Diensthaftpflichtversicherung

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Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes benötigen eine besondere Haftpflichtversicherung. Denn für Schäden, die sie bei der Ausübung ihres Amtes verursachen, haften sie persönlich. Die sogenannte Diensthaftpflicht schützt Staatsdiener vor unbezahlbaren Schadensersatzforderungen.

Egal ob als Lehrer, Polizist oder Amtsleiter – ein Beruf im öffentlichen Dienst ist oft riskanter als vermutet. Denn für Schäden, die Staatsdiener bei der Ausübung ihres Amtes anderen zufügen, müssen sie in der Regel persönlich geradestehen. So verlangt es das Gesetz (§839 BGB). „Für Schäden aufgrund einer sogenannten Dienstpflichtverletzung haften nicht nur Beamte, sondern auch Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst“, stellt Stefan Eichhorn von der HUK Coburg klar. Sei es, dass eine Lehrerin sich für den Unfall eines Schülers verantworten muss oder ein Verwaltungsangestellter die falsche Entscheidung trifft – der finanzielle Schaden kann erheblich ausfallen.

Nicht nur die Geschädigten selbst, beispielsweise der verletzte Schüler oder seine Eltern, können ihre Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch der Dienstherr wird unter Umständen Regressansprüche anmelden, wenn er durch die Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters mit Entschädigungsansprüchen konfrontiert wird, beispielsweise weil der betroffene Kollege Unterhaltsansprüche falsch berechnet oder zu Unrecht eine Baugenehmigung verweigert hat.

Quelle

Die Versicherung gegen Dienstpflichtverletzungen versichert garantiert nicht gegen die Unrechtmäßigkeit der Dienstpflicht. Allerdings können die Damen und Herren sich völkerstrafrechtlich wohl damit herauswinden, daß die Unrechtmäßigkeit ihnen weder bekannt noch offensichtlich war. Mit einem informativen Schreiben unter Androhung der völkerrechtlichen Strafanzeige ist diesem Unwissen wohl nachweislich abgeholfen.

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