Zuletzt aktualisiert nach neuestem Stand meiner Recherchen: 12.03.2012
Allgemein zum heutigen Verhältnis Mensch und Staat
1. Man erhält anläßlich seiner Geburt den Rechtstitel Mensch und Volkszugehöriger von seinen Eltern. Er wird von ihnen per Unterschrift unter die Geburtsanzeige bzw. per Vaterschaftsanerkennung erteilt und „verbrieft“ den Anspruch des neuen Menschen auf einen prozentualen Anteil am Volksvermögen. Eigentümer des Rechtstitels bleibt das Kind, Besitzer und treuhändischer Verwalter des Rechtstitels ist der Staat. Das Kind bzw. der spätere Erwachsene ist dem Staat gegenüber weisungsberechtigt, nicht nur an der Wahlurne.
2. Man erhält anläßlich seiner Geburt den Rechtstitel Staatsbürger vom Staat. Er wird vom Standesbeamten per Unterschrift unter die Geburtsurkunde erteilt und „verbrieft“ den Anspruch des neuen Menschen auf Dienstleistungen und Schutz seitens des Staates. Eigentümer bleibt der Staat, Besitzer und treuhändischer Verwalter des Rechtstitels ist das Kind. Der Staat ist dem Kind bwz. dem späteren Erwachsenen gegenüber weisungsberechtigt.
3. Man hat die Wahl, unter welchem der beiden Rechtstitel man handelt und bei welchen Gelegenheiten man zwischen ihnen wechselt.
4. Verbunden mit dem Rechtstitel Mensch und Volkszugehöriger ist der sogenannte inhärente oder allgemeine Rechtsraum, von dem genau wie von diesem Rechtstitel kaum jemand etwas weiß. Das ist das Recht, das sich aus dem überlebenswichtigen Streben der Menschen nach friedlichem Zusammenleben auf der Erde ergibt. Wenn ich so handle, wird der andere so reagieren. Wenn der andere so handelt, werde ich so reagieren. Dieses Handeln ist gut für das friedliche Zusammenleben und sichert damit mein Überleben, dieses Handeln ist schlecht für das friedliche Zusammenleben und gefährdet damit mein Überleben. Diese Art der öffentlichen Ordnung war wungezählte Jahrtausende lang gang und gäbe.
5. Wenn man unter dem Rechtstitel Mensch und Volkszugehöriger handelt, ist man nicht an die Gesetze des Staates gebunden, es sei denn, man bewegt sich als Gast auf Staatseigentum oder beansprucht den Schutz des Staates.
6. Der Staat hat keinerlei Verwaltungsvollmacht für Privateigentum und Privatangelegenheiten seiner Treugeber.
7. Das ist die juristische Grundlage, also die Theorie. In der Praxis ist den Menschen und den unteren bis mittleren Staatsangestellten nichts davon bekannt. Die Geburtsanzeige gilt als „Antrag“ auf eine Geburtsurkunde, und nur die Geburtsurkunde gilt als wichtiges Dokument. Als Recht gilt nur, was in Gesetzen festgelegt ist. Außerhalb davon befindet man sich sofort im „rechtsfreien Raum“.
8. Diese öffentliche Meinung ist im Interesse des Staates und der von ihm beherrschten öffentlichen Ordnung. Wenn es aber in einem Staat anders als im anglo-amerikanischen Rechtskreis (Common Law) keine anerkannten und wirksamen Rechtsmittel außerhalb des gesetzlichen Rechts gibt, gleitet der Staat offenbar unweigerlich in Totalitarismus ab. Erstmals ausdrücklich „abgeschafft“ wurde der Rechtsraum außerhalb des geschriebenen Gesetzes von der Französischen Revolution, und diese Idee hat sich seither in Kontinentaleuropa festgesetzt.
Sonderfall Deutschland
1. Seit Entmachtung des Kaisers und des Adels im Jahre 1918 gilt in Deutschland das oben beschriebene Verhältnis zwischen Volk und Staat. Ein gültiges und wirksames außerstaatliches Rechtsmittel z.B. gegen Übergriffe staatlicher Vertreter auf das Volk wie im Common Law Rechtskreis gibt es nicht und hat es hier nie gegeben. Der Staat und sein Handeln waren von Anfang an unanfechtbar, da er sich das Recht von Anfang an nach seinen Bedürfnissen gestalten konnte.
2. Der deutsche Staat, also das Deutsche Reich mit seiner Verfassung von 1919, ist seit Mai 1945 handlungsunfähig. Er wurde zu keinem Zeitpunkt aufgelöst oder ersetzt. Es gab zu keinem Zeitpunkt eine formelle Staatsneugründung. Die Alliierten Siegermächte waren laut Haager Landkriegsverordnung § 43 zur Sicherung der öffentlichen Ordnung im besetzten Gebiet verpflichtet und ordneten daher die Schaffung einer provisorischen Verwaltungsstruktur an. Die Deutschen verweigerten die geforderte Gründung eines westdeutschen Teilstaates und arbeiteten statt einer Verfassung ein Grundgesetz aus, ausdrücklich als provisorisches Instrument der Verwaltung auf Alliiertenbefehl (siehe Carlo Schmid) und zur Sicherung der öffentlichen Ordnung. Das Verwaltungskonstrukt wurde Bundesrepublik genannt, und das Wort „Deutschland“ für den etwas pathetischeren Klang hinzugefügt (siehe Theodor Heuss).
3. Es kursieren die wildesten Darstellungen, was 1990 anläßlich des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland juristisch alles schiefgelaufen ist. Ob das damals absichtlich geschah (worauf ich erfahrungshalber tippe) oder aus Unfähigkeit – ist schwer zu belegen. Tatsache ist, daß das Verwaltungskonstrukt Bundesrepublik Deutschland mit der Streichung des Geltungsbereichs (§23) des Grundgesetzes und auf Grund eines Urteils des Verfassungsgerichts von 1973 („Sie beschränkt staatsrechtlich ihr Hoheitsgebiet auf den ‚Geltungsbereich des Grundgesetzes‘ …“) logischerweise erlosch. Daran gibt es für mich nichts zu deuteln.
Wenn nun aber Staatsrechtler davon ausgehen, daß die Bundesrepublik Deutschland seit dem Beitritt der DDR von der Verwaltungsorganisation der Alliierten zu einem Staat geworden ist, der sie vorher ja ziemlich eindeutig nicht war, dann frage ich mich, wie und durch welchen Akt die Umwandlung vonstatten ging?
Klar ist für mich jedenfalls, daß das Grundgesetz ohne definierten Geltungsbereich nicht gültig sein kann, da so keine Rechtssicherheit gegeben ist. Wo und für wen gilt es? Das Grundgesetz bezeichnet sich selbst laut Präambel als Grundgesetz „aller Deutschen“, das die Bewohner der Bundesländer sich angeblich in freier Entscheidung gegeben hätten. Dasselbe Grundgesetz bezeichnet aber als Deutsche in seinem Sinne alle deutschen Volkszugehörigen auf dem Gebiet des (nicht etwa „früheren“ oder „ehemaligen“) Deutschen Reichs in seinen Grenzen vom 31.12.1937. Wie können die Bewohner der 16 Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland ein Grundgesetz für „alle Deutschen“ erlassen (haben sie nicht, da sie nicht direkt darüber abgestimmt haben), wenn sie gar nicht für „alle Deutschen“ sprechen können, da sie nicht alle Deutschen sind?
4. Ein Friedensvertrag mit den Deutschen kam 1990 wegen Bedenken der Polen, welche den größten Teil der besetzten Ostgebiete des Deutschen Reichs verwalten, nicht zustande. Das halte ich für realistisch, verifiziert habe ich es noch nicht.
5. 2005 endete der nach anglo-amerikanischem Rechtsverständnis (nicht laut Haager Landkriegsordnung!) erlaubte Besatzungszeitraum von 60 Jahren. Das soll in einem Zusatzprotokoll zur Haager Landkriegsordnung festgelegt worden sein, das allerdings noch niemand gesehen hat …
6. 2006 gewann Selim Sürmeli einen sechs Jahre dauernden Prozeß vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die rechtlichen Strukturmängel der Bundesrepublik Deutschland. Er hatte wegen eines zu lange dauernden Verfahrens in einer Schadensersatzsache nach einem Verkehrsunfall mit Motorrad und Fahrad, das zumUrteilszeitpunkt bereits 16 1/2 Jahre dauerte, vor dem EGfM geklagt. Das Urteil bezieht sich darauf, daß er tatsächlich innerhalb der Verwaltungsgesetzgebung keinen wirksamen, also tatsächlich beschleunigenden Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren zur Verfügung hatte und dies dem Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprach, zu deren Einhaltung und Umsetzung in ihrem Rechtssystem sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hatte. Diese Einschätzung des EGfM wird nun aufgeblasen zu der unzutreffenden Behauptung, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe geurteilt, die Bundesrepublik Deutschland sei kein effektiver Rechtsstaat.
7. Dieses Urteil soll dabei laut Peter Frühwald eine Rechtssituation geschaffen haben, bei der jeder, der Beschwerden über die Arbeit der Bundesrepublik Deutschland hatte, auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Ausland Schadenersatz geltend machen konnte. Das halte ich für weither geholt. Das Urteil bezieht sich auf damals fehlende wirksame Rechtsmittel zur Beschleunigung eines überlangen Verfahrens, mehr nicht. Inzwischen gibt es für solche Fälle das Mittel der Untätigkeitsbeschwerde beim betreffenden Gericht. Wie man daraus eine Rechtsgrundlage für generelle Verwaltungsbeschwerden bei den Alliierten ableiten will, kann ich derzeit nicht nachvollziehen. Da die Alliierten noch immer die Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland in der Hand haben und deshalb für deren Fehler verantwortlich seien, seien die Alliierten für die eingeklagten Schadensersatzansprüche haftbar gewesen.
8. Deshalb sollen die Alliierten der Bundesrepublik Deutschland 2007 die Nutzungsrechte an den bis dahin für Verwaltungszwecke genutzten Gesetzen des Deutschen Reichs entzogen haben. Das sei mittels der sogenannten Bereinigungsgesetze erreicht worden, die tatsächlich ohne Parlamentsbeschluß oder bemerkenswertes Medienecho eingeführt wurden. Die Bereinigungsgesetze hoben u.a. die angeblich „überholten“ Einführungsgesetze zu den großen Verwaltungsgesetzen auf, und damit das Inkrafttreten und die Geltungsbereichsdefinition dieser Gesetze. Ein Gesetz ohne definierten Geltungsbereich ist wegen der sich sonst ergebenden Rechtsunsicherheit (laut Bundesverfassungsgericht) definitiv ungültig. Wenn das Inkrafttreten eines Gesetzes aufgehoben wird, kann es ebenfalls nicht mehr gültig sein. Alles andere wäre in meinen Augen verantwortungslose bis betrügerische Rechtsverdreherei.
9. Das Grundgesetz sei auf dem Wege der doppelten Verneinung bis auf die Artikel 73, 74 und 75 aufgehoben (Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts, BesatzRBerG). Das ist Blödsinn. Die Leute, die das behaupten, sind mit solchen – verhältnismäßig eingängigen – Gesetzestexten entweder schon überfordert oder haben sich diesen konkreten Gesetzestext gar nicht selbst angeschaut. Wenn man sich aus langen Sätzen nur die Wortgruppen herauspickt, die einem in den Kram passen, diese dann, aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang gerissen, willkürlich zusammensetzt und diese Zusammenstellung zur „Quintessenz“ des Satzes erklärt, dann kann man eine Vielzahl lustiger Kombinationen erfinden. Peinlich für alle, die das als Fakten und „Offenkundigkeiten“ verkaufen.
10. Seit 30.11.2007 haben in der Bundesrepublik Deutschland dennoch die großen Gesetzeswerke keine Gültigkeit mehr, da ihr Inkrafttreten und ihr Geltungsbereich offenbar wirklich aufgehoben wurde. Das Grundgesetz selbst, das diesen Gesetzen einen notdürftigen räumlichen Geltungsbereich geben könnte, wenn es denn selbst einen hätte, hat eben auch keinen. Damit hängt tatsächlich die gesamte Verwaltung rechtlich in der Luft – aber die Verwaltungsmaschinerie arbeitet unermüdlich weiter, weil ja sonst Chaos ausbrechen würde. (Falls sich mir diese Situation irgendwann nach weiteren Recherchen anders darstellen sollte, überarbeite ich auch diesen Punkt wieder.)
11. In jedem Fall gilt Völkerrecht als höherrangiges Recht vor deutschem Recht bzw. irgendwelchen BRD-Gesetzen – aber eben nicht vor BRD-Gerichten. Das sind verschiedene Rechtskreise. BRD-Gerichte können sich nur für Menschenrechte und Völkerrecht interessieren, soweit diese in die BRD-Gesetzgebung eingegliedert sind, und betrachten daher alle darüber hinausgehenden Ansprüche als „irrelevant“. Das heißt aber nicht, daß BRD-Gerichte Völkerrecht abschaffen. Sie sind einfach nur nicht dafür zuständig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die mit der Unterzeichnung der jeweiligen internationalen Verträge eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der entsprechenden Umgestaltung der nationalen Gesetzgebung zu veranlassen. Aber das kann kein BRD-Gericht der BRD-Regierung vorschreiben, nicht einmal das Bundesverfassungsgericht, denn auch dieses ist nicht für Menschrechte oder Völkerrecht zuständig. Das können nur internationale Gerichte.
12. Von der BRD unterzeichnetes Völkerrecht ist auch der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“, der eine der Grundsäulen des Völkerrechts darstellt. In der juristischen Praxis der BRD umgesetzt ist dieses Recht natürlich nicht, obwohl sie sich dazu verpflichtet hat – 1973, das ist ja schon sooo lange her …
13. Die gern zitierte UN-Resolution 56/83 erlaubt mitnichten die staatliche Selbstverwaltung einzelner Personen und Personengruppen beim Ausfall der staatlichen Stellen. Sie nimmt lediglich Kenntnis von entsprechenden Vorschlägen der Völkerrechtskommission. Diese Entwürfe sind ein ganz frühes Stadium einer eines Tages vielleicht einmal möglichen Entscheidungsfindung. Sie sind bisher in keiner Weise international geltendes Recht.
Konkrete Schlußfolgerungen
1. Die Deutschen sind besonders in den A…. gekniffen. Sie haben nicht nur kein wirksames alternatives Rechtssystem außerhalb der staatlichen Gesetzordnung wie z.B. Engländer oder Kanadier, sie haben offenbar noch nicht einmal einen handlungsfähigen Staat, der sie als Gegenleistung für die Nutzung des Landes und seiner Ressourcen tatsächlich schützen könnte. Als notdürftigen Ersatz haben sie offenbar ein umsatzsteuerpflichtiges Verwaltungsunternehmen (den Eindruck habe ich auch), das sich zur Kontrolle und Ausbeutung der Bürger auf ungültige deutsche Gesetze beruft und sie gewaltsam durchsetzt. Ein solches nichtstaatliches Gebilde läßt sich natürlich bestens im Rahmen der EU auflösen.
2. Es bleibt einem Bewohner des von der Bundesrepublik deutschland staatlich oder nichtstaatlich verwalteten Gebiets wirklich nur Völkerrecht als Rechtsmittel gegen Übergriffe der Bundesrepublik Deutschland, egal, ob er sich auf ein noch fortexistierendes Deutsches Reich beruft oder auf seine Geburtsrechte außerhalb jeder Staatlichkeit. Vor nichtstaatliche Schiedsgerichte bekommt man die jeweiligen Verantwortlichen nur mit ihrer eigenhändigen Unterschrift unter eine entsprechende Schlichtungsvereinbarung, und sie werden sich in den meisten Fällen hüten, einer solchen Vereinbarung zuzustimmen.
3. Für Völkerrecht sind nur internationale Gerichte zuständig, also der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg und der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag.
hallo freewoman
ich bin mir nicht ganz sicher, ob es bei Deinen vielen Beiträgen hier am besten hinpasst … schaumermal.
Zu einem Beitrag von Ken Jebsen auf seiner FB-Site (http://www.facebook.com/KenFM.de?filter=1) gab es heute folgenden Kommentar:
…
Manfred Rauscher
Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:
„… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)
§ 1 (aufgehoben)…“
„…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben…“
Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich.
In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand?
Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!
Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“
(BVerfGE 3,288(319f):6,309(388,363)) Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft BVerfGG §31
BVerfGG §31 Die Entscheidungen des BVG binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden
…
Mich würde dazu Deine Sicht interessieren … ich arbeite daran, das ich mir diese durch die dann vollständige Lektüre und Ver-arbeit-ung aller Deienr Beiträge bald „selbst“ geben kann … 😉
lg
Bundesgesetze brauchen keinen Geltungsbereich, weil sie per definitionem in der gesamten Körperschaft, für alle Zwangsmitglieder und in den untergeordneten Gebietskörperschaften der Länder gelten (Bundesrecht bricht Landesrecht). Das war bei Einführung der genannten Gesetzbücher um 1900 im Deutschen Reich nicht so eindeutig.
Das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht bezog sich mit seinen Ausführungen hinsichtlich Gültigkeit eines Gesetzes auf eine regionale Landschaftsschutzverordnung, deren Rang mit Bundesgesetzen nicht vergleichbar ist, deren Geltungsbereich selbstverständlich nicht die höchste (damals) Gebietskörperschaft war und deshalb eines definierten Geltungsbereichs bedurfte.
Alles klar?
jup … 🙂