Die Achillesferse des Systems – aktualisiert

Standard

Die Bundesrepublik Deutschland ist im Ausland nicht klagebefugt.

Sechster Teil
REPARATIONEN

Artikel 3

(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.

(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.

Zwar wurde der Überleitungsvertrag vom 26.05.1952, aus dem obiges Zitat stammt,  im 2+4-Vertrag von 1990 außer Kraft gesetzt. Es gelten jedoch weiterhin (ich zitiere der Einfachheit halber Wikipedia, wo das Bundesgesetzblatt zitiert wird):

Immer noch gültig sind Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“sowie Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.

Ich lese aus dem Wortlaut des Überleitungsvertrages folgenden Klartext:

Es wurden und werden „Maßnahmen“ gegen das u.a. auf Grund des Kriegszustands beschlagnahmte deutsche Vermögen durchgeführt. Dagegen hat die Bundesrepublik Deutschland kein Einspruchsrecht.

Wer als Person, Organisation oder ausländische Regierung derart beschlagnahmtes deutsches Vermögen erwirbt, gegen den kann die Bundesrepublik Deutschland weder klagen noch sonstwie Anprüche erheben.

Da das gesamte Staatsgebiet und das Staatsvolk des früheren Deutschen Reichs nach der debellatio Beutegut der Alliierten geworden war, über das sie beliebig verfügen konnten und über das sie heute gewissermaßen als „Aufsichtsrat“ des Verwaltungsunternehmens Bundesrepublik Deutschland immer noch verfügen, betrifft dies u.a. sämtliches auf dem Staatsgebiet des früheren Deutschen Reichs gelegene Vermögen.

Wer also als Person (d.h. auch beliebige juristische Person) einen Teil des – auf Grund des nach wie vor nicht ausdrücklich per Friedensvertrag beendeten Kriegszustands noch immer – beschlagnahmten und durch die Bundesrepublik Deutschland verwalteten Vermögens erwirbt oder überträgt, gegen den sind Klagen der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen.

Bitte mich zu korrigieren, wenn ich da einen Denkfehler drin haben sollte.

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