität ist, sondern ein Rechtstitel, von dem ich Gebrauch machen kann oder auch nicht, dann kann ich wählen, ob und wann ich als „freiberufliche“ Bundesbürgerin „im Dienst“ bin und wann nicht. Ich muß diese Modi nur klar von einander getrennt halten. Wenn ich „im Dienst“ bin, habe ich auch die entsprechenden Pflichten laut BRD-Rechtsordnung. Aber nur dann. Daß ich „im Dienst“ bin, muß dabei mit Sachbeweisen belegbar sein. Wenn ich nicht „im Dienst“ bin, darf ich alles, was den Frieden nicht stört und anderen Menschen keinen Schaden zufügt oder unehrlich ist.

10.
Das Zeigen des Personalausweises etc. zu verschiedenen privaten bzw. geschäftlichen Zwecken kann nicht als Zeichen des „Im-Dienst-Seins“ angesehen werden, da diese Vorlage zur „Identifizierung“ meist zwingend gefordert wird, um wesentliche Handlungen im Alltagsleben überhaupt vornehmen zu können (z.B. bei der Post, der Bank, Beglaubigungen etc.). Ein Polizist kann auch seinen Dienstausweis bei sich haben und vorzeigen, dabei aber nicht im Dienst sein.

Nihil tam naturale est, quam eo genere quidque dissolvere, quo colligatum est, ideo verborum obligatio verbis tollitur; nudi consensus obligatio contrario consensus dissolvitur.

Pacta dant legem contractui.

 Consensus facit legem.

 

Ich versichere hiermit an Eides statt, daß die oben dargelegte rechtliche Situation mir bisher nicht bekannt war.

Ich versichere weiterhin an Eides statt, daß ich alle meine Handlungen seit 1990 unter der Präsumtion ausgeführt habe, nicht etwa „im Dienst“ der Bundesrepublik Deutschland zu stehen und in dieser Kapazität zu handeln. Keine meiner wie auch immer gearteten Handlungen seit 1990 sind als Handlungen „im Dienst“ als Bundesbürgerin zu interpretieren.

Alle möglicherweise als von mir eingegangen geltenden Vertragsverhältnisse mit der Bundesrepublik Deutschland und ihren Behörden (z.B. per „Antrag“) betrachte ich wegen arglistiger Täuschung, oft in Tateinheit mit Nötigung, als null und nichtig. Es können keine internen Verpflichtungen meinerseits gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und ihren Organen abgeleitet werden.

Die mit meinem Namen und dem Personalausweis verbundene Berechtigung, in der Kapazität als Bundesbürgerin auftreten und handeln zu dürfen, behalte ich mir ausdrücklich vor und erhebe alleinigen Vollstreckungsanspruch auf diesen Rechtstitel.

Künftig kann niemand und zu keinem Zeitpunkt mehr unter der Präsumtion handeln, er habe in mir eine Bundesbürgerin „im Dienst“ vor sich, deren Handeln deshalb nach Maßgabe der BRD-Rechtsordnung zu beurteilen sei – auch nicht auf Grund einer (aufgenötigten) Vorlage von Personalausweis oder Führerschein.

Ich versichere an Eides statt, daß ich stets und ständig „nicht im Dienst“ bin, bei allem, was ich tue, und daher weder der Zuständigkeit der BRD-Verwaltungsorgane und ihrer Vertreter unterliege noch zu Handlungen gemäß BRD-Rechtsordnung verpflichtet bin.

Ich versichere weiterhin an Eides statt, daß ich mich stets an die Grundsätze althergebrachten Gewohnheitsrechts halten werde, welche dem gesunden Menschenverstand beim Zusammenleben in Gemeinschaften entsprechen und die da fordern, den Frieden nicht zu stören, niemandem vorsätzlich Schaden zuzufügen, niemanden zu übervorteilen oder zu betrügen und sich ehrlich an rechtmäßig getroffene Abmachungen zu halten.

Sollte ich gegen diese Grundsätze verstoßen, werde ich die volle Verantwortung dafür übernehmen und den betroffenen Mitmenschen, soweit möglich und vernünftig, gerechte Wiedergutmachung zukommen lassen und mich zu diesem Zweck ausschließlich freier Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen.

Rechtmäßige Forderungen gegenüber BRD-Vertretern, die ihre Kompetenzen mir und meinem Eigentum gegenüber überschritten und mir dabei Schaden zugefügt haben, werde ich ebenfalls vor einem Schiedsgericht rechtsverbindlich einklagen.

In Abwesenheit von Gegenbeweisen für meine oben ausgeführte Präsumtion hinsichtlich meiner Identität und meiner Rechte muß ich davon ausgehen, daß sie der Wahrheit entspricht. Daher kann diese Versicherung an Eides statt kein Meineid sein. Sachbeweise, die meine Präsumtion ganz oder in wesentlichen Teilen widerlegen, sind innerhalb von 21 Tagen als erwidernde Versicherung an Eides statt und per Einschreiben mit Rückschein an meine bekannte Adresse zu richten.

                                                                                    XXXXXXX, den                           

XXXXXXXX

Bevollmächtigt vertreten

XXXXXXXX

(alle Rechte vorbehalten)

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  1. Eidesstattliche Versicherung zur Präsumtion meiner Identität und meiner Rechte

    Davon ausgehend, dass Du Dir nicht ohne Hintergedanken diese beispiellose Mühe gemacht eine EV mit hohem Niveau zu verfassen, hier meine Frage:
    Zu welchem Zweck hast Du diese EV erstellt bzw. wem legst Du diese vor?

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