Archiv für den Monat August 2012

Aus der Geheimküche des Anderswerdens

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Rezept:

Man stelle sich vor, wie man sein möchte.

Man stelle sich vor, wie es sich anfühlen würde, zu sein, wie man sein möchte.

Man stelle sich vor, man sei schon, wie man sein möchte.

Man tue so, als sei man schon, wie man sein möchte. (Äußere Veränderungen, die das symbolisieren, helfen enorm.)

Man tue lange so, als sei man, wie man sein möchte.

Man tue stur immer weiter so, als sei man, wie man sein möchte.

Und dann ist man auch schon, wie man sein möchte.

 

Viel Erfolg beim Ausprobieren!

Der Mensch und seine Ausweise

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Zweck eines Ausweises ist ja, daß man beweisen kann, wer man ist und welche Rechte oder Pflichten man auf Grund des vorgezeigten Ausweises hat. Um herauszufinden, wer er ist, werden einem Menschen bestimmte, meist – aber nicht immer – unverwechselbare Datengruppen zugeordnet, z.B. seine Vornamen, sein(e) Familienname(n), sein Geburtsdatum, sein Geburtsort und sein Äußeres.
Das alles wäre mit einem selbstgeschriebenen, mit Foto versehenem und von Verwandten, Freunden oder Bekannten offiziell beglaubigten Stück Papiers machbar. Dann wüßten die Staatsvertreter, wen sie da vor sich haben.

Warum reicht das dem Staat nun aber nicht aus? Warum muß das Stück Papier (oder Kunststoff) unbedingt vom Staat selbst ausgestellt sein, damit er es anerkennt? Weil Menschen zu kostbar sind, als daß man sie frei und unausgenutzt herumlaufen lassen könnte? Warum gilt ein Mensch als schutzloses Freiwild, wenn er staatenlos ist, wenn er keinem Staat angehört bzw. wenn kein Staat Anspruch auf ihn und sein Werschöpfungspotential erhebt?

Tatsache ist, sobald ein Mensch sich z.B. als ein Staatsangehöriger ausweist, schränkt er sich in seinen Rechten und Pflichten ein. Er hat dann zwar Anspruch auf Vieles, muß aber auch auf Vieles verzichten.

Als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116) ist man ein Mensch mit der Staatsbürgerschaft Nazi-Deutschlands in den Grenzen vom 31.12.1937 und unterliegt den Bestimmungen des sogenannten Bonner Grundgesetzes vom 23.05.1949 sowie allen darauf aufbauenden Gesetzen, Verordnungen etc. – einschließlich Ausweispflicht. (Was keinen Sinn macht, denn zu diesem Gebiet zählen auch Landstriche, die heute zu Polen, Tschechien oder gar Russland gehören. Bestimmt gibt es dort immer noch Leute, die deutscher Volkszugehörigkeit und damit Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind. Müssen die sich dann dort in Polen, Tschechien und Russland an alles halten, was die Gesetze der Bundesrepublik von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes wollen? Wohl kaum.)

Wenn man sich als deutscher Staatsangehöriger ausweist, unterliegt man also doch erst recht den Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, denn die ist für diese deutschen Staatsangehörigen gemacht (nicht etwa von ihnen)!

Was immer sie sein mag, diese Bundesrepublik Deutschland, ob nun Nationalstaat, Besatzungsstaat, Firma oder Verwaltungskonstrukt – sie ist auf jeden Fall eines: für jene deutschen Staatsangehörigen gemacht, die im Art. 116 GG definiert werden.

Kriegen Behördenvertreter also nicht – mit Recht – einen Lachanfall, wenn man ihnen nachweist, man ist deutscher Staatsangehöriger, und dann erwartet, anders als ein Bundesbürger mit Personalausweis behandelt zu werden? Jeder Mensch, der als Deutscher betrachtet wird, ist laut Personalausweisgesetz meldepflichtig und muß auf behördliches Verlangen seine Identität feststellen lassen. Dazu braucht er Identitätsdokumente, die den behördlich Verlangenden nur dann befriedigen und den grundgesetzlichen Deutschen nur dann unbehelligt lassen, wenn es  die vom Staat befohlenen und vom Staat ausgestellten Dokumente sind.

Was also hätte es für einen Vorteil, sich die deutsche Staatsangehörigkeit dokumentieren zu lassen? Absolut keinen, soweit ich das sehe. Ganz im Gegenteil, wenn man in seiner Rechtsperson als Deutscher auftritt, ist man auf die Rechte beschränkt, die einem als Deutschen vom Gewalt ausübenden Staat zugestanden werden. Wenn man in seiner Rechtsperson als geborener, lebender und erwachsener Mensch auftritt, hat man per Naturgesetz vom Gleichgewicht alle Rechte, soweit man bei ihrer Ausübung nicht dieselben Rechte anderer einschränkt. Pflichten ergeben sich dann nur aus dem eigenen Gewissen und den Zielen, die man sich freiwillig gesetzt hat.

Sobald man sich mit irgendeinem Papier legitimiert, das etwas anderes als die eigene Lebendgeburt und den von den Eltern gegebenen Namen und einige äußere Merkmale bezeugt, tritt man unter einem anderen als dem natürlichen, „naturgegebenen“, nämlich unter einem von Menschen erdachten, besonderen und damit geringeren, weil eingegrenzten Rechtstitel auf.

Das zur Legitimation vorgewiesene Dokument deutet immer darauf hin, in welcher Rolle, in welcher Person, in welcher Eigenschaft man gerade handelt. Wenn ich angehalten werde und nach meinen Papieren gefragt werde und meinen Angelschein hinhalte, darf der Fragende mit einigem Recht davon ausgehen, daß ich gerade als Anglerin unterwegs bin und mich in dieser Eigenschaft als legitimiert wahrgenommen wissen will. Wenn ich den Bundespersonalausweis hinhalte, darf mit Fug und Recht angenommen werden, daß ich als Bundesbürgerin da stehe und auch so wahrgenommen werden möchte.

Grundvoraussetzung dafür, daß die Bundesrepublik Deutschland ihre unegalen Griffel von mir läßt, ist also nicht der Nachweis, daß ich deutsche Staatsangehörige bin, sondern daß ich in meiner Person als lebender Mensch mit Namen und unveränderbaren äußeren Körpermerkmalen auftrete und mich entsprechend ausweise. Bezeugen können dieses Menschsein nur andere Menschen, die mich gut genug kennen. Erstrangige Zeugen dafür sind meine Eltern und andere Leute, die mich von kleinauf oder aus dem täglichen Umgang mit mir kennen. Nicht umsonst geht die Polizei dorthin, wenn sie an Hand eines „Lichtbildes“ meine Identität herauszufinden versucht …

Kein Staatsangehörigkeitsnachweis, kein vorläufiger Reisepaß also für freewomanontheland.

Der Mensch und seine Personen im deutschen Recht

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Es wird in rechtlichen Definitionen des Begriffs „Person“ immer nur von zahlenmäßig einer Person des Menschen gesprochen, nämlich allgemein die des Menschen in seiner Rolle als Träger von Rechten und Pflichten, als stehe ihm nur diese eine zur Verfügung.

Tatsächlich aber ist es gang und gäbe, dem Menschen mehrere verschiedene Personen, die ihm zur Verfügung stehen, zuzuordnen. Wer’s nicht glaubt, der gebe in einschlägigen oder weniger einschlägigen Internet-Suchmaschinen mal die Wortgruppe „in seiner Person als“ oder „in ihrer Person als“ ein. Dann wird schnell deutlich, wie unmißverständlich und im Sprachgebrauch fest etabliert im Grunde die Vorstellung ist, daß ein und derselbe Mensch in mehreren verschiedenen Personen, also in verschiedenen Rollen oder Eigenschaften handeln und auftreten kann.

Es wird in der deutschen Sprache völlig synonym verwendet:

in seiner Rolle als …
in seiner Eigenschaft als …
in seiner Person als …

Auch in juristischen Texten wird diese Formulierung gern verwendet. Hier die erstbesten paar Beispiele aus der Suchmaschine:

„Wäre der Anspruch daher zunächst in ihrer Person als Erbin entstanden, so wäre er gemäß dem wirksamen und sie bindenden Abtretungsvertrag sogleich auf den Abtretungsempfänger (J. E.) übergegangen.“
Urteil des 5. Senats des Bundesverwaltungshofs vom 23. Oktober 2008 BVerwG 5 C 31.07

„Der Angeklagten, der bekannt sei, daß auch die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zu den Aufgaben der Polizei zähle, sei es bei der Äußerung „ganz eindeutig“ darum gegangen, den Beamten in seiner Person als Polizist und in seinem konkreten Handeln herabzuwürdigen.“
Kammergericht Berlin Beschluss v. 27.09.2000 (5) 1 Ss 365/99 (15/00)

 „Der dem Handelsvertreter W. angelastete Verstoß liegt in seiner Person als Geheimnisträger begründet und rührt aus seiner früheren Tätigkeit für die Klägerin her.“
BGH · Urteil vom 19. Dezember 2002 · Az. I ZR 119/00

 „Er führt aus, der Verfügungsbeklagte zu 2.) habe nicht als natürliche Person gehandelt, sondern lediglich als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.).“

Damit dürfte belegt sein, daß die „eigene Person“ gleichbedeutend mit der „natürlichen Person“ eines Menschen ist. Da stellt sich mir die Frage, wie der Staat die von ihm beanspruchte gesetzliche Verfügungsgewalt über „natürliche“, also vorstaatliche Personen rechtfertigt? Sobald man in der Rolle einer bestimmten Funktionseinheit handelt, also z.B. als Beamter oder Geschäftsführer oder Angestellter oder Regierungsbeamter oder Bundestagsabgeordneter oder was auch immer, dann handelt man also nicht als natürliche Person, sondern „nur“, also wohl begrenzt auf diese Rolle. Wie kann der Staat nun einen Menschen in seiner natürlichen, also vorstaatlichen Person dazu bringen, auf sein Widerstandsrecht zu verzichten und sich zuverlässig staatlichen Vorgaben zu unterwerfen? Nun, indem er ihn glauben läßt, er sei auch als natürliche Person nichts als eine staatliche Funktionseinheit.

„Wenn er sich in seiner Person als Organ dieser Gesellschaft der Unterlassungsverfügung nicht hätte aussetzten wollen, hätte er, wenn er anderer Auffassung als der Gesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 1.) gewesen wäre, sein Amt niederlegen müssen.“
LG Dortmund · Urteil vom 4. Dezember 2003 · Az. 16 O 107/03

„Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin an der beabsichtigten Herstellung des Tonträgers, für die sie die Einräumung der beantragten Nutzungsrechte begehrt, aus Rechtsgründen gehindert ist, weil an den Musikstücken, die der Tonträger wiedergeben soll, Leistungsschutzrechte des Streithelfers bestehen, die in seiner Person als ausübendem Künstler der betreffenden Darbietungen entstanden sind, und weil die Klägerin insoweit nicht über die für die Herstellung des Tonträgers erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.“
BGH · Urteil vom 22. April 2009 · Az. I ZR 5/07

Hier haben wir einen Fall, wo jemand direkt in verschiedenen der ihm zur Verfügung stehenden Personen am Streit beteiligt ist, nämlich einmal in seiner Person als sogenannter Streithelfer der Beklagten und einmal als ausübender Künstler mit Rechten an seinen eigenen Darbietungen.

„Insoweit weist die Klägerin darauf hin, dass sie Mitgesellschafterin der … GbR sei und aufgrund der Vertragsgestaltung als atypische stille Gesellschaft nur ihr Ehemann als Geschäftsführer und in seiner Person als Gewerbetreibender angemeldet sei.“
Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 K 1524/06

Auch hier: Der Ehemann tritt in nur einem einzigen Urteilssatz in gleich drei verschiedenen Personen in Erscheinung: als Ehemann, als Geschäftsführer einer GbR und als Gewerbetreibender, allesamt verbunden mit jeweils verschiedenen Katalogen aus Pflichten und Rechten.

 „Das bedeutet, dass der Rechtsnachfolger gegenüber der Bekanntgabe seiner Pflichtigkeit gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V nur geltend machen kann, dass in seiner Person die Rechtsnachfolge nicht eingetreten sei oder in seiner Person als Rechtsnachfolger Gründe liegen, die im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wären.“
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.07.2009, 3 M 84/09

Hier wird in einem einzigen Satz das Wort Person in sowohl der allgemeinen Form als auch in der speziellen Rollenform verwendet. Wir dürfen wohl davon ausgehen, daß von der natürlichen Person des betreffenden Mannes die Rede ist, wenn es heißt, „in seiner Person sei die Rechtsnachfolge nicht eingetreten“. Woraufhin seine spezielle Person als Rechtsnachfolger ins Spiel gebracht wird.

Ich will an dieser Stelle mal aufhören mit den einschlägigen juristischen Beispielen und konstatieren, daß die herrschende Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland nachweislich die Existenz verschiedener Rechtspersonen kennt und juristisch regelmäßig berücksichtigt. Ich konstatiere weiterhin, daß die „natürliche Person“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs der „eigenen Person“ entspricht.

Im Otto Palandts Bürgerlichem Gesetzbuch von 1956 heißt es:

 „Natürliche Personen sind die Menschen. Das BGB geht selbstverständlich davon aus, daß jeder Mensch die allgemeine Rechtsfähigkeit besitzt, d.h. grundsätzlich fähig ist, Träger irgendwelcher Rechte oder Verbindlichkeiten zu sein (Was bei den Sklaven nicht der Fall war.) Das bedeutet aber nicht etwa, daß jedem Menschen jede Rechtsstellung zugänglich wäre. Gewisse Rechtsstellungen setzen ein bestimmtes Geschlecht, ein gewisses Alter, früher auch die Zugehörigkeit zu einer Zunft, einem Stand o.ä. voraus. … Der Begriff der allgemeinen Rechtsfähigkeit, und damit derjenige der Person, deren einziges Kennzeichen die allgemeine Rechtsfähigkeit ist, hat viel von seiner grundlegenden Bedeutung verloren, wenn man erkennt, daß mit der Feststellung der allgemeinen Rechtsfähigkeit (Rechtspersönlichkeit) so lange nichts gewonnen ist, als nicht auch die besondere Rechtsfähigkeit auf dem betreffenden Gebiet feststeht. …
Natürliche Person ist der Mensch. Er ist stets rechtsfähig im Sinne der allgemeinen Rechtsfähigkeit und damit Rechtssubjekt (=Person). … Die Sklaverei ist dem deutschen Recht unbekannt; ein Mensch, der nach ausländischem Recht Sklave ist, ist nach deutschem Heimatrecht rechtsfähig. – Unterscheide von Rechtsfähigkeit die Handlungsfähigkeit, das ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtswirkungen hervorzubringen. … Sie wird unterteilt in Geschäftsfähigkeit und Verantwortlichkeit.“

Halten wir also fest: Ein Mensch ist grundsätzlich mit seiner Geburt allgemein rechtsfähig. Er erhält also seine allgemeine, seine natürliche Person. Ein Mensch, der außerhalb Deutschlands diese natürliche allgemeine Rechtsfähigkeit nicht hat, bekommt sie innerhalb Deutschlands nach deutschem Heimatrecht, d.h. sobald er eine Heimat „vorweisen“ kann, bekommt er diese Rechtsfähigkeit. Da für in Deutschland geborene Menschen automatisch allgemeine Rechtsfähigkeit gilt, weil Sklaverei nach deutschem Recht unbekannt ist, dürften sie nicht obendrein einen Heimatnachweis brauchen, um als allgemein rechtsfähig zu gelten.

Um einen Menschen mit seiner natürlichen, seiner eigenen Person, die sich aus seiner Geburt ergibt und die ihn ganz allgemein rechtsfähig macht, ihn zum rechtlichen Subjekt, also zum selbst Handelnden qualifiziert, um diesen Menschen nun mit bestimmten Rechten und Pflichten zu versehen, für die er bestimmte Voraussetzungen benötigt, muß seine besondere Rechtsfähigkeit für diese bestimmten Rechte und Pflichten festgestellt werden. Wie wird eine solche besondere Rechtsfähigkeit festgestellt? So ziemlich ausnahmslos durch ein Dokument, einen sogenannten Titel oder auch Rechtstitel, der zur Wahrnehmung dieser bestimmten, besonderen Rechte und Pflichten befähigt.

Jedes rechtswirksame Dokument mit Daten in Bezug auf einen Menschen sagt also etwas über seine besondere Rechtsfähigkeit auf einem bestimmten Gebiet aus, man könnte sagen, es verschafft ihm die für die besondere Rechtsfähigkeit auf diesem Gebiet nötige Person oder Eigenschaft. Deshalb ist jedes Dokument mit Daten in Bezug auf einen Menschen, das als Beleg für irgendetwas gilt, ein Rechtstitel, der ihm eine bestimmte Rechtsperson mit bestimmten Rechten und Pflichten zuweist bzw. zur Verfügung stellt.

All das gilt nach deutschem Recht von 1956. Schaut man in das Bürgerliche Gesetzbuch in der Ausgabe von 2008, steht da ein bißchen was anderes:

„Das BGB unterscheidet natürliche und juristische Person. Den Oberbegriff Person versteht es nicht im rechtsethischen, sondern im rechtstechnischen Sinn: Personen sind Subjekte von Rechten und Pflichten. Das für den Personenbegriff des BGB entscheidende Merkmal ist damit die Rechtsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei den natürlichen Personen geht das BGB als selbstverständlich davon aus, daß jeder Mensch ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit rechtsfähig ist. Darin kommt richtig zum Ausdruck, daß die Rechtsfähigkeit dem Menschen nicht vom Gesetzgeber verliehen wird, sondern ihm vorgegeben ist. Dagegen ist die juristische Person eine Zweckschöpfung des Gesetzes; ihre Rechtsfähigkeit beruht ausschließlich auf der Anerkennung durch die Rechtsordnung. …

Der Grundsatz, daß alle Personen rechtsfähig sind, bedeutet nicht, daß jedermann jede Art von Rechten haben kann. … Von der allgemeinen Rechtsfähigkeit ist daher die besondere Rechtsfähigkeit im Hinblick auf den Erwerb bestimmter Einzelrechte zu unterscheiden.“

Es wird heutzutage also klar festgestellt, daß die allgemeine, durch die Geburt erworbene Rechtsfähigkeit als natürliche Person nicht vom Gesetzgeber zugestanden wird, sondern von ihm als gegeben anerkannt werden muß, daß sie also vorstaatlich ist. Wenn im aktuellen BGB nicht mehr von Sklaverei die Rede ist, so liegt das wohl daran, daß Sklaverei seit 1956 offziell durch die UNO geächtet ist, nicht etwa, daß Sklaverei wieder eingeführt ist.

Also: Auch im aktuellen, bei der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland angewandten Recht (BGB) gibt es das Konzept der allgemeinen Rechtsfähigkeit (welche mindestens den allgemeinen Menschenrechten der UNO-Menschenrechtskonvention entsprechen dürfte und höchstens dem allgemeinen Grundsatz, daß die eigenen Rechte dort enden, wo die eines anderen Menschen beginnen),  welche als „natürliche Person“ bezeichnet wird, und das Konzept der besonderen Rechtsfähigkeit, welche dem jeweiligen Rechtstitel entspricht, durch welche sie erworben wird, und die eine andere, speziellere Rechtsperson als die natürliche Person darstellt.

Kein solches Dokument kann aber bewirken, daß der Mensch seine durch seine vollendete Geburt erworbene allgemeine Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht verliert, seine natürliche, seine eigene Person, deren allgemeines Vorhandensein ja unabdingbare Voraussetzung ist für jede besondere, bestimmte, konkretere Rechtsfähigkeit, die ihm mit verschiedenen Dokumenten, mit Rechtstiteln bescheinigt wird. Untergeordnetes kann Übergeordnetes nicht außer Kraft setzen, weil es sonst implizit selbst außer Kraft wäre.

Außerdem kann niemand gezwungen werden, unter einem ihm zur Verfügung stehenden Rechtstitel aufzutreten, es sei denn, das ist ausdrücklicher Bestandteil der sich aus dem Rechtstitel ergebenden Pflichten, die aber wiederum mit Wegfall des Rechtstitels erlöschen. Ansonsten aber gilt kein Rechtstitel stets und ständig – mit Ausnahme des einen, allen anderen Rechtstiteln zugrunde liegenden Rechtstitels „lebender Mensch in eigener, natürlicher Person“, der mit der ersten Nennung des Geburtsnamens beginnt und erst mit dem Tode des Menschen erlischt. Logisch? Logisch.

Mein erster Auftrag für förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

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Auftrag für eine förmliche Zustellung

Sehr geehrte Frau XXXXX,

in Bezug auf die Sache 3 OWi XXX/12 beim Amtsgericht XXXX, beauftrage ich Sie nach den §§ 132 BGB, 192ff. ZPO, Frau XXXXX XXXXX beim Amtsgericht XXXXX das beigefügte Schreiben umgehend zuzustellen und die Zustellungsnachweise baldmöglichst an mich zu übersenden.

Die Zustelladresse lautet vollständig:

Amtsgericht XXXXX
XXXXX XXXXX, Urkundsbeamtin
XXXXXstr. Z
12345 XXXXX

Herzlichst,

XXXXX XXXXX (in propria persona)
Alle Rechte vorbehalten

Förmliche Zustellung per Post auch für Privatpersonen

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Darauf stieß ich zufällig, weil ich nach den Kosten für eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher suchte:

Die Zustellung durch Postzustellungsurkunde dürfte wohl die unbekannteste aller Zustellungsarten sein. Dies hängt wohl damit zusammen, dass diese Zustellungsart zunächst einmal ausschließlich Behörden, Gerichten und Gerichtsvollziehern vorbehalten ist, jedoch über § 132 BGB auch Privatpersonen zugänglich gemacht wird. Bei dieser Zustellungsart übersendet der Absender das zuzustellende Schriftstück an einen beliebigen deutschen Gerichtsvollzieher mit der Aufforderung, das Schriftstück nach den §§ 132 BGB, 192ff. ZPO an den Empfänger zuzustellen.

Der Gerichtsvollzieher fertigt bei Erhalt der Sendung eine beglaubigte Kopie des Schriftstücks an und tütet diese Kopie in einen eigenen Briefumschlag ein. Das Original verbindet der Gerichtsvollzieher dauerhaft mit einer Zustellungsurkunde. Bei der Zustellung selbst übergibt der Gerichtsvollzieher nunmehr den Briefumschlag mit der beglaubigten Kopie dem Empfänger persönlich (oder wirft das Schriftstück in den Briefkasten des Empfängers ein). Im Anschluss trägt der Gerichtsvollzieher auf der mit dem Original verbundenen Zustellungsurkunde u.a. das genaue Datum, Uhrzeit und Ort der Zustellung sowie die Person des Empfängers ein und übersendet die Zustellungsurkunde nebst verbundenem Original nunmehr zurück an den Absender. Mit diesem Verfahren kann der Gerichtsvollzieher jedoch auch die Deutsche Post beauftragen (vgl. §§ 193f. ZPO, 19, 21 GVGA), welche dann die Zustellung entsprechend vornimmt.

Die Zustellung einer Willenserklärung im vorstehend beschriebenen Verfahren darf als absolut sicher und zuverlässig geltend. Selbst bei fehlender Empfangseinrichtung kann der Gerichtsvollzieher das Schreiben im Wege der Ersatzzustellung (vgl. § 180 ZPO) wirksam zustellen. Die für den Absender ausgefertigte Zustellungsurkunde (vgl. §§ 190ff. ZPO) ist im Prozess als öffentliche Urkunde (vgl. § 418 ZPO) zu behandeln und erbringt den Beweis ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit. Zugleich kann man den Inhalt der Erklärung beweisen, da eine Kopie des zuzustellenden Schreibens mit der Zustellungsurkunde fest verbunden ist.

Fazit:
Unter Berücksichtigung der ausgewerteten Rechtsprechung gibt es derzeit lediglich eine absolut sichere Zustellungsart: die Zustellung durch (Post-) Zustellungsurkunde über den Gerichtsvollzieher.

Quelle: http://www.gerichtsvollzieher-zustellung.de/willenserklaerungen/index.php

Knöllchenaffäre – Schreiben an das Amtsgericht mit Bezug auf den Beschluß

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Beschluss vom 22.08.2012
Ihr Zeichen: 3 OWi XXX/12

Liebe XXXXX XXXXX,
vielen Dank für das von Ihnen ausgefertigte Schriftstück vom 22.08.2012 an die staatliche Person „XXXXX XXXXX“. Ich betrachte es als Ihr Schreiben, da Sie es handschriftlich unterzeichnet haben und auch als Ansprechpartnerin für Auskünfte aufgeführt sind. Als unbeteiligte Außenstehende mit Handlungsvollmacht, aber ohne Handlungspflicht für die Betroffene weise ich höflich darauf hin, daß der genannte richterliche Beschluß ausschließlich falsche Tatsachenbehauptungen enthält, welche ich der guten Ordnung halber richtigstellen möchte:

1.      Die Betroffene hat zu keinem Zeitpunkt einen Antrag in der Sache gestellt.

2.      Die Betroffene hat sich zu keinem Zeitpunkt in der Sache geäußert.

3.      Die Betroffene hat die Maßnahme der Verwaltungsbehörde auch zu keinem Zeitpunkt angefochten.

4.      Die Betroffene hat auch nicht behauptet, daß sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik wohne.

5.      Die Betroffene hat auch nicht behauptet, Erlaubnisse, z.B. die Fahrerlaubnis, zu benutzen.

6.      Die Betroffene hat auch nicht behauptet, das Recht der Bundesrepublik gelte nicht für sie.

7.      Die Betroffene hat auch nicht behauptet, das Ordnungswidrigkeitengesetz gelte nicht mehr, weil es seit Aufhebung des Geltungsgebietes aufgehoben sei.

Es dürfte der vertrauensvollen Rechtspflege in Ihrem Rechtsgebiet nicht zuträglich sein, wenn Richter ihre Beschlüsse auf derart eklatant falsche und unbeweisbare Tatsachenbehauptungen stützen und diese Beschlüsse für „unanfechtbar“ erklären.

„Das rechtliche Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist.” (BVerfGE 55, 6 = NJW 1980, 2698; BVerfGE 70, 188 = NJW 1986, 371)

Die Schreiben, die in Bezug auf diese Sache (nicht „in dieser Sache“!) an die Behördenvertreter gingen, waren ausdrücklich und unmißverständlich nicht von der Betroffenen, also der staatlichen Person „XXXXX XXXXX“ verfaßt, sondern ausdrücklich und unmißverständlich von mir, XXXXX XXXXX in propria persona, einer unbeteiligten Außenstehenden mit Handlungsvollmacht, aber ohne Handlungspflicht für die Betroffene. Die Unterscheidung verschiedener Rechtspersonen in Bezug auf einen Menschen sollte öffentlichen Bediensteten mit juristischer Ausbildung eigentlich kein Verständnisproblem bereiten. Falls es sich andererseits nicht um ein Verständnisproblem handelt, muß ich von willkürlichem, also ungesetzlichem und deshalb rechtskraftlosem Handeln ausgehen.

Ich wiederhole meine Aussagen in Bezug auf diese Sache:

1.
Ich, der Mensch XXXXX XXXXX in propria persona, bin nicht identisch mit der staatlichen Rechtsperson „XXXXX XXXXX“.
2.
Ich bin weder verpflichtet noch willens, unentgeltlich und ohne eindeutige Dienstvereinbarung für diese Rechtsperson zu handeln, nur weil sie staatlicherseits mit meiner Existenz als lebender Mensch in Verbindung gebracht wird.
3.
Ich habe in der Sache, in welcher Sie sich immer wieder an die staatliche Person mit meinem Namen wenden, bisher noch kein einziges Mal für die staatliche Person mit meinem Namen gehandelt, auch keine Erklärungen für sie abgegeben, die irgendwelche Behauptungen hätten enthalten können.
4.
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25.07.2012 sind alle Bundestagswahlen seit dem 07.05.1956 verfassungswidrig, damit auch alle durch diese Bundestagswahlen zustandegekommenen Bundestage und alle durch diese verfassungswidrigen Bundestage verabschiedeten Gesetze seit dem 07.05.1956, u.a. auch das Ordnungswidrigkeitengesetz, auf das Sie sich in dieser Sache berufen. Das ist nicht meine persönliche, „irrige“ Rechtsauffassung, sondern die des Bundesverfassungsgerichts, das für die Bediensteten am Amtsgericht XXXXX die höchste nationale Rechtsinstanz darstellen sollte.
5.
Ich bin gern bereit, gegen angemessenes Entgelt und nach Unterzeichnung eines detaillierten Dienstvertrages in dieser Sache für die staatliche Person mit meinem Namen zu handeln, z.B. für sie Erklärungen abzugeben.
6.
Verbindlichkeiten der staatlichen Person gegenüber staatlichen Behörden sind interne Angelegenheiten, die mich als unbeteiligte, außenstehende Rechtsperson nichts angehen und für deren Begleichung ich weder zuständig noch verantwortlich bin.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und verbleibe

Herzlichst

XXXXX XXXXX (Mensch in propria persona)
Alle Rechte vorbehalten

Knöllchenaffäre Antwort vom Amtsgericht

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Auf mein Schreiben ans Amtsgericht hin schickt das Amtsgericht der staatlichen Person mit meinem Namen nun per förmlicher Zustellung folgenden unanfechtbaren Beschluß:

————–

Amtsgericht XXXXX

Beschluss

In der Bußgeldsache

gegen

XXXXX XXXXX
geboren am XX.XX.XXXX in XXXXX
wohnhaft XXXXX, 12345 XXXXX

wegen

Ordnungswidrigkeit

wird der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 04.07.2012 nach §62 OWiG über den Kostenbescheid vom 29.06.2012 als unbegründet verworfen, denn nach nochmaliger Prüfung ist die angefochtene Maßnahme der Verwaltungsbehörde in tatsächliche und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die Betroffene behauptet, trotz dass sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik wohne und auch die Erlaubnisse, wie zum Beispiel die Fahrerlaubnis nutze, gelte das Recht der Bundesrepublik nicht für sie auch das Ordnungswidrigkeitengesetz gelte nicht mehr, weil die seit der Vereinigung unbenötigte Bestimmung des Geltungsgebietes aufgehoben sei, sei auch gleich das gesamte Gesetz aufgehoben

Wenn die Betroffene in ihrer irrigen Rechtsauffassung zur Geltung der Gesetze auf dem Rechtsgebiet, auf dem sie lebt, das Angebot der Behörde zu einem Verwarngeldverfahren nicht reagiert, muß die Behörde den Kostenbescheid erlassen, wenn keine weiteren Ermittlungsansätze für den Fahrer des falsch geparkten Fahrzeugs mehr bestehen. Dass dieser Kostenbescheid in aller Regel teurer als die Verwarnung ist, muss die Betroffene bei ihrem Schweigen oder ihrer irrigen Rechtsauffassung  hinnehmen.

Diese Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §46 OWiG i.V.m. §467 StPO.

Amtsgericht XXXXX

XXXXX, den 22.08.2012
XXXXX
Richterin am Amtsgericht

Ausgefertigt
(Unterschrift)

(XXXXX)
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin             (Siegel)
der Geschäftsstelle

—————
Das nenne ich mir ein schönes Beispiel für sinnlos wiederverwendete Textbausteine. Wann habe ich je als Betroffene, also für die staatliche Person geantwortet? Wann habe ich in meiner Korrespondenz betreffs dieser Sache je was vom fehlenden Geltungsbereich des Grundgesetzes und einem aufgehobenen Ordnungswidrigkeitengesetz erzählt? Wann habe ich in meiner Korrespondenz betreffs dieser Sache überhaupt irgendwas von dem behauptet, wovon im Beschluss behauptet wird, ich habe es behauptet?
Der Beschluß ist natürlich nicht unterschrieben, sondern nur die Ausfertigung, und auch die nicht von der beschließenden Richterin, sondern von einer nicht beschlußberechtigten Urkundsbeamtin.

Ich beschließe, der Himmel ist grün. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. ^^

P.S.: Ach so, ja: Mit separater förmlicher Zustellung kam eine Ladung für die staatliche Person. Diese sei zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet, am 02.10.2012.

Zusammenfassung meiner aktuellen Sichtweise zum Thema Deutsches Reich

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Weil ich auf die Beantwortung des Kommentars von freienergiegeladenheit soviel Zeit und Mühe verwendet habe, der Inhalt in Kommentarform aber weniger Beachtung finden dürfte, stelle ich ihn  hier noch einmal als Artikel ein:

———————-

Das Thema USA als handelsrechtliche Organisation wollte ich in diesem Zusammenhang nicht anschneiden, weil es zu weit geführt hätte, fand ich.
Wenn ich das Szenario “für dich korrekt wiedergegeben” habe, dann verstehe ich deine folgenden Aussagen nicht:

“Das heißt, daß der Nationalstaat Deutsches Reich von einer Firma besetzt ist, hauptsächlich von der USA – Firmensitz in Washington D.C. – und einen Namen für die Treuhandverwaltung erfand “Bundesrepublik Deutschland”, ein Teil des Unternehmens USA, und territorial nicht identisch ist mit dem Nationalstaat Deutsches Reich, da der Ost-Teil besetzt wurde und immer noch ist…!”

Der Nationalstaat Deutsches Reich war ab 08.05.1945 von den Alliierten besetzt. Sie hatten nicht nur die Regierungsgewalt inne, sondern übten auch alle Souveränität in diesem Staat aus, sonst hätten sie all das nicht tun können, was sie taten. Die Deutschen wurden als unterworfenes, aber ausdrücklich nicht versklavtes Volk behandelt. Sie wurden von ihren Unterwerfern beauftragt, eine neue Verfassung für den Staat auszuarbeiten. Die nachweislich von legitimierten Vertretern aller Deutschen angenommene Verfassung für den neuen deutschen Nationalstaat “Deutsche Demokratische Republik” paßte den westlichen Alliierten überhaupt nicht in den Kram, was verständlich ist, wenn man sich diese Verfassung und besonders die die Wirtschaftsweise betreffenden Abschnitte durchliest.
Es wurden also zwei Besatzungsstaaten gegründet, wovon einer die von Vertretern aller Deutschen angenommene Verfassung verwendete. Dieser Staat wurde 1990 aufgelöst, die verwendete Verfassung blieb als vom deutschen Volk angenommen gültig, wird aber seit Auflösung der DDR durch die sowjetischen Besatzer nicht mehr verwendet. Soweit so gut.
Wenn wir davon ausgehen, daß das Deutsche Reich auch nach Verhaftung der Regierung Dönitz weiter existierte, wie das Urteil des höchsten US-Berufungsgerichts von 1951 nachelegt, dann ist die heutige Bundesrepublik Deutschland das Deutsche Reich in seiner heutigen Form, nämlich ein Besatzerstaat auf vertraglich verkleinertem Territorium für ein weiterhin unterworfenes und bevormundetes Volk. Es ist kein Nationalstaat mehr und hat auch einen anderen Namen, aber es ist dasselbe Völkerrechtssubjekt. Mein Gleichnis mit der Firma sollte das verdeutlichen, ohne das Deutsche Reich mit einer Firma gleichzusetzen. Wenn eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, dann kann man absolut alles an ihr ändern außer sie aufzulösen, und sie bleibt dennoch handelsrechtlich immer dasselbe Rechtssubjekt mit derselben Eintragungsnummer.

Die (angesichts des Wahlrechtdebakels nur mehr oder weniger) legitimen Regierungsvertreter der Deutschen in ihrem nichtsouveränen Staat haben auf die Ostgebiete und auf einen Friedensvertrag verzichtet. Diese Gebiete sind daher nicht mehr besetzt, sondern völkerrechtlich abgetreten, wenn ich das richtig sehe.

“Fazit: Wir haben NUR Waffenstillstand seit 1945, da bisher keine Friedensregelung von Seiten der Alliierten angestrebt wird…!”

Entschuldigung, aber das ist Quatsch. Es sind nachweislich die deutschen Regierungsvertreter, die keinen Friedensvertrag wollen (siehe französisches Protokoll vom 17.7.1990), weil sie sonst die aus einem solchen Friedensvertrag üblicherweise resultierenden Reparationsforderungen gegen das Deutsche Reich, und damit gegen die heutige Bundesrepublik Deutschland übernehmen müßten. Eben WEIL die Bundesrepublik Deutschland als Rechtssubjekt identisch ist mit dem Deutschen Reich.

“LANDKREIS DEMMIN [Link gelöscht, freewoman]! Demnach habe ich nach RuStAG von 1913 die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches!”

Nein. Das RuStAG wurde zwar 1913 eingeführt, gilt aber weitgehend in seiner 1934 veränderten Fassung. Ab 1913 gab es Reichs- und Staatsangehörigkeit, ab 1934 nur noch die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit, die der vorherigen Reichsangehörigkeit außerhalb der zum Reich gehörenden deutschen Länder entsprach. Man war also mit dieser Staatsangehörigkeit sozusagen Auslandsdeutscher. Und diese Staatsangehörigkeit haben wir heute.

“Es stimmt, daß Adolf Hitler die Staatsangehörigkeiten der Länder aufhob, demnach wäre ich in erster Linie Staatsangehörige des Freistaates Preußen und aufgrund dessen auch Staatsangehörige des Deutschen Reiches!”

Nein. Der Freistaat Preußen existiert nicht mehr, also kannst du auch nicht seine Staatsangehörige sein. Du bist deutsche Staatsangehörige im Sinne der Nazi-Gesetzgebung, die dem heuten Staatsbürgerschaftsgesetz ausdrücklich zu Grunde liegt.

“Wie erklären wir uns, das bis 1990 die Beamten nach BBG 58 auf das Deutsche Reich ihren Amtseid ablegten? BBG § 185 besagt ebenso: “..DAS DEUTSCHE REICH i.d. Grenzen vom 31.12.1937..”, da frage ich mich, wie paßt das ALLES zusammen?”

Meine Vermutung ist, daß die linke Hand nicht weiß, was die rechte tut. Es ist ein enorm komplexes Thema. Ein heilloses Chaos, das für niemanden mehr logisch entwirrbar ist, sondern nur noch insgesamt entsorgt werden kann.

“Egal, wie wir zu einem Nationalstaat stehen, wir sollen/dürfen offenbar nicht wissen, daß das Deutsche Reich fortbesteht, ja warum denn nicht? Warum werden denn Menschen ILLEGAL (OHNE RECHTsGRUNDLAGE) bestraft/psychiatrisiert, die sich korrekt auf den existenten Staat berufen?”

Ich denke, wir waren uns einig, daß es als Bundesrepublik Deutschland fortbesteht? Nichts anderes wird von der Bundesrepublik Deutschland behauptet, und wenn man voraussetzt, daß das Deutsche Reich nach dem 23.5.1945 weiterbestand und ab 23.5.1949 nur neu organisiert und umbenannt wurde, dann macht das Sinn. Daß der deutsche Staat kein souveräner, deutscher Nationalstaat mehr ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber der vorhandene ist dann rechtlich identisch mit dem (namentlich, nicht rechtlich!) vorangegangenen. Es gibt keinen anderen.

“Der Nationalstaat hat den Vorteil, gerade das BGB, Deutsches Landesrecht, das wir garantierte MENSCHENRECHTE haben, aber nicht als PERSONAL der BRD: [Link gelöscht, freewoman], wo es gut erklärt wird!”

Meine Sicht derzeit: als Eingeborener eines deutschen Landes hat man folgende Identitäten, Rechtstitel, Personen:

1. Mensch in eigener Person
2. heimatlandloser deutscher (Nazi-)Staatsangehöriger laut Staatsangehörigkeitsnachweis
3. heimatstaat- und heimatlandloser Bundesbürger laut Personalausweis

Wenn ich weitere Infos bekomme, die mir korrekt erscheinen, kann sich dieses Bild noch ändern. Aber derzeit stellt sich mir die rechtliche Situation genauso dar.

Die eigene Person und der Staatsangehörigkeitsnachweis

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Nur zur Klarstellung: Die eigene (Rechts-)Person, mit der man in propria persona, in persönlicher Eigenschaft handeln kann,  ist nicht dieselbe wie die durch den Staatsangehörigkeitsausweis als „deutsche Person“ ausgewiesene.

Die eigene Person hat man unabhängig von der Existenz irgendwelcher Staaten, man hat sie durch seine Existenz als Mensch „automatisch“ beim Interagieren mit anderen Menschen. Sie ist sozusagen die natürliche Identität des Menschen.

Jeder Staat gibt seinen Staatsangehörigen eine weitere, staatliche Identität (Person), mit der er dem Menschen Ansprüche und Pflichten zuschreibt. Im Falle Deutschland ist die Lage seit 1934 bzw. 1945 komplizierter als anderswo.

Man sieht sich in seiner eigenen Person immer den Ansprüchen des Staates ausgesetzt, der die eigene Person des Menschen gern komplett ausblendet und mit seinem Zwangsbildungssystem deshalb gar nicht darüber informiert, um den Menschen und seine Wertschöpfungsfähigkeit komplett für sich selbst nutzen zu können.

In den Commonwealth-Ländern ist die eigene Person ebensowenig Gegenstand der staatsbürgerlichen Aufklärung und Information wie bei uns. Aber da dort noch das vorstaatliche Rechtssystem Common Law existiert, hat man dort noch voll funktionstüchtige und durchaus aktive Rechtsstrukturen, über die man dem Staat Paroli bieten kann, wenn man Bescheid weiß.

Hier bei uns ist die Vereinnahmung des Menschen durch den Staat strukturell sehr viel umfassender, da man effektiv auf keine zuständigen nationalen oder internationalen Rechtstrukturen zurückgreifen kann.

Im Grunde ist die Berufung auf die deutsche (Nazi-)Staatsbürgerschaft laut Staatsbürgerschaftsnachweis eine Notlösung, um sich mit international anerkannten Dokumenten wenigstens vom heimatlosen Status des diensttuenden Bundespersonals abzugrenzen zu können.

Besser als gar nichts, finde ich.