Gedanklicher Ausgangspunkt für diesen Eintrag ist die Frage, wie der Begriff Rechtstitel im „deutschen Recht“ definiert ist und ob man gegen seinen Willen gezwungen werden kann, unter einem Rechtstitel zu handeln.
„Ein besonderer Rechtstitel könne nicht vorliegen, weil dies ein Rechtsakt sei, der Pflichte und Rechten begründe, die sich nicht ohne weiteres schon aus dem Gesetz oder Gewohnheitsrecht ergeben.“
Verwaltungsgericht Lüneburg 2005
6. Kammer, Urteil vom 14.04.2005, 6 A 173/02
Tatbestand, Absatz 7
Daraus erschließt sich folgende juristische Definition, wie sie von den Anwälten der Klägerseite offenbar verwendet wurde:
Ein Rechtstitel begründet bestimmte Rechte und Pflichten. Er kann sich aus einem Gesetz, einem speziellen Rechtsakt oder aus Gewohnheitsrecht ergeben.
Solche Rechtstitel können offenbar auch einseitig verpflichtend bzw. einseitig berechtigend sein (womit die Bezeichnung dann irreführend würde):
„Zwar stellt §4 HambPressG unzweifelhaft eine Norm öffentlichen Rechts dar, da sie den Hoheitsträger einseitig verpflichtet …“
Da sind wir wieder beim sogenannten öffentlichen Recht. Gucken wir doch endlich mal nach, was das denn ist:
„Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen Bürger und Staat. Es geht vom Grundsatz der Über- und Unterordnung aus; der Staat kann den Bürgern durch Gebote einseitig Pflichten auferlegen und ihre Rechte durch Verbote beschränken. Öffentliches Recht ist zwingendes Recht.“
Da sind wir also zurück bei der Frage, ob man einen Rechtstitel (Bürger) aufgezwungen bekommen und danach zu handeln verpflichtet werden kann.
Wenn man vorstaatliche, also vorkonstitutionelle Rechte als vorhanden annimmt, und sie werden ja auch im Grundgesetz für die BRD ausdrücklich berücksichtigt:
§ 1 (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
dann können sie nicht durch konstitutionelle Rechte außer Kraft gesetzt werden. Man nicht nur keine Rechte vergeben, die man nicht selbst innehat, sondern man kann auch keine Recht außer Kraft setzen, die zu vergeben man nicht befugt ist.
Die unverletztlichen und unveräußerlichen, d.h. von nichts und niemandem außer Kraft zu setzenden Menschenrechte können nur naturrechtlich begründet werden. Alles, was der Staat zu vergeben hat, sind öffentlich-rechtliche Rechtstitel, die dem Naturrecht im Rang untergeordnet sind, weil sie mit dem Staat stehen und vergehen. Eine Staatsangehörigkeit kann nichts anderes sein als ein staatlicher Rechtstitel, und wenn der Staat ein freiheitlich-demokratischer sein will, dann können seine Angehörigen nicht seine Sklaven sein, die unter keinem anderen Recht als seinem handeln dürfen.
Der naturrechtliche Rechtstitel des Menschseins mit allen sich daraus ergebenen Rechten und den wenigen sich aus dem menschlichen Zusammenleben ergebenden Pflichten steht laut Grundgesetz allen Menschen zu.
Wer dem Staatsapparat der Bundesrepublik Deutschland dient, ist in der Regel Deutscher und hat sich damit also auch zu den Menschenrechten als Grundlage von Frieden und Gerechtigkeit bekannt.
Wer dem Staatsapparat der Bundesrepublik Deutschland dient, handelt im Dienst außerdem ausdrücklich unter dem Rechtstitel des Grundgesetzes und ist diesem verpflichtet.
Ein Bekenntnis zu bzw. eine verpflichtende Anerkennung von unveräußerlichen Menschenrechten ist sinnlos, wenn diese Menschenrechte nicht als mögliche rechtliche Handlungsgrundlage, als anwendbarer Rechtstitel anerkannt werden.
Alles bei ZDS/ZEB nachzulesen
Kann schon sein. Aber ich denke, wie gesagt, vorzugsweise selbst. Und Leute, die sich selbst mit großartigen Ämtern und Titeln behängen, kriegen bei mir grundsätzlich das Gegenteil von Vertrauensvorschuß …
Selbstverständlich ist es notwendig selbst zu recherchieren und das eigene Hirn für die Meinungsbildung einzusetzen. Ich lege für niemanden meine Hand ins Feuer oder breche irgendwelche Lanzen. Soviel dazu! Die rufen keine Königreiche oder freie Republiken aus.
😉