Brief eines Menschen an zwei andere Menschen

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Liebe XXXXX XXXXX,
liebe XXXXX XXXXX,

vermutlich wollen Sie nichts weiter von mir lesen, weil ich Sie mit meinen „rechtsextremen Ideen“ nur von Ihrer Arbeit abhalte. Es wäre aber schön, wenn Sie sich doch die Zeit nehmen würden, um diese Mail zu lesen.

Da Sie sich ja weigern, den Boden des Grundgesetzes und der daraus abgeleiteten Gesetze auch nur im Gedankenexperiment zu verlassen, habe ich für Sie gearbeitet und meine Ansprüche aus dem Grundgesetz und aus der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts hergeleitet. Überraschenderweise geht das. Ich war selbst erstaunt. 🙂

Ich werde Schritt für Schritt Ihnen vertraute rechtliche Tatsachen aneinanderreihen, die Ihnen aus Ihrer täglichen Arbeit bekannt sein dürften. Alle meine Zweifel an Staatlichkeit und Legitimität der Bundesrepublik lasse ich hier außen vor und gehe – als Gedankenexperiment meinerseits und in Ihrem Sinne – davon aus, daß die Bundesrepublik Deutschland als Staat zum Schutz des deutschen Volkes gegründet wurde und in dieser Absicht tut, was sie tut.

1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Staat.

2. Als Staat ist sie eine Hoheitsgewalt ausübende Gebietskörperschaft.

3. Eine Gebietskörperschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit territorial bestimmt ist.

4. Jede Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine mitgliedschaftlich organisierte Verwaltungseinheit.

5. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann rechtsfähig oder nicht rechtsfähig sein.

6. Wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähig ist, dann ist sie eine sogenannte vollrechtsfähige Personenvereinigung.

7. Bei einer solchen Personenvereinigung besteht Zwangsmitgliedschaft, sobald man sich in ihrem territorialen Zuständigkeitsbereich befindet.

8. Zweck der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist die Wahrnehmung von Aufgaben, an denen ein öffentliches Interesse besteht.

9. Die entsprechenden Gesetze müssen sowohl formell als auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sein.

10. Art. 9 GG garantiert das Grundrecht Vereinigungsfreiheit. Das impliziert negative Vereinigungsfreiheit, d.h. das Recht, NICHT Mitglied einer Vereinigung zu sein.

11. Art. 2 GG garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit dabei nicht gegen die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.

12. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfG 38, 281 (Arbeitnehmerkammern) geurteilt:

Die Beschwerdeführer fühlen sich dadurch beschwert, daß sie gesetzlich gezwungen sind, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Notwendigkeit sie bestreiten, als Mitglieder anzugehören. Die Frage, auf welches Grundrecht sie sich zur Stütze ihrer Auffassung berufen können, ist vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung dahin beantwortet worden, daß verfassungsrechtliche Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband sich nicht aus Art. 9, sondern nur aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben.

Dem Einzelnen ist in Art. 9 Abs. 1 GG die – nur nach Abs. 2 einschränkbare – Freiheit garantiert, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Etwas anderes ist es, wenn der Staat sich aus Gründen des Gemeinwohls entschließt, durch Gesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Personenverband zu errichten, der zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ein bestimmter Kreis von Bürgern angehören muß. Sicherlich darf der Staat dies nicht unbegrenzt tun. Sein Gesetz muß zur “verfassungsmäßigen Ordnung” gehören, d. h. es muß in formeller wie in materieller Hinsicht voll mit dem Grundgesetz vereinbar sein (BVerfGE 6, 32 [36 ff., bes. 41]). Dazu gehört auch, daß es dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit genügt, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs in sich schließt. In dem hier vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundsätzliche Freiheitsvermutung des Art. 2 Abs. 1 GG und auf den aus Art. 9 Abs. 1 GG zu folgernden Vorrang der freien Verbandsbildung die Notwendigkeit der Errichtung solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften sorgfältig prüfen muß. Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von “unnötigen” Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (BVerfGE 10, 89 [99]).

Das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung grenzt die freiheitliche Ordnung von einem System ab, in dem das Volk von oben her in ständischkorporative Gruppen gegliedert und nur noch in dieser von vornherein durch obrigkeitliche Lenkung “kanalisierten” Form an der öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung beteiligt wird.
Die grundsätzlich bestehende Freiheit des Staates, nach seinem Ermessen öffentliche Aufgaben durch öffentlich- rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft wahrnehmen zu lassen, erfährt von diesen Verfassungsgrundsätzen her eine gewisse Einschränkung. Bei echter Konkurrenz der solchen Körperschaften zugedachten Aufgaben mit solchen, die von frei gegründeten Vereinigungen ebensogut erfüllt werden können, kann der in der Pflichtmitgliedschaft liegende Eingriff in die Freiheit des Einzelnen sich als übermäßig, weil nicht unbedingt erforderlich, und deshalb als verfassungswidrig erweisen.
Dieses Bedenken ist noch nicht dadurch ausgeräumt, daß durch die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Gründung eines privatrechtlichen Verbands mit paralleler Zielsetzung rechtlich nicht behindert wird.
Es müßte bereits als verfassungswidrig angesehen werden, wenn eine durch staatlichen Hoheitsakt gegründete Körperschaft dem freien Verband eine Tätigkeit, die er im Rahmen seiner Zielsetzung legitimerweise ausübt, faktisch unmöglich machte.

13. Dieses Urteil bezog sich auf einen frei gegründeten Verband, der exakt dieselben Aufgaben wahrnimmt wie eine für diese Aufgaben gegründete öffentlich-rechtliche Körperschaft. Es bezog sich nicht auf einen einzelnen Menschen.

14. Ein Verband oder eine Vereinigung ist immer Interessenvertretung, ob öffentlich-rechtlich oder privat.

15. Wenn ein einzelner Mensch seine eigene Interessenvertretung ist, erfüllt er dieselben Funktionen wie ein Verband.

16. Die Quintessenz des Urteils lautet (meine Formulierung):

Frei gegründete Interessenvertretungen mit entsprechenden Zielsetzungen können die Aufgaben von öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen durchaus ebensogut erfüllen. Solchen frei gegründeten Interessenvertretungen die Erfüllung ihrer selbst gewählten, nicht verfassungsfeindlichen, weder gegen die Rechte anderer noch gegen das Sittengesetz gerichtete Aufgaben zu verweigern, indem man ihnen die entsprechende Arbeit faktisch unmöglich macht, wäre verfassungswidrig.

17. Ich bin meine eigene, frei gegründete Interessenvertretung, verwalte mich selbst und fungiere insofern in echter Konkurrenz zu den öffentlich-rechtlichen, zwangsmitgliedschaftlichen Personenvereinigungen.

18. Wenn ich mich selbst verwalte, ist meine Verwaltung durch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht mehr unbedingt erforderlich und somit übermäßig, also verfassungswidrig.

19. Der Staat und seine Organe können meine Interessen nicht ebensogut wie ich vertreten, geschweige denn besser, da seine Hoheitsgewalt ausübenden Angestellten nicht dem Volk, also z.B. mir, sondern ausdrücklich dem Grundgesetz verpflichtet sind: Ich verweise hier erneut auf den Wortlaut auch Ihrer Diensteide! Sie beide vertreten als Staatsbedienstete nicht die Interessen der von Ihnen verwalteten Bürger, sondern die des Staates, der zum Selbstzweck mutiert ist.

20. Schlußfolgerung: Solange ich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoße, die vom Bundesverfassungsgericht wie folgt definiert wurde:

„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“
BVerfG 2, 1, 12

solange ich als einzelner Mensch also nicht gegen diese Ordnung verstoße (Zweifel an ihrer Existenz sind kein Verstoß gegen sie!), nicht die Rechte anderer verletze und mich nicht sittenwidrig verhalte, solange darf ich auch auf dem Boden des Grundgesetzes als frei gegründete Interessenvertretung meine Interessen selbst vertreten, und Sie dürfen mir das nicht faktisch unmöglich machen, indem Sie weiterhin auf Ihrer Zuständigkeit für mich und meine Weisungsgebundenheit Ihnen und anderen Behörden gegenüber beharren – oder Sie verhalten sich verfassungswidrig.

Nicht zuletzt erfordert es die freie Entfaltung meiner Persönlichkeit, mich vom bevormundeten Staatsbürger zum freien, mündigen Menschen weiterzuentwickeln.

Sie haben sich als Vertreter der vollziehenden Gewalt laut Grundgesetz wie Diensteid nicht nur an Gesetz, sondern ausdrücklich auch an das Recht zu halten. Das sind nicht zufällig getrennte Begriffe und auch keine leeren Floskeln. Auch in Ihrer Welt der Gesetze wird von einem Recht außerhalb der Gesetzestexte ausgegangen, das ebenso relevant ist und an das auch Sie in Ihrer Funktion als staatliche Verwaltungseinheit per Grundgesetz, dem höchsten Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, gebunden sind.

Ich beanspruche mein naturgegebenes Recht, als Mensch zu leben und zu handeln und mich um alle meine Belange selbst zu kümmen. Ich entbinde Sie von Ihrer Verantwortung und Zuständigkeit für mich. Sie vertreten nachweislich nicht meine Interessen, und Sie finden im Gesetz keine verfassungsmäßige Grundlage, mich daran zu hindern, meine Interessen selbst wahrzunehmen.

In der Hoffnung, jetzt Ihr Verständnis und eine gemeinsame Basis gefunden zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX
(die lebendige Frau mit eigenem Bewußtsein und eigenem Willen)

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