Der 2+4-Vertrag: O du Falada, da du hangest!

Standard

Mit dem 2+4-Vertrag beauftragten die Alliierten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik, das im Vertrag genannte „vereinte Deutschland“ mit einer neuen Verfassung zu bilden. Beide Staaten wurden daraufhin bei der UNO gelöscht und stattdessen „Germany“ eingetragen. Die Entscheidungsträger der Deutschen machten aber etwas anderes. Sie behielten die Bundesrepublik Deutschland als die Deutschland treuhänderisch verwaltende, öffentlich-rechtliche Körperschaft bei und nahmen nur die ehemaligen DDR-Bürger als neue Zwangsmitglieder in ihrer Körperschaft auf – der sogenannte „Beitritt“. Und das Ganze wurde groß als deutsche Wiedervereinigung verkauft. Die politische Klasse in Deutschland hat ihr Volk seit 1990 in derart unverfrorener Art und Weise betrogen, wie es historisch wohl seinesgleichen sucht und nicht findet.

Wer keinen Staatsangehörigkeitsausweis hat, der gilt nicht als deutscher Staatsangehöriger, sondern nur als staatenloses und damit völkerrechtlich rechtloses Zwangsmitglied einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft namens Bundesrepublik Deutschland, mit dem diese machen kann, was sie will: als ein „Bundesbürger“.

Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Völkerrechtssubjekt, sie handelt nur für eines. Wer sich einen Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen läßt, der hat den Nachweis, daß er Angehöriger eines Völkerrechtssubjekts ist. (In den meisten Staaten ist das der Reisepaß oder die Geburtsurkunde. Hierzulande reichen diese Dokumente bekanntermaßen nicht aus, und wir wissen inzwischen auch, warum.) Für ihn gelten dann die Regeln der Haager Landkriegsordnung, an die sich die Bundesrepublik Deutschland als Besatzungsverwalter diesen Leuten gegenüber halten müßte. Tut sie es nicht, fällt die Verantwortung dafür an die Alliierten zurück, die diese Bundesrepublik Deutschland mit ihren Rechten und Pflichten versehen haben, auch wenn sie sich 1990 offiziell aus Deutschland zurückgezogen haben.

Die Verantwortlichen der Bundesrepublik erfüllen nicht die Aufgaben, zu denen sie sich damals  im 2+4-Vertrag implizit verpflichtet haben:

IN WÜRDIGUNG DESSEN, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Vereinigung Deutschlands als Staat mit endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist,

IN ANERKENNUNG DESSEN, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren,

Artikel 1

(1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. …

(4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. …

(5) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.

Artikel 3

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei den Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa folgende Erklärung abgegeben:

„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalstärke von 370.000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren.

Schwören müssen diese Streitkräfte bis heute auf die Körperschaft Bundesrepublik und ihr Grundgesetz. Bundeswehrsoldaten sind (bisher) immer Deutsche, gehören also zur Bevölkerung des besetzten Landes. Sie müssen nicht nur den untreuen Besatzungsverwaltern den Eid schwören, sie werden demnächst auch gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt werden:

Art. 44
Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zur Teilnahme an den
Kriegsunternehmungen gegen ihr eigenes Land zu zwingen.

Art. 45
Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zu zwingen, der feindlichen
Macht den Treueid zu leisten.

Das war jetzt nicht aus dem 2+4-Vertrag, sondern aus der Haager Landkriegsordnung

Zurück zum 2+4-Vertrag:

Artikel 7
(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. …

(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.

Halt! Die Ratifikation erfolgte eben nicht durch das vereinte Deutschland, sondern durch die seit Vertragsunterzeichnung unbefugt und untreu weiterhin verwaltende Treunehmerin, die öffentlich-rechtliche Körperschaft Bundesrepublik Deutschland! Damit gilt dieser Vertrag (noch) nicht für das vereinte Deutschland, oder? Damit sind auch die vereinbarten Gebietsverzichte nicht endgültig, solange der 2+4-Vertrag nicht vom vereinten Deutschland selbst ratifiziert wird, wie es der Vertragswortlaut fordert.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.

Ich fasse es ja nicht. Die Treuhänderin (die öffentlich-rechtliche Körperschaft Bundesrepublik Deutschland) hat sich nach Unterzeichnung des Vertrages zur Treugeberin (Völkerrechtssubjekt vereintes Deutschland) aufgeschwungen und den Vertrag selbst ratifiziert. Die Bundesrepublik Deutschland (Treuhänderin) hätte das Treugut (Land und Leute) an die Treugeberin (das Völkerrechtssubjekt Deutschland) zurückgeben und sich selbst danach auflösen, abwickeln müssen. Kennt wer das Märchen „Die Gänsemagd„?

O du Falada, da du hangest!

Artikel 9
Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.

Der 2+4-Vertrag ist noch gar nicht in Kraft getreten. Weil er nicht wie darin vereinbart vom vereinten Deutschland ratifiziert wurde, sondern von der Bundesrepublik Deutschland, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Treuhänderfunktion. Und das alles mit offenbar stillschweigendem Einverständnis der Alliierten, welche die Bundesrepublik Deutschland behandeln, als sei sie tatsächlich das vereinte Deutschland. Fazit: Keiner der Unterzeichnerstaaten des 2+4-Vertrages hält sich an die Regelungen dieses Vertrages.

Nochmal zum genannten Märchen, hier meine Interpretation der Rollenbesetzung:

Gänsemagd (Königstochter) – das vereinte Deutschland, Staat und Völkerrechtssubjekt, betrogene Treugeberin, seit 1990 die deutschen Staatsangehörigen auf deutschem Boden

Kammerjungfer – Bundesrepublik Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, untreue Treunehmerin

Kürdchen – die „Reichsbürger“

Falada/Eisenofen – Internet & Co.

Alter König – die Bundesbürger, die noch keine Ahnung haben, daß sie nach Strich und Faden um ihr Land und ihre Rechte, die schöne Königstochter, betrogen werden. Sie hören aber nicht zu, weil sie der Kammerjungfer glauben, daß das Kürdchen durchgeknallt und rechtsextrem ist …

Es ist doch immer wieder für Überraschungen gut, wenn man sich scheinbar bekannte Verträge nach einer Weile nochmal genauer ansieht. Die Perspektive verändert sich doch erheblich im Laufe der Recherchezeit.

»

  1. Du schaffst es, dass ich mich mit Dingen beschäftige, die mich eigentlich bisher eher weniger „gereizt“ haben … sehr schön!

    Ich habe etwas recherchiert und schreib mal ein paar Stichpunkte auf:

    – Einigungsvertrag
    http://de.wikipedia.org/wiki/Einigungsvertrag
    Inkrafttreten am: 29. September 1990

    „Voraussetzung für das völkerrechtliche Inkrafttreten des Einigungsvertrages war der Abschluss des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, kurz Zwei-plus-Vier-Vertrag, in dem die Vier Mächte auf ihr Vorbehaltsrecht verzichteten. Beide Vertragsparteien waren sich daher einig, dass die Festlegungen zur Herstellung der Einheit Deutschlands unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen wurden.“

    – ‪Zwei-plus-Vier-Vertrag‬
    ‪http://de.wikipedia.org/wiki/Zwei-plus-Vier-Vertrag‬
    Inkrafttreten am: 15. März 1991

    „Der Zwei-plus-Vier-Vertrag (vollständiger amtlicher Titel: Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland; daher auch kurz als Regelungsvertrag bezeichnet) ist ein Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik sowie Frankreich, der Sowjetunion, Großbritannien und den Vereinigten Staaten. Er machte den Weg für die Wiedervereinigung Deutschlands frei, wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet und trat am 15. März 1991, dem Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, mit einer offiziellen Zeremonie in Kraft.“

    Wenn ich das richtig verstehe, tritt der (früher datierte) Einigungsvertrag völkerrechtlich erst inkraft, wenn der (zeitlich später datierte) 2+4 Vertrag in Kraft getreten ist.

    Ist es richtig, das man somit von einem „vereinten Deutschland“ erst nach dem völkerrechtl. Inkrafttreten sprechen kann/darf?

    In beiden Vertragswerken sind sowohl die Bundesrepublik als auch die DDR Vertragsparteien. Der 2+4 Vertrag scheint auf ein vereintes Deutschland Bezug zu nehmen (oder es sogar als bereits vorhanden zu werten), was ja durch den Einigungsvertrag noch nicht entstanden ist (da ja noch nicht völkerrechtl. Inkraft getreten). Richtig?
    Die in 2+4 Vertrag Art. 8 benannte notwendige Ratifizierung erfolgte gleichzeitig mit der Unterzeichnung des 2-4-Vertrages?
    Klingt etwas nach Baron Münchhausen und dem „herausziehen am eigenen Schopf“…

    Wieso erfolgte eigentlich der Beitritt nach Art.23 (alt) GG und nicht nach dem eindeutig dafür vorgesehenen Art. 146 GG? Gibt es dazu irgendwo eine damalige, offizielle Begründung?

    Im Art. 5 des Einigungsvertrages wird auch die neue Verfassung empfohlen
    http://bundesrecht.juris.de/einigvtr/art_5.html

    „Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere

    – mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.“

    Aus meiner Sicht, fehlt heute ein erheblicher Teil, der in den Grundlagen für die Einigung Deutschlands als Schwerpunkt für und vom Souverän formuliert wurde.

    Noch eine Frage zu Deiner Interpretation oben:
    „“Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalstärke von 370.000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren.“
    Soso. Die Bundeswehr gehört nicht zur Bundesrepublik, sondern zum vereinten Deutschland. Denn um reduziert zu werden, müssen sie als “Streitkräfte des vereinten Deutschlands” schon bei Vertragsunterzeichnung vorhanden gewesen sein.“

    diese Schlussfolgerung erscheint mir nicht zwingend da ja sonst analog im Artikel 1
    „(4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind.“

    die Verfassung auch bereits existiert haben muss. Hat sie aber (auch) nicht.

    Grundgesetz = Verfassung ?
    Bundeswehr = Streitkräfte ?

  2. Der Art.1 Abs.4 hast du leider nicht ganz wiedergeben,es fehlt noch der Satz.“Dies gilt dementsprechend für die Bestimmung, die in der Präambel und in den Artikel 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.“ Der hat es eindeutig in sich da er klar und unmisverständlich m.E. zum ausdruck bringt das das Recht der Bundesrepublik als ranghöste Rechtsnorm im verreinten Deutschland ausgeschlossen ist.Ansonsten gute Ausführung.Danke.
    Erzählt man jenen Rechtsumstand dem „geneigten Zuhörer“, der im obigen Artikel gut erklärt ist,sagen die einem doch glat man erzähle Märchen.

  3. „In beiden Vertragswerken sind sowohl die Bundesrepublik als auch die DDR Vertragsparteien. Der 2+4 Vertrag scheint auf ein vereintes Deutschland Bezug zu nehmen (oder es sogar als bereits vorhanden zu werten), was ja durch den Einigungsvertrag noch nicht entstanden ist (da ja noch nicht völkerrechtl. Inkraft getreten). Richtig?“

    Richtig. Das vereinte Deutschland existiert bis heute nicht als handlungsfähiger Staat. BRD und DDR hätten „ihr“ Land und „ihre“ Deutschen in einem gemeinsamen deutschen Staat mit staatlichen Strukturen zusammentun müssen und sich selbst danach formell auflösen.
    Es steht auch die Behauptung im Raum, daß sowohl BRD als auch DDR schon im Sommer von den zuständigen Alliierten liquidiert wurden, via Baker und Schewardnadse, da blicke ich noch nicht durch.

    „Die in 2+4 Vertrag Art. 8 benannte notwendige Ratifizierung erfolgte gleichzeitig mit der Unterzeichnung des 2-4-Vertrages?“

    Die Ratifizierung erfolgte erst nach Unterzeichnung. Daten gibt es auch bei Wikipedia, bin grade zu faul. Die letzte Ratifizierungsurkunde lag wohl erst im März 1991 oder so vor, wenn ich mich recht erinnere.

    „Ist es richtig, das man somit von einem “vereinten Deutschland” erst nach dem völkerrechtl. Inkrafttreten sprechen kann/darf?“

    Es muß erst vertragsgemäß als handlungsfähiger Staat konstituiert werden und dann den 2+4-Vertrag ratifizieren, damit dieser überhaupt erst in Kraft treten kann – so stellt es sich mir momentan dar.

    „Wieso erfolgte eigentlich der Beitritt nach Art.23 (alt) GG und nicht nach dem eindeutig dafür vorgesehenen Art. 146 GG? Gibt es dazu irgendwo eine damalige, offizielle Begründung?“

    Offiziell, weil das vereinte Deutschland Kriegsreparationen für WK2 befürchten mußte. Die BRD dagegen angeblich nicht. Deshalb das ausdrückliche Desinteresse an einem Friedensvertrag.
    Mein Verdacht ist aber, daß die Bundesrepublik mit ihrem etablierten Apparat kein Interesse daran hatte, sich vertragsgemäß überflüssig zu machen. Die Kammerjungfer wollte halt gern Königstochter bleiben.

    „diese Schlussfolgerung erscheint mir nicht zwingend da ja sonst analog im Artikel 1“

    Da hast du wohl recht. Vielleicht bezieht sich das auf die dann gemeinsamen Streitkräfte aus Bundeswehr und Nationaler Volksarmee, die dann die „Streitkräfte des vereinten Deutschland“ bilden und reduziert werden. Werde ich wohl wieder streichen … 🙂

  4. Ich war der Meinung, daß dieser Satz nicht so wesentlich ist. Er besagt ja nur, daß weder durch Beitritte noch durch neue Verfassungen u.a. die vertraglichen Gebietsgrenzen verändert werden sollen.
    Woran konkret würdest du denn festmachen, daß dieser Satz das Recht der Bundesrepublik zur „ranghöchsten Rechtsnom“ des vereinten Deutschlands macht?

    „… sagen die einem doch glat man erzähle Märchen.“

    Ja, nicht wahr? 🙂

  5. über das hier bin ich noch gestolpert … vielleicht schin bekannt

    Dominik Storr – Rechtsanwalt
    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Kompetenzerweiterung zugunsten der Kommunen und Regionen
    http://www.buergeranwalt.com/standpunkte/verfassungsrechtliche-zulassigkeit-der-kompetenzerweiterung-zugunsten-der-kommunen-und-regionen/

    „Fazit: Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, daß die Jurisprudenz weder für die Redelegierung der Staatsgewalt auf die Bürgerschaften noch für jegliche Erweiterung der EU-Kompetenzen eine endgültige Lösung parat hat. Daraus folgt jedoch auch, daß sich die von mir angestrebte Autarkie der Bürgerschaften nicht aufhalten ließe, sofern sie sich in einer entschlossenen gesamtdeutschen Vision verkörpert. Die aus der Zivilgesellschaft in den letzten Jahren und Jahrzehnten hervorgegangenen Initiativen müßten sich hierzu endlich aufeinander zu bewegen, um gemeinsam die mutlose Bevölkerung zu aktivieren. Dann nämlich könnte die vereinte Koalition in der Lage sein, den Paradigmenwechsel zur politischen Realität aufsteigen zu lassen.“

    … die eigene (wiedererkante) Nase (angefaßt oder ihr nachgegangen) ist die Lösung … 😉

  6. Habe in einem Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahre 1998 gelesen, daß mit dem 2+4-Vertrag (so er denn gilt) nur die Rechte und Pflichten der V I E R Mächte erloschen sind, nicht aber die der D R E I Mächte. Das heißt doch, daß alles was die Vier Mächte erlassen haben weg ist, nicht aber Teile der Verordnungen der Drei Mächte?

    „Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 Überleitungsvertrag wurde nicht bereits durch Art. 7 Zweiplus-
    Vier-Vertrag aufgehoben. Art. 7 Abs. 1 Zwei-plus-Vier-Vertrag betrifft nur
    Vereinbarungen der vier Mächte, nicht solche der drei Westmächte, wie den
    Überleitungsvertrag. Art. 7 Abs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag zieht nur die sich
    „demgemäß“ ergebende Konsequenz. Deutschland hat durch den Wegfall der
    Verantwortung der vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als ganzes
    sowie der damit zusammenhängenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken
    die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten
    wiedererlangt. Seine Bindung an völkerrechtliche Verträge mit den drei
    Westmächten ist dadurch nicht betroffen.“

    http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19980128_2bvr198197.html

    Da habe ich bis jetzt auch immer drübergelesen.

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