Bei Recherchen zum Thema Haager Trust Übereinkommen von 1985 stieß ich auf eine Stellungnahme des Bundesjustizministeriums, offenbar aus der Feder von Herrn oder Frau Schuckar, von vermutlich 2008, welche die nichterfolgte Proklamation eines BRD-Staatsterritoriums und den nicht vorhandenen Geltungsbereich des Grundgesetzes als Grundlage für alle anderen BRD-Gesetze als Vorteil erscheinen läßt:
Frage 11: Sollten für Trusts spezielle Kollisionsnormen eingeführt werden? Wenn ja,
welche?Antwort: Eine spezielle Kollisionsnorm für den Erbschaftstrust erscheint nicht notwendig, da dieses Rechtsinstitut in den meisten Mitgliedstaaten unbekannt ist. Sollte gleichwohl ein Regelungsbedürfnis angemeldet werden, könnten die Anknüpfungen aus Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf die Anerkennung von Trusts anzuwendende Recht (Haager Trustübereinkommen) für verbindlich erklärt werden. Danach untersteht ein Trust in erster Linie dem vom begründenden Erblasser gewählten Recht. In Ermangelung einer Rechtswahl soll das Recht Anwendung finden, mit dem der Trust die engste Verbindung aufweist.
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Frage 24: Welche Zuständigkeitsvorschriften sollten in der künftigen Gemeinschaftsregelung
für „Erbschaftstrusts“ vorgesehen werden?Antwort: Die Zuständigkeit für Streitigkeiten mit Bezug auf Erbschaftstrusts sollte am ehesten bei den Gerichten des Staates liegen, dessen Recht der Erblasser als anwendbares Recht gewählt hat bzw. zu dessen Recht der Trust die engste Beziehung hat. Nur auf diese Weise wird der notwendige Gleichlauf von materiellen Recht und internationaler Gerichtszuständigkeit gewahrt und werden Rechtsprobleme bei der Abwicklung des Erbschaftstrusts vermieden.
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Frage 31: Würde die Anerkennung eines Erbschafts-Trusts die Eintragung der Vermögensgegenstände des Trusts und ihrer diesbezüglichen Urkunden im Grundbuch ermöglichen? Welche Bestimmungen müssten anderenfalls eingeführt werden?Antwort: Die Frage nach der „Anerkennung eines Erbschafts-Trusts“ ist ebenso wie diejenige nach der Anerkennung eines Testaments eine Frage, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und deshalb keiner Regelung in der Gemeinschaftsmaßnahme bedarf. Ein nach dem Trust-Statut wirksam errichteter Trust wird – vorbehaltlich des ordre public – auch im Inland als existent angesehen. Er wird also nicht schon von vornherein für nicht existent erachtet, weil das deutsche Sachrecht dieses Institut nicht kennt.
Anmerkung: Wie „Ordre Public“ im Rahmen der EU-Rechtsgebung verstanden wird, habe ich hier behandelt. Meines Wissens hat die Bundesrepublik Deutschland bis heute das genannte Haager Trust-Übereinkommen nicht unterzeichnet. Aber mit dieser Stellungnahme erkennen sie seine Gültigkeit recht eindeutig an.
Leider revidieren sie das im nächsten Absatz der Antwort:
Sollte mit „Anerkennung“ eine dem Artikel 11 des Haager Trust-Übereinkommens
entsprechende Regelung gemeint sein, so wäre sie aus deutscher Sicht abzulehnen, weil
sich die dort bezeichneten Anerkennungswirkungen im Hinblick auf im Inland belegene
Sachen nicht in vollem Umfang darstellen lassen. Aus deutscher Sicht ist insoweit das
Sachenrechtsstatut maßgeblich, das deutsches Recht zur Anwendung bringt. Das deutsche
Recht kennt den Erbschaftstrust nicht und kann mit seinen Regelungen partiell unvereinbar
sein.
Und was ist nun wieder das Sachenrechtsstatut?
lex cartae sitae
Das Recht, das am Standort einer Urkunde gilt.
Quelle
Wie schön! Damit sind wir bei der Frage, wonach sich der (logischerweise räumliche) Standort einer Urkunde denn definiert. Da es um die Frage Grundbucheintragung geht, und der Grundbucheintrag die rechtswirksame Urkunde darstellt, ist der räumliche Standort der Urkunde das Grundbuch bzw. heutzutage der Server, auf dem es elektronisch gehostet wird.
Zum Territorium welchen Staates gehört aber der Standort des Grundbuchs, und womit läßt sich das belegen? Vermutlich beruft man sich seitens der BRD auf das BGB Buch 3 Sachenrecht. Schade nur, daß im BGB nirgends steht, wo es gilt, dieses BGB. Irgendwo, wo Deutsch gesprochen wird, vermutlich. Das Einführungsgesetz mit dem räumlichen Geltungsbereich dieses BGB, der genau diese wichtige Frage genau beantwortete, war ja so schrecklich veraltet und unnötig geworden, daß man z.B. den Geltungsbereich dieses Gesetzes gestrichen hat.
Um dem genannten „deutschen“, also derzeit wohl dem BRD- Sachenrecht zu unterliegen, müßte der räumliche Standort der fraglichen Sache sich ja auf dem Hoheitsgebiet der BRD befinden, innerhalb dessen angeblich alle von Organen der Bundesrepublik Deutschland verabschiedeten Gesetze auch ohne ausdrücklichen Geltungsbereich gelten?
Hm, wo ist es denn definiert, dieses Hoheitsgebiet? Im 2+4-Vertrag von 1990? Da steht nur, die BRD hat volle Souveränität innerhalb der mit den Alliierten vertraglich vereinbarten Grenzen, i.e. den ehemaligen vier Besatzungszonen. Gut, das ist ein Vertrag mit den Alliierten. Und wann hat die BRD dieses Territorium dann für alle Welt zu kund und zu wissen für sich als Hoheitsgebiet und Geltungsbereich ihrer Rechtsordnung beansprucht? Und wo kann man das nachlesen, bitte?
Wenn die BRD kein Territorium für sich beansprucht, wie kann dann eine Sache einen räumlichen Standort im räumlichen Geltungsbeich des BRD-Sachenrechts haben?
Ich werd mal einen Anwalt fragen. Der kennt sich da bestimmt aus …
Im 2+4 Vertrag steht nicht,das die BRD die volle Souveränität hat sondern das „Vereinigte Deutschland“ Bitte genauer lesen. Die BRD ist nicht das „Vereinigte Deutschland“