Archiv für den Monat Mai 2012

Paul C. Martin über Wirtschaft in der Demokratie

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Was ist Demokratie (wirtschaftlich) und führt wozu?

Demokratie ist ein Abstimmungsverfahren. Abstimmungsgegenstand ist die Verfügung über das BIP, welches von den Abstimmungsberechtigten selbst erwirtschaftet wurde (Vermögen) oder laufend erwirtschaftet wird (Einkommen).

D. hat stets eine Regierung und eine Opposition, die zur Regierung drängt. Beide können nur verteilen, was die Abstimmungsberechtigten erwirtschaftet haben oder erwirtschaften. In einer D. können nicht Vermögen oder Einkommen von außerhalb (andere Länder) verteilt werden.

Wahl- und / oder Regierungsprogramme laufen letztlich immer auf Zahlungsversprechen hinaus (Renten, Bildung, soziale Sicherheit, Steuern, innere Sicherheit usw.), die nicht von irgendjemanden, sondern von den Wahlberechtigten bzw. Regierten selbst erwirtschaftet wurden bzw. werden.

Dies wäre zunächst ein Nullsummenspiel. Um nun nicht immer den einen zu nehmen und den anderen zu geben und vice versa, je nachdem, wer regiert, werden die aus den Versprechen folgenden Zahlungen in die Zukunft vertagt.

Es werden Staatsschulden gemacht, wodurch sozusagen Wähler bzw. Bürger als letztlich Zahlende fingiert werden, die selbst nicht als solche personell gekennzeichnet sind. Es heißt dann „der Steuerzahler“ oder am einfachsten: „spätere Generationen“.

Dabei wird auch gern von „Staatskasse“ gesprochen, die – wie wir wissen – überhaupt nicht vorhanden ist, da es keine passiv zu buchenden Kassen gibt.

Dieses Konstrukt verselbständigt sich und führt zur bekannten exponentiellen Entwicklung der Staatsverschuldung insgesamt.

Je höher die Staatsverschuldung, desto höher die daraus fließenden arbeitslosen Einkommen (Zinsen). Die Zinsen werden weder vom Saat selbst noch von den Bürgern erarbeitet. Je höher die Zinsen, desto geringer wird die BIP-Erstellung, die nicht erfolgen muss, da sie nicht abgefordert wird.

Das Mehr-BIP, gemessen am jeweils in den Vorperioden erbrachten BIP, sinkt tendenziell bis zur Null-Linie und dann darunter (Minuswachstum). Dies geschieht in Schüben (Konjunkturzyklen), wobei negative Lagen durch zusätzliche Staatsverschuldung (Beginn in D das berühmte „Ankurbelungsprogramm“ von Karl Schiller) ausgeglichen werden, was den Prozess wenig später umso heftiger zur Fortsetzung bringt. Und umso größere zusätzliche Staatsverschuldung erfordert.

Schließlich ist die Große Krise da. Steuererhöhungen zur Finanzierung der von den jeweiligen Regierungen in Gesetzesform gebrachten Ansprüche auf das BIP (Armee, Polizei, Beamte, Lehrer, Rentner, usw.) sind nicht mehr möglich, weil sie das Problem noch verschärfen würden. Derweil hat sich der Kreis der Bürger, die auf Staatszahlungen angewiesen sind (Rentner, Arbeitslose!) immens vergrößert.

Die Bürger haben keine Möglichkeit mehr, sich legal um ihre laufenden Einkommen zu kümmern (Schwarzarbeit, also Arbeit ohne gleichzeitige Leistungen an den Staat, wie Steuern und Sozialabgaben, wird bestraft). Immer mehr Bürger warten jetzt auf den staatlichen Paycheque.

Diese Bürger sind just das, was unter“serfs“ zu verstehen ist – es sind Knechte. Die Demokratie ist der Weg in die Knechtschaft.

Mit der Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel hat das nichts zu tun. Im Sozialismus arbeitet der Staatsknecht direkt in Staatsfabriken. In einer Privateigentümergesellschaft arbeitet er zunächst in privaten Unternehmen, die ihrerseits aber ebenfalls immer stärker zunächst Teil-Knechte des Staates werden (mit Schwankungen natürlich), um dann zu Voll-Knechten zu werden und in ihrem Tun ebenfalls von staatlichen Paycheques abhängen (Subventionen, Bürgschaften, Investitionshilfen, Forschungsaufträge, Staatsaufträge, usw.).

Wir sehen in Demokratien einen Anstieg der Staatsquote, einen Anstieg der Staatsverschuldung und einen Anstieg jener, die direkt oder indirekt vom Staat abhängen.

Eine Ausnahme ist – abgesehen von Mini-Staaten – nirgends zu entdecken.

Die Demokratie ist demnach der Weg aller Bürger in die Staatsknechtschaft. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form dieser Weg gegangen wird (freie Wirtschaft, die dann immer mehr zur staatsabhängigen Wirtschaft mutiert, oder sofort direkte Staatswirtschaft).

Der Weg ist bei maximal freier Wirtschaft beim Start einer Demokratie nur etwas länger und verschlungener. Da die freie Wirtschaft aufgrund des Demokratie-Mechanismus nicht beibehalten werden kann, endet sie über kurz oder lang ebenfalls in einer Staatswirtschaft.

Aufgrund der Tatsache, dass die Staatsverschuldung auf Dauer schneller wachsen muss als das woraus sie eines Tages bedient werden könnte (über den Markt realisiertes, reales BIP), ist der Staatsbankrott unausweichlich. Bevor er eintritt (Staat als vermeintlich“sicherer“ und infallibler Schuldner), gehen immer mehr private Schuldner vom Schlitten (sog. Pleitewellen).

Die Ersparnisse der Bevölkerung in Form von Forderungen verdampfen (siehe auch Versicherungsansprüche) immer rascher. Die Ersparnisse in Form von freiem Eigentum (Kapital) bleiben zunächst übrig (wiewohl ihr Anteil immer kleiner geworden ist, siehe sinkende EK-Quoten weltweit). In der letzten Phase des Ablaufs stehen sie dann zur Disposition, sprich sie werden von einer „demokratisch“ gewählten Regierung dann ebenfalls einkassiert bzw. der freien Verfügungsgewalt der Bürger entzogen.

Womit wir über kurz oder lang auch wieder im Sozialismus, sprich der Übernahme von privatem Eigentum durch den Staat als stets zugriffsberechtigten „Obereigentümer“ landen.

Demokratie ist aufgrund des ihr eigenen, da sie definierenden Umverteilungs- und Zahlungsverzögerungsmechanismus ein Konstrukt, das sich immer nur über eine gewisse Zeit halten kann. Alle Demokratien der Geschichte sind an diesem inneren Widerspruch gescheitert.

Die aktuellen Demokratien werden genau den selben Weg gehen.

Der Ablauf ist jeden Tag durch eine Unzahl von Fakten weltweit zu belegen. Der gesamte Trend, weg von privater Wirtschaft und hin zu immer stärker staatsbeeinflusster und staatsabhängiger Wirtschaft, ist völlig eindeutig und irreversibel. Es gibt keine Demokratie, deren private Wirtschaft über die letzten Jahrzehnte hin insgesamt „freier“ geworden wäre.“

Paul C. Martin

Quelle (04.08.2002 !)

Brief eines Menschen an zwei andere Menschen

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Liebe XXXXX XXXXX,
liebe XXXXX XXXXX,

vermutlich wollen Sie nichts weiter von mir lesen, weil ich Sie mit meinen „rechtsextremen Ideen“ nur von Ihrer Arbeit abhalte. Es wäre aber schön, wenn Sie sich doch die Zeit nehmen würden, um diese Mail zu lesen.

Da Sie sich ja weigern, den Boden des Grundgesetzes und der daraus abgeleiteten Gesetze auch nur im Gedankenexperiment zu verlassen, habe ich für Sie gearbeitet und meine Ansprüche aus dem Grundgesetz und aus der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts hergeleitet. Überraschenderweise geht das. Ich war selbst erstaunt. 🙂

Ich werde Schritt für Schritt Ihnen vertraute rechtliche Tatsachen aneinanderreihen, die Ihnen aus Ihrer täglichen Arbeit bekannt sein dürften. Alle meine Zweifel an Staatlichkeit und Legitimität der Bundesrepublik lasse ich hier außen vor und gehe – als Gedankenexperiment meinerseits und in Ihrem Sinne – davon aus, daß die Bundesrepublik Deutschland als Staat zum Schutz des deutschen Volkes gegründet wurde und in dieser Absicht tut, was sie tut.

1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Staat.

2. Als Staat ist sie eine Hoheitsgewalt ausübende Gebietskörperschaft.

3. Eine Gebietskörperschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit territorial bestimmt ist.

4. Jede Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungseinheit.

5. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann rechtsfähig oder nicht rechtsfähig sein.

6. Wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähig ist, dann ist sie eine sogenannte vollrechtsfähige Personenvereinigung.

7. Bei einer solchen Personenvereinigung besteht Zwangsmitgliedschaft, sobald man sich in ihrem territorialen Zuständigkeitsbereich befindet.

8. Zweck der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist die Wahrnehmung von Aufgaben, an denen ein öffentliches Interesse besteht.

9. Die entsprechenden Gesetze müssen sowohl formell als auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sein.

10. Art. 9 GG garantiert das Grundrecht Vereinigungsfreiheit. Das impliziert negative Vereinigungsfreiheit, d.h. das Recht, NICHT Mitglied einer Vereinigung zu sein.

11. Art. 2 GG garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit dabei nicht gegen die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.

12. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfG 38, 281 (Arbeitnehmerkammern) geurteilt:

Die Beschwerdeführer fühlen sich dadurch beschwert, daß sie gesetzlich gezwungen sind, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Notwendigkeit sie bestreiten, als Mitglieder anzugehören. Die Frage, auf welches Grundrecht sie sich zur Stütze ihrer Auffassung berufen können, ist vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung dahin beantwortet worden, daß verfassungsrechtliche Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband sich nicht aus Art. 9, sondern nur aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben.

Dem Einzelnen ist in Art. 9 Abs. 1 GG die – nur nach Abs. 2 einschränkbare – Freiheit garantiert, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Etwas anderes ist es, wenn der Staat sich aus Gründen des Gemeinwohls entschließt, durch Gesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Personenverband zu errichten, der zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ein bestimmter Kreis von Bürgern angehören muß. Sicherlich darf der Staat dies nicht unbegrenzt tun. Sein Gesetz muß zur “verfassungsmäßigen Ordnung” gehören, d. h. es muß in formeller wie in materieller Hinsicht voll mit dem Grundgesetz vereinbar sein (BVerfGE 6, 32 [36 ff., bes. 41]). Dazu gehört auch, daß es dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit genügt, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs in sich schließt. In dem hier vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundsätzliche Freiheitsvermutung des Art. 2 Abs. 1 GG und auf den aus Art. 9 Abs. 1 GG zu folgernden Vorrang der freien Verbandsbildung die Notwendigkeit der Errichtung solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften sorgfältig prüfen muß. Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von “unnötigen” Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (BVerfGE 10, 89 [99]).

Das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung grenzt die freiheitliche Ordnung von einem System ab, in dem das Volk von oben her in ständischkorporative Gruppen gegliedert und nur noch in dieser von vornherein durch obrigkeitliche Lenkung “kanalisierten” Form an der öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung beteiligt wird.
Die grundsätzlich bestehende Freiheit des Staates, nach seinem Ermessen öffentliche Aufgaben durch öffentlich- rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft wahrnehmen zu lassen, erfährt von diesen Verfassungsgrundsätzen her eine gewisse Einschränkung. Bei echter Konkurrenz der solchen Körperschaften zugedachten Aufgaben mit solchen, die von frei gegründeten Vereinigungen ebensogut erfüllt werden können, kann der in der Pflichtmitgliedschaft liegende Eingriff in die Freiheit des Einzelnen sich als übermäßig, weil nicht unbedingt erforderlich, und deshalb als verfassungswidrig erweisen.
Dieses Bedenken ist noch nicht dadurch ausgeräumt, daß durch die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Gründung eines privatrechtlichen Verbands mit paralleler Zielsetzung rechtlich nicht behindert wird.
Es müßte bereits als verfassungswidrig angesehen werden, wenn eine durch staatlichen Hoheitsakt gegründete Körperschaft dem freien Verband eine Tätigkeit, die er im Rahmen seiner Zielsetzung legitimerweise ausübt, faktisch unmöglich machte.

13. Dieses Urteil bezog sich auf einen frei gegründeten Verband, der exakt dieselben Aufgaben wahrnimmt wie eine für diese Aufgaben gegründete öffentlich-rechtliche Körperschaft. Es bezog sich nicht auf einen einzelnen Menschen.

14. Ein Verband oder eine Vereinigung ist immer Interessenvertretung, ob öffentlich-rechtlich oder privat.

15. Wenn ein einzelner Mensch seine eigene Interessenvertretung ist, erfüllt er dieselben Funktionen wie ein Verband.

16. Die Quintessenz des Urteils lautet (meine Formulierung):

Frei gegründete Interessenvertretungen mit entsprechenden Zielsetzungen können die Aufgaben von öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen durchaus ebensogut erfüllen. Solchen frei gegründeten Interessenvertretungen die Erfüllung ihrer selbst gewählten, nicht verfassungsfeindlichen, weder gegen die Rechte anderer noch gegen das Sittengesetz gerichtete Aufgaben zu verweigern, indem man ihnen die entsprechende Arbeit faktisch unmöglich macht, wäre verfassungswidrig.

17. Ich bin meine eigene, frei gegründete Interessenvertretung, verwalte mich selbst und fungiere insofern in echter Konkurrenz zu den öffentlich-rechtlichen, zwangsmitgliedschaftlichen Personenvereinigungen.

18. Wenn ich mich selbst verwalte, ist meine Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht mehr unbedingt erforderlich und somit übermäßig, also verfassungswidrig.

19. Der Staat und seine Organe können meine Interessen nicht ebensogut wie ich vertreten, geschweige denn besser, da seine Hoheitsgewalt ausübenden Angestellten nicht dem Volk, also z.B. mir, sondern ausdrücklich dem Grundgesetz verpflichtet sind: Ich verweise hier erneut auf den Wortlaut auch Ihrer Diensteide! Sie beide vertreten als Staatsbedienstete nicht die Interessen der von Ihnen verwalteten Bürger, sondern die des Staates, der zum Selbstzweck mutiert ist.

20. Schlußfolgerung: Solange ich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoße, die vom Bundesverfassungsgericht wie folgt definiert wurde:

„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“
BVerfG 2, 1, 12

solange ich als einzelner Mensch also nicht gegen diese Ordnung verstoße (Zweifel an ihrer Existenz sind kein Verstoß gegen sie!), nicht die Rechte anderer verletze und mich nicht sittenwidrig verhalte, solange darf ich auch auf dem Boden des Grundgesetzes als frei gegründete Interessenvertretung meine Interessen selbst vertreten, und Sie dürfen mir das nicht faktisch unmöglich machen, indem Sie weiterhin auf Ihrer Zuständigkeit für mich und meine Weisungsgebundenheit Ihnen und anderen Behörden gegenüber beharren – oder Sie verhalten sich verfassungswidrig.

Nicht zuletzt erfordert es die freie Entfaltung meiner Persönlichkeit, mich vom bevormundeten Staatsbürger zum freien, mündigen Menschen weiterzuentwickeln.

Sie haben sich als Vertreter der vollziehenden Gewalt laut Grundgesetz wie Diensteid nicht nur an Gesetz, sondern ausdrücklich auch an das Recht zu halten. Das sind nicht zufällig getrennte Begriffe und auch keine leeren Floskeln. Auch in Ihrer Welt der Gesetze wird von einem Recht außerhalb der Gesetzestexte ausgegangen, das ebenso relevant ist und an das auch Sie in Ihrer Funktion als staatliche Verwaltungseinheit per Grundgesetz, dem höchsten Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, gebunden sind.

Ich beanspruche mein naturgegebenes Recht, als Mensch zu leben und zu handeln und mich um alle meine Belange selbst zu kümmen. Ich entbinde Sie von Ihrer Verantwortung und Zuständigkeit für mich. Sie vertreten nachweislich nicht meine Interessen, und Sie finden im Gesetz keine verfassungsmäßige Grundlage, mich daran zu hindern, meine Interessen selbst wahrzunehmen.

In der Hoffnung, jetzt Ihr Verständnis und eine gemeinsame Basis gefunden zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX
(die lebendige Frau mit eigenem Bewußtsein und eigenem Willen)

Menschenrecht

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Irgendwo habe ich mal gelesen, was meinen Eindruck und meine Einstellung zum derzeit hierzulande herrschenden „Rechts“system gut auf den Punkt bringt:

Das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ist Grundpfeiler der absolutistischen Menschenbeherrschung.

Das Recht ist den Menschen – nicht nur in der Bundesrepublik – weggenommen worden. Sie sind vollkommen ausgeschlossen davon und können höchstens als anwaltlich betreute Bittsteller (Kläger) hoffen, daß ihnen auf irgendeine verschlungene undurchschaubare Weise von Systemdienern gewährt wird, was sie als Recht empfinden würden. Das ist am Ende selten der Fall und kostet fast immer viel Geld. Der juristische Dschungel und die richterlichen Entscheidungen sind selbst für gestandene Anwälte – und auch Richter – fast vollkommen unberechenbar. Weil die Richter das geschriebene Recht mit totalitärer Willkür drehen und biegen, wie es ihnen gerade gefällt.

In diesem System ist für niemanden sicher zu erkennen, und schon gar nicht sicher zu verstehen, was sein Rechte sind und was nicht, selbst wenn er seine Muttersprache perfekt beherrscht. Recht, das nicht jeder durchschnittlich gebildete Mensch verstehen und ohne Hilfe beanspruchen kann, ist aber kein Recht, sondern lediglich Werkzeug der Gewaltausübung. Menschenrecht ist einfach und klar. Menschenfeindliches Recht ist kompliziert und undurchschaubar. Es ist wie mit der Bibel: Für jede Situation finden sich mindestens ein halbes Dutzend passender, aber inhaltlich völlig gegensätzlicher Textstellen. Welche im Einzelfall angewendet wird, liegt im Ermessen des Machtausübenden.

Wem das Recht in der Bundesrepublik Deutschland dient, das erkennt man daran, wem die Rechtspfleger dienen: dem Grundgesetz, nicht etwa den Menschen. Auf das Grundgesetz schwören sie ihren Diensteid, nicht auf das deutsche Volk wie früher. Das staatliche Rechtssystem dient dem staatlichen Machterhalt. Die Bundesrepublik ist ein Staat für die Deutschen, nicht Staat der Deutschen.

Ich stelle fest: Wenn mein angeblicher Beschützer mich versklavt, kann ich auf seinen Schutz auch verzichten. Das gilt sicher nicht für jeden, aber für alle erwachsenen, freiheitsliebenden Menschen. Im Interesse des Staates werden unsere Kinder zu Sklavenseelen erzogen, die sich hilflos und ausgeliefert fühlen, wenn sie für sich selbst verantwortlich sein sollen. Von früh an sind sie es gewohnt, daß immer irgendwer für sie zuständig und verantwortlich ist – nur nicht sie selbst. Sie bleiben unreif und unselbständig – dafür sind sie gut zu verwalten …

Ich bin ein Mensch, und ich will nach Menschenrecht leben. Es besagt: Lebe so, daß du niemandem schadest, störe nicht den Frieden der Gemeinschaft, und halte dich an offen und ehrlich getroffene Abmachungen. Mehr als das braucht es nicht. Wenn man dann noch ein Rechtssystem zur Verfügung hätte, das tatsächlich in sozialen Zusammenhängen Recht spricht und nicht losgelöst von sozialen Zusammenhängen abstrakte Gesetze anwendet, dann stünde menschenwürdigem Recht nicht mehr viel im Wege.

Die Trennung von Mensch und Person aus postalischer Sicht

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Sie ist unmöglich. Entweder man bekommt Post auf einen bestimmten Namen und an eine bestimmte Adresse und muß alle solche Post annehmen. Oder man bekommt gar keine Post auf diesen Namen an diese Adresse.

Das heißt, der Mensch wird von der postalischen Nachrichten- und Warenlieferung ausgeschlossen, wenn er es wagt, zwischen sich und der Papierperson zu differenzieren und Post für die Papierperson woanders empfangen zu wollen als da, wo der Mensch zu erreichen ist.

Ich bin als Mensch berechtigt, als die Person, die man nach meiner Geburt für mich erschaffen hat, zu handeln. Ich bin aber nicht verpflichtet, immer als diese Person und nie mehr als Mensch zu handeln. Ich kann wählen. Ich war zuerst da, der mir von meinen Eltern gegebene Name ist meiner, der Staat darf ihn nur mit meinem Einverständnis als Urheberrechtsinhaber nutzen. Ich kann ihm diese Erlaubnis entziehen. Denn ich bin originärer Rechtsträger dieses Namens, nicht er.

Der Staat als Unternehmer – wie soll das gehen?

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Ich gehe gerade der Frage auf den Grund, wie die Unternehmensstellung „öffentlich-rechtlicher Körperschaften“ bzw. „juristischer Personen des öffentlichen Rechts“ begründet wird.

Dazu Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Unternehmen

„Legt man einen funktionalen Unternehmensbegriff zugrunde, so sind alle sich wirtschaftlich betätigenden Organisationsformen als Unternehmen anzusehen. Kartellrechtlich liegt ein Unternehmen vor, wenn und soweit es wirtschaftlich tätig ist; danach sind auch Körperschaften des öffentlichen Rechts Unternehmen. … Im weiteren Sinne gehören alle bundes- und landesunmittelbaren Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die mehrheitlich von einem öffentlich-rechtlichen Träger gehaltenen privatrechtlich organisierten Unternehmen zum Sektor der öffentlichen Unternehmen. … Die GemO schreiben vor, dass in öffentlichen Unternehmen der öffentliche Zweck, das angemessene Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und das Subsidiaritätsprinzip einzuhalten sind. Der Begriff des öffentlichen Unternehmens findet sich in deutschen Gesetzen kaum.

„Rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Unternehmen sind den Gemeinden untersagt“,[5] wenn kein Bezug zu ihren öffentlichen Aufgaben besteht.[6] Mit dem „öffentlichen Zweck“ ist zudem ein Unternehmen nicht vereinbar, dessen ausschließlicher oder vorrangiger Zweck Gewinne sind.[7] Danach müssen öffentliche Unternehmen auch Zwecke der Daseinsvorsorge erfüllen und dürfen nicht vorrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Die Gewinnerzielung muss dem öffentlichen Zweck untergeordnet sein; sie ist ausdrücklich erlaubt, um dem kommunalen Haushalt Einnahmen zuzuführen.

Öffentlich ist ein Unternehmen dann, wenn es für die Allgemeinheit tätig wird, also der Öffentlichkeit dient und einen öffentlichen Zweck verfolgt.

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Betriebe_und_Verwaltungen:

Öffentliche Unternehmen mit nicht-wirtschaftlicher Organisationsform (Eigenbetriebe[2], Anstalt des öffentlichen Rechts oder Körperschaft des öffentlichen Rechts) oder in privatrechtlicher Form (Kommunalunternehmen) müssen stets einen „öffentlichen Zweck“ verfolgen (§ 107 GemO NRW).

„Das Gemeindewirtschaftsrecht untersagt weithin eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden ohne Bezug zu ihren öffentlichen Aufgaben. Rein erwerbswirtschaftlich-fiskalische Unternehmen sind den Gemeinden untersagt“

Sie sind körperschafts- und umsatzsteuerpflichtig, wenn sie „Betrieb gewerblicher Art“ sind:

http://de.wikipedia.org/wiki/Betrieb_gewerblicher_Art

Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Der Begriff umfasst alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe) und die Zweckbetriebe.

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Unsere Stadtverwaltung z.B. als unterste Ebene der staatlichen Hoheitsausübung ist also wohl jedenfalls ein „öffentliches Unternehmen mit nicht-wirtschaftlicher Organisationsform“. Da sie aber einigermaßen zweifelsfrei „überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dient“, kann sie ja kein Betrieb gewerblicher Art und damit nicht umsatzsteuerpflichtig sein. Wozu also die USt-ID? Der Staat sollte seine Bleistifte und Faxgeräte in der „freien Wirtschaft“ kaufen können, ohne dafür an sich selbst Umsatzsteuer zu zahlen, oder? Und beauftragte Unternehmen sollten dem umsatzsteuerfordernden Staat keine Umsatzsteuer berechnen dürfen, oder? Alles andere wäre doch widersinnig.

Außerdem: Allein die Tatsache, daß der angebliche Staat Bundesrepublik Deutschland in Handels- und Unternehmensregistern (z.B. Hoppenstedt) als quasi öffentlich-rechtlicher Konzern geführt wird, ist ja schon vielsagend. Ein Staat samt seiner staatlichen Strukturelemente hat in einer Unternehmensliste absolut nichts zu suchen, höchstens die von ihm zur Haushaltsaufbesserung betriebenen oder mehrheitlich gehaltenen gewerblichen Unternehmen! Ein gewerbliches Unternehmen hat den Zweck, geldwerte Umsätze und Gewinne zu erzielen. Ein Staat hat den öffentlich-rechtlichen Zweck, für Frieden, Ordnung und Sicherheit der Menschen zu sorgen. Das eine Ziel läßt sich mit dem anderen nicht vereinbaren. Wenn öffentliche Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Bundeswehr und Friedhöfe zur Umsatzerzielung dienen, sind die Menschen logischerweise Humankapital, das keine eigenen Interessen haben kann, sondern nur Instrument zur Gewinnerzielung ist.

Und auch das ist klar: Sämtliche Entwicklungen in der BRD spätestens seit 1990 sind nur so sinnvoll erklärbar. Die Menschen sind von Geburt an bewirtschaftetes Humankapital eines auf Gewinnerzielung ausgerichteten Konzerns. Unsere Interessen zählen nur, solange sie früher oder später der Gewinnerzielung dienlich sind.

Soweit derzeit mein Stand der Dinge auf dieser Recherchespur.

Bin ich ein Nazi? – Das Problem „deutsche Staatsangehörigkeit“ – aktualisiert 24.05.2012

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Mit dem SHAEF-Gesetz Nr. 1 (ohne Datum) wurde Nationalsozialistisches Recht teilweise ausdrücklich aufgehoben und ansonsten allgemein verfügt:

Artikel II

4. Die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechtes nach nationalsozialistischen Grundsätzen, gleichgültig wann und wo dieselben kundgemacht wurden, ist verboten.

Im Grundgesetz wird verfügt, daß solche Rechtsvorschriften der Alliierten immer dem Grundgesetz übergeordnet gelten:

Artikel 139

Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

Dennoch beschließt die Legislative der Bundesrepublik Deutschland 1956, also nachdem die Pariser Verträge unterschrieben waren und das Besatzungsstatut nicht länger galt, dieses oben zitierte SHAEF-Gesetz Nr. 1 abzuschaffen.

Im 1. Bereinigungsgesetz (1. BesatzRAufhG) vom 30.05.1956 wird das oben zitierte SHAEF-Gesetz Nr. 1 gleich als erstes ausdrücklich als aufgehoben aufgeführt (sie dort Anlage 1, Abschnitt A).

Abgesehen vom nun wirklich fundamentalen Verstoß gegen das Grundgesetz, heißt das: Ab Veröffentlichung dieses 1. Bereinigungsgesetzes im Bundesgesetzblatt war nationalsozialistisches Recht wieder gültig. Spätestens seitdem galt auch wieder die 1934 von den Nationalsozialisten im Zuge der Gleichschaltung („Ein Volk, Ein Reich, Ein Führer“) überhaupt erst eingeführte deutsche Staatsangehörigkeit.

Vor der Einführung dieser alleinigen „deutschen Staatsangehörigkeit“ gab es nur die Staatsangehörigkeit der einzelnen Bundesstaaten des Deutschen Reichs, also Preußen, Sachsen, Bayern, Baden etc., welche automatisch auch die übergeordnete Reichsangehörigkeit, also die Zugehörigkeit zum Staatenbund Deutsches Reich mit sich brachte. Nur wer im Ausland in einem der „deutschen Schutzgebiete“, sprich Kolonien lebte, der bekam die deutsche Reichsanhörigkeit ohne deutsche Inlandsstaatszugehörigkeit verliehen. Die deutsche Reichsangehörigkeit war eine Staatsangehörigkeit für Leute nichtdeutscher Herkunft, ohne deutschen Heimatstaat auf heimatlichem Territorium.

Die Nazis machten es damit (zufällig?) den Amerikanern gleich, die die Staatsangehörigkeit der einzelnen US-Bundesstaaten schon nach ihrem Bürgerkrieg 1865 abschafften und seitdem nur noch die US-Bundesangehörigkeit hatten, welche vorher nur für nicht in einem der Staaten geborene Bürger galt – mit derselben Wirkung: Wer nicht dem Staat angehörte, indem er oder seine Eltern geboren waren oder lebten (was ein definiertes Staatsterritorium zwingend voraussetzt), der war staaten- und damit schutzlos.

Das Deutsche Reich war ein Staatenbund ebenso wie die USA, eine übergeordnete staatliche Entität ohne eigenes Territorium (außer den Kolonien). Jedes Stück Land, jedes Gewässer, gehörte zu irgendeinem Bundesstaat. Diesem Bundesstaat konnte man aber nicht mehr angehören, weil diese Möglichkeit ja abgeschafft war. Man konnte nur noch Fremder, Nichteinheimischer, nicht zum jeweiligen Territorium gehörender Ausländer sein, wo immer in den USA oder dem Deutschen Reich man sich bewegte – weil man Angehöriger eines übergeordneten Staates gänzlich ohne eigenes Territorium war. Wo immer auf dem Planeten Erde man mit so einer Staatsangehörigkeit unterwegs ist, ist man in den Augen der anderen Staatsgewalten ein recht- und schutzloser Fremder. Das ist besonders praktisch, wenn diese anderen Staatsgewalten einen solchen heimatlosen Fremden ihren Zwecken unterwerfen wollen.

Wenn nun diese nationalsozialistische Variante der Staatsangehörigkeit des Deutschen Reichs eine Nazi-Staatsangehörigkeit war und von 1945 bis 1956 verboten, dann war sie mit Aufhebung des Verbots durch das 1. Bereinigungsgesetz von 1956 nicht länger verboten und daher wieder gültig, sofern nicht ein entsprechendes neues Gesetz durch die Legislative der Bundesrepublik geschaffen wurde.

Gerade in der Frage der Staatsangehörigkeit wurde aber seitens der Bundesrepublik Deutschland immer darauf gepocht, daß die „deutsche Staatsangehörigkeit“ beibehalten, daß an ihr festgehalten werden sollte.

Bis zum 29.11.2007, als mit der Veröffentlichung des 2. Bereinigungsgesetzes das 1. Bereinigungsgesetz außer Kraft gesetzt wurde, nahm sich die Bundesrepublik Deutschland – grundgesetzwidrig – das Recht heraus, u.a. diese nationalsozialistische Staatsangehörigkeit für nicht mehr verboten und damit gültig zu erklären. Ab 30.11.2007 jedoch waren – initiiert durch die bundesrepublikanische Legislative – die vorher aufgehobenen, von den Alliierten erlassenen SHAEF-Gesetze einschließlich des generellen Verbots der Anwendung und Auslegung deutschen Rechts in seiner nationalsozialistischen Variante wieder gültig.

Seitdem dürfte also erneut laut geltendem Gesetz – und grundgesetzgemäß – in der Bundesrepublik Deutschland keine Nazi-Staatsangehörigkeit mehr zugrundegelegt (ausgelegt und angewendet), verliehen und bescheinigt werden. Die „deutsche Staatsangehörigkeit“ ist aber nun einmal eindeutig eine solche nationalsozialistische Staatsangehörigkeit, denn sie wurde in ihrer Ausschließlichkeit überhaupt erst von den Nazis geschaffen. Das steht sogar so im Gesetzestext:

Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1980 Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000; Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000 Die Bedeutung der Begriffe „Reichs- und Staatsangehörigkeit“ im Sinne dieses G hat sich geändert. An die Stelle der „Reichsangehörigkeit“ ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die „Reichsangehörigkeit“ vermittelnde „Staatsangehörigkeit“ in den Bundesstaaten – seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern – ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden“

Quelle

Interessanterweise ist die vollständige Fußnote in offiziellen Internetseiten für Gesetzestexte nicht vollständig zitiert, genauer: Der Hinweis auf die nationalsozialistische Bedeutungsänderung fehlt. Aus Versehen?

Update 24.05. 2012

Selbst wenn durch die Aufhebung von Gesetzen nicht aufgehoben wird, was sie während ihrer Gültigkeit bewirkten, und schon gar nicht von diesem Gesetz abgeschaffte Gesetze plötzlich wieder vorhanden und gültig sind, wenn also die genannten Bereinigungsgesetze Nazi-Recht weder wieder in Kraft gesetzt noch dann wiederum erneut außer Kraft gesetzt haben,  bleibt trotzdem die wichtige Frage:

Wer eine solche nationalsozialistische Staatsangehörigkeit verliehen bekommt, bekommt der nicht im Grunde bescheinigt, daß er ein Nazi ist, daß er dem nationalsozialistischen Deutschland angehört? Wird er nicht, indem ihm diese Staatsangehörigkeit von Registrierung seiner Geburt an scheinbar unentrinnbar zugewiesen, also aufgezwungen wird, zwangsweise nazifiziert?

Wen zeigt man nun an? Sich selbst, weil man überrascht feststellt, man ist ohne sein Zutun und Wissen ein „ausgewiesener“ Nazi? Oder die Verwaltung, die nachweislich unter Mißachtung geltender Gesetze ahnungslose Bewohner des Landes zwangsnazifiziert, indem sie die Registrierung der Geburt sowie die Wohnsitzmeldung im Einwohnermeldeamt unter Androhung von Geldstrafen zur Pflicht macht?

(Vielen Dank an Andreas Clauss für das Aufzeigen dieser Fragestellung.)

Ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage von Zwangsmitgliedschaft

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Ich bin ja momentan auf der Suche nach „gesetzlichen“ Möglichkeiten, das Anliegen der hiesigen Freemen auch in den Augen der Gegenseite zu legitimieren. Weil meine Damen in der Stadtverwaltung nur Gesetz kennen, bleibt mir nichts weiter übrig, als sie eben von dort abzuholen.

Daher bin ich der Sache auf den Grund gegangen, warum angesichts des Grundgesetzes mit Artikel 2 und 9 trotzdem Zwangsmitgliedschaft im Staat und seinen untergeordneten Körperschaften gerechtfertigt sein soll. In meinem letzten Artikel habe ich meine bisherigen Erkenntnisse schon mal festgehalten. Es ging nur noch um den genauen Wortlaut der von Konrad Hesse erwähnten ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema.

Urteile des Bundesverfassungsgerichts haben ähnlich wie Richterurteile im Common Law gesetzgebenden Charakter. Und u.a. das hier habe ich gefunden:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv038281.html

BVerfG 38, 281 (Arbeitnehmerkammern)
Zitate aus dem Urteil:

Es sei nicht einzusehen, daß Art. 9 GG nicht gegen staatliche Zwangsorganisationen schützen solle.

Die nach der Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 1 GG erforderliche „legitime öffentliche Aufgabe“ für die Errichtung von Zwangskörperschaften bedeute, daß bei Maßnahmen im Rahmen des Sozialauftrags „nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssen“.

Die Beschwerdeführer fühlen sich dadurch beschwert, daß sie gesetzlich gezwungen sind, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Notwendigkeit sie bestreiten, als Mitglieder anzugehören. Die Frage, auf welches Grundrecht sie sich zur Stütze ihrer Auffassung berufen können, ist vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung dahin beantwortet worden, daß verfassungsrechtliche Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband sich nicht aus Art. 9, sondern nur aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben. In der Entscheidung vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 89) heißt es dazu (S. 102):

„… die Frage nach den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband … läßt sich nicht aus Art. 9 GG beantworten, denn diese Bestimmung garantiert lediglich die Freiheit, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben. Wohl aber zeigt Art. 2 Abs. 1 GG, daß eine solche Zwangsmitgliedschaft nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung möglich ist. Danach dürfen öffentlich-rechtliche Verbände nur gegründet werden, um legitime öffentliche Aufgaben wahrnehmen zu lassen. Doch ist es Sache des gesetzgeberischen Ermessens, zu entscheiden, welche dieser Aufgaben der Staat nicht durch seine Behörden, sondern durch eigens gegründete öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht kann hierbei nur nachprüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens beachtet hat. Ob die Wahl der Organisationsform zweckmäßig oder notwendig war, hat das Bundesverfassungsgericht also nicht zu prüfen.“

An dieser auch in späteren Entscheidungen … wird festgehalten.

Dem Einzelnen ist in Art. 9 Abs. 1 GG die – nur nach Abs. 2 einschränkbare – Freiheit garantiert, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Etwas anderes ist es, wenn der Staat sich aus Gründen des Gemeinwohls entschließt, durch Gesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Personenverband zu errichten, der zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ein bestimmter Kreis von Bürgern angehören muß. Sicherlich darf der Staat dies nicht unbegrenzt tun. Sein Gesetz muß zur „verfassungsmäßigen Ordnung“ gehören, d. h. es muß in formeller wie in materieller Hinsicht voll mit dem Grundgesetz vereinbar sein (BVerfGE 6, 32 [36 ff., bes. 41]). Dazu gehört auch, daß es dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit genügt, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs in sich schließt. In dem hier vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundsätzliche Freiheitsvermutung des Art. 2 Abs. 1 GG und auf den aus Art. 9 Abs. 1 GG zu folgernden Vorrang der freien Verbandsbildung die Notwendigkeit der Errichtung solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften sorgfältig prüfen muß. Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (BVerfGE 10, 89 [99]).

2. Erste Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlichrechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, daß der Verband „legitime öffentliche Aufgaben“ erfüllt (BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]). Damit sind die Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, daß sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muß. Wenn der Staat solche Aufgaben einer eigens für diesen Zweck gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt, handelt er grundsätzlich im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Ermessens.

Aber, und jetzt kommt’s:

Ohne Zweifel kommt in Art. 9 Abs. 1 GG ein wesentliches Prinzip freiheitlicher Staatsgestaltung zum Ausdruck. Daß man sich – zu beliebigen Zwecken – mit anderen in Vereinen, Verbänden und Assoziationen aller Art zusammenschließen darf, gehört zu den elementaren Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit (BVerfGE 17, 306 [314]). Das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung grenzt die freiheitliche Ordnung von einem System ab, in dem das Volk von oben her in ständischkorporative Gruppen gegliedert und nur noch in dieser von vornherein durch obrigkeitliche Lenkung „kanalisierten“ Form an der öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung beteiligt wird.

Die grundsätzlich bestehende Freiheit des Staates, nach seinem Ermessen öffentliche Aufgaben durch öffentlich- rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft wahrnehmen zu lassen, erfährt von diesen Verfassungsgrundsätzen her eine gewisse Einschränkung. Bei echter Konkurrenz der solchen Körperschaften zugedachten Aufgaben mit solchen, die von frei gegründeten Vereinigungen ebensogut erfüllt werden können, kann der in der Pflichtmitgliedschaft liegende Eingriff in die Freiheit des Einzelnen sich als übermäßig, weil nicht unbedingt erforderlich, und deshalb als verfassungswidrig erweisen. Dieses Bedenken ist noch nicht dadurch ausgeräumt, daß durch die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Gründung eines privatrechtlichen Verbands mit paralleler Zielsetzung rechtlich nicht behindert wird.

Es müßte bereits als verfassungswidrig angesehen werden, wenn eine durch staatlichen Hoheitsakt gegründete Körperschaft dem freien Verband eine Tätigkeit, die er im Rahmen seiner Zielsetzung legitimerweise ausübt, faktisch unmöglich machte.

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Konkret auf uns bezogen: Die zwangsweise Betreuung und Verwaltung durch die Kommune (öffentlich-rechtliche Körperschaft, durch staatlichen Hoheitsakt gegründet) macht es dem freien Verband, also uns proklamierten Selbstverwaltern als freier Mensch, durch seinen unbedingten, ausnahmslosen, unter Zwang- und Gewaltanwendung durchgesetzten Herrschaftsanspruch faktisch unmöglich, die Tätigkeit der Selbstverwaltung als freier, für sich selbst verantwortlicher Mensch, im Rahmen unserer erklärten Zielsetzung legitim auszuüben. Das ist laut Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig anzusehen. 🙂 Als Streitpunkt bliebe die reine Ermessensfrage, ob der freie Mensch sich wohl ebenso gut verwalten könnte wie er von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwaltet wird … ^^

Warum man in der Bundesrepublik Deutschland als Mensch leben darf

Standard

1. Die Bundesrepublik Deutschland versteht sich als Staat und originären Träger von Hoheitsgewalt.

2. Als Staat beansprucht sie bis hinunter auf Gemeindeebene die Rechtsstellung einer Hoheitsgewalt ausübenden Gebietskörperschaft.

3. Eine Gebietskörperschaft ist eine Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei der Zuständigkeit und Mitgliedschaft territorial bestimmt sind.

4. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist immer eine mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungseinheit, die rechtsfähig sein kann und dann immer eine sogenannte vollrechtsfähige Personenvereinigung ist. Es besteht Zwangsmitgliedschaft bei dieser Personenvereinigung, solange man sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindet.

5. Laut Art. 1 Abs. 3 GG gilt:

Artikel 1
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

6. Laut Art. 9 GG herrscht in der Bundesrepublik Deutschland das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit:

Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Das Recht auf Vereinigungsfreiheit impliziert auch die negative Vereinigungsfreiheit, d.h. das Recht, nicht Mitglied einer Vereinigung zu sein. Eine durch staatliche Anordnung oder sozialen Druck erzwungene Mitgliedschaft wäre nicht frei. (Konrad Hesse, s.u.)

Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse, die ihrer Natur nach das Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung verletzen, das sich nicht an Rechtsformen orientiert, sondern an sozialen Bedingungen und Entwicklungen.

Es bleibt die Frage, inwieweit öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse für sachgemäße öffentliche Verwaltung zwingend erforderlich sind. Wenn ein Mensch sich unter Wahrnehmung seiner naturgegebenen Menschenrechte selbst verwaltet, ist seine „sachgemäße“ Verwaltung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht mehr zwingend notwendig, sofern er nicht gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“ verstößt. (s.u.)

6. Die relevante Definition für die Begriffe Verein, Gesellschaft und Vereinigung findet sich im Vereinsrecht:

§ 2
Begriff des Vereins
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

Dies gilt laut Verfassungsrechtler Konrad Hesse in „Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland“ nicht nur für privat-rechtliche Vereinigungen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung die Grenzen des zulässigen Organisationszwangs auch in öffentlich-rechtlichen Fragen in Art. 2 Abs. 1 GG sieht:

Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

7. Daß ich versuche, nicht die Rechte anderer zu verletzen, versteht sich für mich von selbst und das habe ich in meiner Proklamation auch erklärt. Daß ich mich an die guten Sitten zu halten gedenke, ebenso. Die einzige andere Rechtsnorm, die also – laut Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – mein Recht auf freie Entfaltung meiner Persönlichkeit einschränkt, ist die „verfassungsmäßige Ordnung“.
Betrachten wir (nur!) der argumentativen Einfachheit halber das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als maßgebliche „Verfassung“:

Ist irgendwo im Grundgesetz festgelegt, daß deutsche Staatsangehörige von Geburt bis zum Tod stets und ständig in ihrer Kapazität als deutsche Staatsangehörige zu handeln haben?

Nein.

Ist irgendwo im Grundgesetz festgelegt, daß alle Einwohner des von der Bundesrepublik Deutschland verwalteten und beherrschten Territoriums Zwangsmitglieder der jeweiligen Gebietskörperschaften sein und ständig in dieser Kapazität handeln müssen?

Nein.

Ist irgendwo im Grundgesetz festgelegt, daß man auf dem (im Grundgesetz nicht mehr definierten) Territorium der Bundesrepublik Deutschland die unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechte, zu denen man sich als Angehöriger des Deutschen Volks laut Art. 1 GG bekennt, nicht für sich selbst in Anspruch nehmen darf?

Nein.

Gibt es irgendwelche anderen Belege, daß man gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, wenn man auf dem von der Bundesrepublik Deutschland verwalteten und beherrschten Territorium einfach nur als auf diesem Territorium eingeborener Mensch im überpositiven Rechtsraum lebt und dabei die Rechte anderer sowie die althergebrachten guten Sitten achtet?

Bitte um entsprechende Hinweise.

Also, liebe Gebietskörperschaftsangestellten:

Meine Persönlichkeit benötigt zu ihrer freien Entfaltung die Möglichkeit, über die rechtlichen Begrenzungen hinauszuwachsen, welche die Zwangsmitgliedschaft in der öffentlich-rechtlichen Körperschaft „Bundesrepublik Deutschland“ mit ihren untergeordneten Körperschaften ihr setzt.

Ich beanspruche daher mein Grundrecht auf freie Entfaltung meiner Persönlichkeit als Mensch im Rahmen der Menschenrechte, der verfassungsmäßigen Ordnung, des Sittengesetzes und unter Achtung der Grundrechte anderer.

Ich danke für die Aufmerksamkeit.