Archiv für den Monat März 2013

Rechtsnachfolge versus Subjektidentität

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Es wurde von Staatsschuldenlüge die Frage gestellt, welche „Wertigkeit“ Rechtsnachfolge bzw. Subjektidentität haben. Ich habe mal kurz recherchiert, ob meine Vermutung dazu richtig ist.

„… lassen in der Tat die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit unberührt. Mit anderen Worten: Es findet keine Auflösung und Neugründung, sondern ein nahtloser Übergang statt. Insbesondere tritt der übernehmende Rechtsträger grds in alle Rechte und Pflichten des übertragenden Rechtsträgers ein.“

Quelle

Das bezieht sich zwar auf Unternehmensveränderungen, z.B. bei gleichbleibendem Handelsregistereintrag. Aber die Grundprinzipien dürften dieselben sein. Wenn ich das richtig überblicke, gibt es genau zwei Möglichkeiten:

1. Rechtsnachfolge ohne Subjektidentität = andere Rechtsperson mit Übernahme der bisherigen Rechte und Pflichten

2. Subjektidentität ohne Rechtsnachfolge = gleiche Rechtsperson ohne Übernahme bisheriger Rechte und Pflichten

Gerade Letzteres ist im Völkerrecht wohl üblich, weil ja sonst Nachfolgeregierungen eines „Unrechtsregimes“ für Taten büßen, die gar nicht in ihrer Verantwortung stattfanden … Ansonsten stellt sich bei Subjektidentität die Frage nach der Rechtsnachfolge gar nicht, weil es weder einen Vorgänger noch einen Nachfolger gibt, der Rechte abtreten bzw. übernehmen könnte.

„Verhandlungen über Entschädigungen würden allein zwischen Staaten geführt. Somit könne Deutschland nicht vor ausländischen Gerichten wegen Kriegsverbrechen während des Nationalsozialismus verklagt werden.
Die Staatenimmunität verhindert, dass Staaten als Rechtsnachfolger von Unrechtsregimen vor Gerichten anderer Länder belangt werden können. Ohne dieses Prinzip wäre es nach Überzeugung der meisten Völkerrechtler kaum möglich, nach Kriegen den Rechtsfrieden zwischen Staaten wiederherzustellen.

Deutschland hat auf Grundlage eines Abkommens von 1961 Reparationszahlungen von 40 Millionen Mark für Nazi-Verbrechen an Italien geleistet. Zusätzliche individuelle Entschädigungen lehnt die Bundesrepublik ab. Zu Recht, wie der Gerichtshof befand.“

Quelle

Es geht offenbar gar nicht um höheren oder niedrigeren Stellenwert, sondern um verschiedene, juristisch gleichwertige Lösungsmöglichkeiten für das Problem einer solchen rechtlichen Veränderung. Mehr oder weniger Wert haben sie nur aus Sicht des Betrachters – je nach seinen Zielen.

Die Bundesrepublik kann für das Dritte Reich nicht vor Gerichten anderer Staaten verklagt werden, weil sie völkerrechtlich wegen der allgemein üblichen Staatenimmunität (kein Staat kann über einen anderen zu Gericht sitzen) nur im Wege von Verhandlungen oder vor dem Internationalen Gerichtshof zur Haftungsübernahme veranlaßt werden kann. (Die Reparationen der Weimarer Republik aus WK I hat sie brav gezahlt, muß sich also wohl vertraglich dazu verpflichtet haben. Das wäre noch ein interessantes Thema.) Dürfte sie nicht völkerrechtlich die Haftungsübernahme verweigern, so müßte sie wegen ihrer Subjektidentität (gleiches VRS, aber z.B. andere Staatsform, andere Regierung) natürlich für alles haften, was man früheren deutschen Regierungen ankreiden möchte.

Das ist, glaube ich, auch das Hauptargument für Subjektidentität statt Rechtsnachfolger. Wäre sie Rechtsnachfolgerin wie bis 1973 allgemein angenommen, wäre sie haftbar ohne Wenn und Aber, denn sie hätte die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers übernommen, als sie die Rechtsnachfolge antrat. Entweder alle Rechte und Pflichten des Vorgängerstaates oder keine. Insofern war der bis 1973 angenommene Status als Rechtsnachfolgerin Nazideutschlands für die Bundesrepublik hinsichtlich ihrer Verpflichtungen ein vergleichsweise nachteiliger. Sollte das mit „Höherwertigkeit der Subjektidentität“ gemeint gewesen sein, dann könnte man dem wohl zustimmen.

Antwort auf die neue Antwort zu zweckdienlichen Hinweisen

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Sehr geehrter Herr XXXXX,

vielen Dank für Ihre neuerliche Antwort.

Sie schrieben:
„Sie scheinen zu glauben (!), ich sei der Papst, wenn Sie anmerken „Ich würde mich  sehr freuen, wenn Sie mich einer weiteren Antwort würdig betrachten würden.“
Mit Verlaub: Ich bin’s nicht, ich bin auch kein Staats- oder Verfassungsrechtspapst.“

Da mißverstehen Sie mein Verhalten wirklich sehr. Üblicherweise wird man mit Fragen wie meinen eben keiner Antwort gewürdigt – was nicht etwa daran liegt, daß die Behördenmitarbeiter sich für Päpste halten würden, sondern schlicht und einfach an ihren Anweisungen von „oben“. Nichtzuletzt raten ja auch Sie in Ihrer Publikation den geplagten
Behördenmitarbeitern:

„Auf keinen Fall sollte auf die „Argumentation” der „Reichsbürger” eingegangen werden. Die Beschäftigten werden verbohrte „Reichsideologen” nicht überzeugen können. Sollte eine Diskussion unvermeidlich sein, wird empfohlen, statt sich auf die abstrusen Fragen der „Reichsbürger” einzulassen, aus der defensiven Haltung herauszutreten und selbst zufragen, wie der Betreffende auf den von ihm behaupteten Unfug kommt: „Wo soll denn das stehen? Wie kommen Sie auf diese Idee?” Das Gespräch soll dann möglichst schnell unter Hinweis auf die Absurdität abgebrochen werden.“

etc. pp.

Insofern bin ich wirklich dankbar, ernsthafte Antwort von Ihnen zu bekommen, und habe wirklich das Gefühl, damit in meinen Verständnisbemühungen gewürdigt  zu werden. Wenn selbst beim Bund angestellte Staatsrechtler sich um die
höflich erbetene Erklärung des von mir thematisierten Paradoxons drücken, indem sie einfach nicht weiter antworten, sondern mich auf Ihre Publikation verweisen, dann kommt man sich schon manchmal ziemlich, nun ja, herabgewürdigt
vor. Man wird als denkender, fragender Mensch nicht wahrgenommen, sondern auf Schlüsselworte hin in die Schublade „Reichsbürger“ gesteckt und anweisungsgemäß wie ein Idiot behandelt, bezüglich dessen es Sie es für notwendig halten, die Behördenmitarbeiter wie folgt zu aufzuklären:

„Verrückt oder nicht verrückt? Das ist hier die Frage. Ist die Prozess- bzw. Handlungsfähigkeit augenscheinlich nicht vorhanden, sollte die Bestellung einer Betreuung beim Betreuungsgericht angeregt werden.Im Zweifelsfalle sollte im Verwaltungsverfahren mangels medizinischer Kompetenz die Prozess bzw. Handlungsfähigkeit nicht weiter problematisiert werden. Im Prozess vor dem Verwaltungsgericht kann das Gericht ein psychiatrisches Gutachten anfordern oder aufgrund eigener Sachkompetenz entscheiden. … Manifeste Wahnvorstellungen i. V. m. „Reichsbürger”-Argumentationen gaben bei Behörden Anlass für Überlegungen, ob eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geboten ist. Dieses Vorgehen ist eine Gratwanderung! Wenn der „Reichsbürger” einwilligt, ist eine Einweisung in ein Krankenhaus möglich. Es muss aber damit gerechnet werden, dass die Einwilligung später bestritten oder das Verhalten der Behörde als nötigend empfunden wird. …

Absurde politische Auffassungen legitimieren nicht eine zwangsweise Unterbringung.“

Sie schrieben:
„Was Herr Prof. Schweisfurth gemeint und gedacht hat – das müssen Sie ihn fragen.“

Das ist eine sehr gute Idee. Soweit wollte ich bisher nicht gehen, aber genau das werde ich wohl als nächstes tun.

Sie schrieben:
„Von einer anderen Seite an das Problem herangetreten: Staatsrecht dient im Regelfall dazu, Ansprüche zu legitimieren.“

Das trifft den Punkt. Hoheitsansprüche, möchte ich nur präzisieren.

Sie schrieben:
„Ich stimme Herrn Prof. Schweisfurth jedenfalls in seiner Schlussfolgerung zu: Das, was wir heute haben, ist Bundesrepublik Deutschland.“

Dem stimme auch ich völlig vorbehaltlos zu.

Sie schrieben:
„Das steht zwar nicht vorne im Grundsgesetz, aber in Art. 20.“

Das stand auch 1949 schon im Grundgesetz, und da galt noch Besatzungsrecht:

„Auch die jetzt freigegebene Schicht der ursprünglich voll gesperrten deutschen Volkssouveränität ist nicht das Ganze, sondern nur ein Fragment. Daraus ergibt sich folgende praktische Konsequenz: Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muss die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert werden. … was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. … Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.“

(Carlo Schmid, 08.09.1948)

Damals hatten also die Deutschen genau so viele Hoheitsbefugnisse, wie die Alliierten ihnen zugestanden. Seit 1990 haben die Deutschen als maßgeblicher Bestandteil des Völkerrechtssubjekts Deutschland wieder alle Hoheitsbefugnisse.
Aber sie können sie nicht nutzen, weil die Bundesrepublik Deutschland sich – trotz Vollstaatswerdung am 03.10.1990 – weiterhin als eine K.d.ö.R. betrachtet und alle Deutschen als ihre Zwangsmitglieder beansprucht und damit in Nichtsouveränität hält.

Sie schrieben:
„Ob ich in einer „logischen Sekunde“ mutiert bin, möchte ich nicht wissen.“

🙂

Sie schrieben:
„Sie meinen, dass erst durch das Urteil des BVerfG die Subjektidentität mit teilidentischer Herrschaftsgewalt erhoben wurde. Ja, und vorher?“

Ja, nicht wahr? Vorher redeten alle von der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs, das aber gleichwohl nicht untergegangen war, wie das Oberste Berufungsgericht der USA 1951 urteilte (anbei). Das hat die Hauptbesatzungsmacht USA entschieden. Damit dürfte es einigermaßen „amtlich“ sein. Das Deutsche Reich existierte also noch, aber die Bundesrepublik wurde ausdrücklich als seine Rechtsnachfolgerin behandelt, als wäre es endgültig erloschen. Es ging sicher auch um Reparationsforderungen, die man seitens der Westdeutschen vermeiden wollte.

Mein Eindruck ist insgesamt, daß die sich das damals stets so gedreht haben, wie es politisch gerade in den Kram paßte. Und ab 1973 ging es um handfeste Vorteile, die sich aus der Subjektidentität ergaben, die ja bis dahin von der DDR beansprucht wurde. Die DDR war schließlich ausdrücklich als das neue Deutschland konzipiert worden, ihre Verfassung von Vertretern wirklich aller Deutschen am 29./30.05.1949 verabschiedet. Die Wahlen zum III. Deutschen Volkskongreß, der sie für ganz Deutschland (!) verabschieden sollte, fanden am 18.05.1949 statt. Auf den letzten Metern also, bevor das neue Deutschland an das sozialistische Wirtschaftssystem ging (Schauen Sie sich ruhig noch mal die Verfassung der DDR an, was das für eine Bedrohung für die Westalliierten und deren wirtschaftliche Strippenzieher war – z.B. die Artikel 19 und 24!), wurde just, bevor der schon gewählte III. Deutsche Volkskongreß diese gefährliche, sozialistische Verfassung mit Vertretern aller (!!!) Deutschen für ganz Deutschland annehmen konnte, die Bundesrepublik Deutschland per Gesetz ins Leben gerufen – leider, leider unter fehlender Mitwirkung der leider, leider ausgeschlossenen Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone …

Staaten werden nicht im Auftrag einer Besatzungsmacht per Gesetz gegründet, sondern per Gründungsakt eines Souveräns. Die Souveränität Deutschland hatten damals die Alliierten inne und gaben sie nach Gutdünken stückweise und zu ihren Bedingungen an die Deutschen zurück. Souveränität, die an Bedingungen geknüpft ist, ist keine Souveränität. Das ist wie mit dem Schwangersein, Sie wissen schon.

So, nun wurde die DDR 1973 aber seitens der BRD zähneknirschend diplomatisch wahrgenommen und ein Grundlagenvertrag mit ihr gemacht. Wenn man sie damit diplomatisch mehr oder weniger anerkannte, stellte sich die Frage, wer von ihnen beiden das Völkerrechtssubjekt Deutschland repräsentieren sollte. Das war die Chance, den Russen mit ihrem Sozialismus für Deutschland weiter das Wasser abzugraben, indem man der DDR ihren Status als Fortführung des Völkerrechtssubjekts Deutsches Reich streitig machte. Sie erinnern sich sicher an die Deutsche Reichsbahn, deren Name so gar nicht zum sozialistischen Alltag passen wollte? Das war ein Symptom dieses Anspruchs der DDR als Kerngebiet des neuen Deutschland, soweit ich weiß.

Also mußte man anlässlich des Grundlagenvertrages drauf pochen, diesen Identitätsanspruch nunmehr für das kapitalistische Wirtschaftssystem zu claimen, wie es neudeutsch so schön heißt. Und so erklärte das Verfassungsgericht der BRD K.d.ö.R. diese Körperschaft von gestern auf heute für plötzlich subjektidentisch mit dem Deutschen Reich, dessen bloße Rechtsnachfolgerin sie bisher gewesen war. Ich sage immer, die Kammerjungfrau erklärte sich als Richter in eigener Sache zur Königstochter (siehe Grimm’s Märchen „Die Gänsemagd“).

Sie schrieben:
„Ich verstehe das BVerfG schon so, dass mit dieser Theorie der Zustand seit 1949 beschrieben werden sollte.“

Das würde allem widersprechen, was ich bisher aus der Zeit zwischen 1949 und 1973 an Verlautbarungen seitens der Bundesrepublik gesehen habe. Vielleicht haben Sie ja einen Text der damaligen Zeit für mich, auf dem Ihr Verständnis dieses Urteils basiert?

Sie schrieben:
„Das Problem, dass das BVerfG hat, ist: Nachdem das Grundgesetz am 23.05.1949 verabschiedet wurde, ist am 7.10.1949 versehentlich die Gründung der DDR dazwischen geraten.“

Ich halte dagegen mit meiner obigen Darstellung der Gründungssituation. Versehentlich war da gar nichts. Da wurde gepokert. Das war der Kaukasische Kreidekreis, und die Russen haben 1990 losgelassen. Aber nicht aus Liebe, sondern weil sie vom Westen gut dafür bezahlt wurden.

Sie schrieben:
„Hier sind wir wieder bei der Eingangsfeststellung mit der Rechtswirklichkeit: Die Alliierten gingen im August 1945 von einem Fortbestehen des Deutschen Reiches aus und einem baldigen Friedensvertrag.“

Nein, sie taten 1945 weder das eine noch das andere. Damals gab es noch keine Menschenrechtskonvention als moralischen Bestandteil des Völkerrechts, und solange es die nicht gab, gaben sie sich im besiegten Deutschland so richtig die Kante. In Nürnberger Urteilen hieß es ausdrücklich, daß die Deutschen alle Rechte auf Anwendung von Völkerrecht verloren hatten wegen ihrem unerhört aggressiven Angriffskrieg.
Wenn ein Volk kein Recht mehr hat auf Anwendung des Völkerrechts, sondern seinen Unterwerfern auf Gedeih und Verderb völlig rechtlos ausgeliefert ist, dann kann zwangsläufig das Völkerrechtssubjekt Deutschland, dessen konstituierender Bestandteil die Deutschen nun mal sind (bzw. waren) nicht mehr vorhanden gewesen sein. Erst nach
Verabschiedung der UN-Menschenrechtskonvention überlegten die Alliierten sich angesichts der veränderten Atmosphäre in der Weltöffentlichkeit die Sache anders. Siehe Rede von Carlo Schmid und siehe Urteil des Obersten Berufungsgerichts von 1951.

Sie schrieben:
„Ihre Ausführungen zur Körperschaft kann ich nach wie vor nicht nachvollziehen. Sie selbst gehen von einer Identität der Bundesrepublik vor dem 03.10.1990 und danach aus. Dann allerdings messen Sie dem Datum eine Bedeutung bei, dass nämlich die Körperschaft des öffentlichen Rechts als Gebietskörperschaft und eine Personalkörperschaft – darf ich sagen? – mutiert ist. Das passt nicht zur Identität.“

Tja, das haben wir den Leuten zu verdanken, welche die Änderungen veranlassten, die am 03.10.1990 im GG in Kraft traten. Bis dahin definierte das Grundgesetz seine eigene Gültigkeit territorial über den Artikel 23, der dann ja wegfiel. Die Mitgliedschaft in der Körperschaft richtete sich also nach einem Gebiet und seinen Grenzen, daher Gebietskörperschaft. Dafür definiert nun die Präambel, an wen das Grundgesetz sich richtet: es gilt seitdem „für das gesamte Deutsche Volk“. Also richtet sich die Mitgliedschaft in der Körperschaft seit dem 03.10.1990 nach einem Personenmerkmal, nämlich der in Art. 116 definierten Zugehörigkeit zum deutschen Volk, daher handelt es sich seitdem um eine Personalkörperschaft – obwohl sie weiterhin beansprucht, Gebietskörperschaft zu sein. Dabei hat sie meines Wissens Null eigenes Territorium, sondern hält nur die Gebietskörperschaften der Bundesländer wie eine rechtliche Klammer zusammen.

Sie schrieben:
„Völkerrechtssubjekte sind solche Staaten, die von anderen Staaten anerkannt werden.“

In der UNO wurde die Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 von Herrn Genscher abgemeldet, die DDR auch, und dafür Germany, das Völkerrechtssubjekt Deutschland, angemeldet. Und für dieses Germany tritt die Bundesrepublik K.d.ö.R seitdem treuhänderisch auf und wird insofern anerkannt, während sie gleichzeitig die
Deutschen nicht aus ihrer Zwangsmitgliedschaft entlässt.

So stellt sich mir die Situation momentan dar. Gern lasse ich mich mit fundierten Argumenten eines Besseren belehren. Einfache Behauptungen können mir nicht genügen, wie Sie vielleicht verstehen werden.

Wieder geht es um handfeste wirtschaftliche Pfründe, würde ich sagen. Wo genau die treibende Kraft zu verorten ist, vermag ich derzeit nicht mit Sicherheit zu sagen. Ich sehe nur, wir haben eine K.d.ö.R., die ihre Staatsgewalt laut OLG
Stuttgart ausdrücklich nicht aus ihrer Subjektidentität mit dem Völkerechtssubjekt Deutschland ableitet, sondern „von der gegenwärtigen Staatsgewalt“ (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=7047, Punkt 8 der Urteilsbegründung), was immer das bedeuten mag.

Wie soll man sich so etwas erklären? Wie soll man Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Gehorsamsansprüche der Bundesrepublik gegen uns haben, wenn rechtlich nicht klar ist, von wem und wodurch sie die von ihr zweifellos ausgeübte Staatsgewalt überhaupt ableitet? Jedenfalls nicht aus den Menschen, die sie in Zwangsmitgliedschaft hält, denn die haben mangels allgemeiner, unbeschränkter Rechtsfähigkeit keine Staatsgewalt zu vergeben. Damit berühren wir den nächsten neuralgischen Punkt, über den Sie sich in Ihrer Publikation amüsiert auslassen: die Bedeutung der natürlichen Person laut BGB §1, welche nämlich eine solche unbeschränkte Rechtsfähigkeit der Menschen von Geburt an definiert und als dem Staat vorgegeben (Palandt-Kommentar zum BGB von 2008) versteht, so daß der Staat über die natürliche Person nicht gegen ihren Willen verfügen kann, z.B. indem er sie zu seinem Zwangsmitglied erklärt und damit ihre angeborenen Rechte beschneidet. Aber dazu ein andermal.

Sie schrieben:
„Ich denke, dass der Staat eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das ist ein rechtlicher Begriff. Wenn Sie den anders definieren als ich, kommen zu einem anderen Ergebnis.“

Das klingt, als ob Sie meinen, ich sauge mir die Körperschaftsdefinition ein wenig aus den Fingern? Ich lege großen Wert auf in der bundesdeutschen Verwaltung relevante Begriffsbestimmungen bzw. auf international gebräuchliche. Und da finde ich z.B.:

„Körperschaft des öffentlichen Rechts

Öffentliche Körperschaft; Korporation

mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehendeOrganisation, die durch Hoheitsakt (Gesetz oder gesetzlich gestatteten Staatsakt)entsteht. Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen öffentlichen Zwecken und sind meist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Sie sind entweder selbst Staaten (Bund und Länder) oder Glieder der (mittelbaren) Staatsverwaltung; im letzteren Fall unterliegen sie einer staatlichen Aufsicht, die jedoch durch Selbstverwaltungsrechte (insbesondere bei den kommunalen SelbstverwaltungskörperschaftenGemeinde und Landkreis) begrenzt sein kann. Im allgemeinen sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtsfähig (juristische Personen des öffentlichen Rechts); seltener sind sie teilrechtsfähig (z. B. die Fakultäten einer Hochschule) oder nichtrechtsfähig (so die parlamentarischen Körperschaften von Bund, Ländern und Gemeinden). Häufig besteht eine gesetzlich begründete und an bestimmte Merkmale (Wohnsitz, Beruf, Universitätszugehörigkeit u. a.) geknüpfte Zwangsmitgliedschaft. Nach den Bedingungen der Mitgliedschaft unterscheidet man Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und Realkörperschaften. – Körperschaften des öffentlichen Rechts sind auch die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften.“

http://www.wissen.de/lexikon/koerperschaft-des-oeffentlichen-rechts

Ja, da steht auch, daß solche Körperschaften selbst Staat sein können. Aber das ist eine durch nichts nachvollziehbar begründete Behauptung, wenn man sich die jeweiligen Strukturmerkmale anschaut. Hoheitsrechte können nur von völlig unabhängig entscheidenden Souveränen vergeben werden. Zwangsmitglieder sind keine unabhängig entscheidenden Souveräne, denn die Entscheidung über ihre Mitgliedschaft ist ihnen per Definition entzogen.

Sie schrieben:
„Rechtswirklichkeit, das ist eine Frage, wie bestimmte Verhältnisse definiert werden und welche rechtliche Qualität dem beigemessen wird.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Außer vielleicht, daß es höchst suspekt ist, wenn die tatsächliche Rechtswirklichkeit mit den propagierten Verhältnissen nicht übereinstimmt.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX
XXXXX

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Neue Antwort zu den zweckdienlichen Hinweisen

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Sehr geehrte Frau XXXXX,

nein, ich sitze hier im Büro. Und opfere keine Freizeit.
Deshalb alles in Kürze:
Sie scheinen zu glauben (!), ich sei der Papst, wenn Sie anmerken „Ich würde mich  sehr freuen, wenn Sie mich einer weiteren Antwort würdig betrachten würden.“
Mit Verlaub: Ich bin’s nicht, ich bin auch kein Staats- oder Verfassungsrechtspapst.

Was Herr Prof. Schweisfurth gemeint und gedacht hat – das müssen Sie ihn fragen. Für mich sind die Ausführungen ein Beleg dafür, dass es sehr schwierig ist, eine Sache rechtlich in den Griff zu bekommen, wenn schon
vorher alles verrannt ist.

Die Juristen (die Juristinnen auch) sprechen hier von einem Auseinanderfallen von Wirklichkeit und Rechtswirklichkeit.
Von einer anderen Seite an das Problem herangetreten: Staatsrecht dient im Regelfall dazu, Ansprüche zu legitimieren. Von hier aus kommt man dann zu einem fortbestehenden Deutschen Reich, meinetwegen als Völkerrechtssubjekt, das handlungsunfähig ist und teilidentisch mit der Bundesrepublik. Wie es sich mit einem handlungsunfähigen
Völkerrechtssubjekt verhält, wenn gleichzeitig Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik der UNO beitreten – das kann ich nicht erklären und würde hier, wie Sie, auf christliche Erklärungsversuche zurückgreifen, 3 in 1 oder so ähnlich. Das haben wir in unserem Aufsatz – nicht ganz ironiefrei – als Gemeinsamkeit der beiden deutschen Staaten festgestellt: Der Hang zur Surrealität.

Ich stimme Herrn Prof. Schweisfurth jedenfalls in seiner Schlussfolgerung zu: Das, was wir heute haben, ist Bundesrepublik Deutschland. Das steht zwar nicht vorne im Grundsgesetz, aber in Art. 20. Ob ich in einer „logischen Sekunde“ mutiert bin, möchte ich nicht wissen.

Ich stimme Ihnen nicht völlig zu, was die Frage der Rechtsnachfolge anbetrifft. Sie meinen, dass erst durch das Urteil des BVerfG die Subjektidentität mit teilidentischer Herrschaftsgewalt erhoben wurde. Ja, und vorher?
Ich verstehe das BVerfG schon so, dass mit dieser Theorie der Zustand seit 1949 beschrieben werden sollte.
Das Problem, dass das BVerfG hat, ist: Nachdem das Grundgesetz am 23.05.1949 verabschiedet wurde, ist am 7.10.1949 versehentlich die Gründung der DDR dazwischen geraten. Das passt nicht in die Konzeption des GG, dessen Präambel damals – sinngemäß – lautete, dass die Deutschen in den bundesdeutschen Ländern auch für jene Deutschen das
GG mitbeschlossen haben, die es nicht mitbeschließen konnten  – wer das auch immer alles war. Die Bundesrepublik hat sich seit jeher als legitimer Staat „der Deutschen“ verstanden. Und: Nach dem bundesdeutschen Verständnis – vgl. Prof. Schweisfurth – war das Deutsche Reich ja nicht untergegangen. Hier sind wir wieder bei der Eingangsfeststellung mit der Rechtswirklichkeit: Die Alliierten gingen im August 1945 von einem Fortbestehen des Deutschen Reiches aus und einem baldigen Friedensvertrag.

Ich meine, dass mit der Konstituierung der beiden deutschen Staaten das Deutsche Reich untergegangen ist. Das GG 1949 und das BVerfG 1973 sahen das anders. Der Grund dafür war schlicht und einfach, den Anspruch auf Wiederherstellung des Reiches in den Grenzen von 1937 aufrecht zu erhalten.

Ihre Ausführungen zur Körperschaft kann ich nach wie vor nicht nachvollziehen. Sie selbst gehen von einer Identität der Bundesrepublik vor dem 03.10.1990 und danach aus. Dann allerdings messen Sie dem Datum eine Bedeutung bei, dass nämlich die Körperschaft des öffentlichen Rechts als Gebietskörperschaft und eine Personalkörperschaft – darf ich sagen? – mutiert ist. Das passt nicht zur Identität.

Völkerrechtssubjekte sind solche Staaten, die von anderen Staaten anerkannt werden.
Ich denke, dass der Staat eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das ist ein rechtlicher Begriff. Wenn Sie den anders definieren als ich, kommen zu einem anderen Ergebnis. Hier brauchen Sie die christliche Gedankenwelt nicht zu bemühen: Rechtswirklichkeit, das ist eine Frage, wie bestimmte Verhältnisse definiert werden  und welche rechtliche
Qualität dem beigemessen wird.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX, Justitiar

Staatsangehörigkeit und Zwangsmitgliedschaft, Teil 2

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Staatsschuldenlüge kommentierte:
„was halt noch nicht ganz klar ist, warum Staatsangehörige /= Mitglieder der Körperschaft, aber Verwaltungsmitglieder /= Körperschaft der Staatsangehörigen sein sollen, und sich daraus her ableitet, das der benannte Staat eben kein Staat ist, weil er so nur aus den Verwaltungsmitgliedern bestehen würde.?!“

Ich glaube, das hast du mißverstanden. Was ich (bis auf Weiteres) meine, ist, daß Staatsangehörige zwar auch Mitglieder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sein können, aber nicht in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige. Sie können z.B. Zwangsmitglieder in einer Innung oder einer Handwerkskammer sein, wenn sie das entsprechende Handwerk ausüben. Das wurde mal so eingerichtet, um die Qualität und den guten Ruf des ausgeübten Handwerks („Eine Schande für die ganze Innung!“) zu sichern. Und um sich in Notsituationen organisiert gegenseitig beistehen zu können. Das ist dann auch peu à peu intern mißbraucht worden und aus dem Gleis geraten. Wir erinnern uns: Meister konnte man nur werden, wenn man die Tochter eines Meisters heiratete, egal, wie hervorragend man das Handwerk beherrschte …

Jedenfalls sind solche Zwangsmitgliedschaften eine andere Geschichte als die Hoheitsfrage auf Völkerrechtsebene:

Wenn ich dem Staat meine Hoheitsrechte aus dem Indigenat übertrage, damit er mich besser vor Übergriffen schützt als ich es selbst kann – dann ist der Staat mir gegenüber verpflichtet, nicht ich ihm. Ich bin sein Vorgesetzter, er hat meine Erwartungen zu erfüllen, soweit sie den ihm übertragenen Aufgaben entsprechen. Er gehört mir, zumindest anteilig. Und das Volkseigentum, das er verwaltet, genauso. Er ist mir gegenüber rechenschaftspflichtig. Ich gebe ihm seine Macht, und ich kann sie ihm wieder entziehen.

Wer aber für den Staat arbeitet, der ja Menschen als seine entscheidenden und handelnden Organe braucht, der ist seinerseits dem Staat verpflichtet und und diesem Rechenschaft schuldig. Dem Staatsangehörigen mit Anspruch auf Schutz durch den Staat gegenüber ist der Staatsbedienstete sozusagen doppelter Diener. Das ist ein Verhältnis wie zwischen Aktionär eines Unternehmens zum Manager oder sonstigen Angestellten eines Unternehmens.

Und der Staat selbst ist natürlich auch eine Körperschaft, da er Menschen braucht, die für ihn handeln. Aber er ist eben eine Körperschaft mit privatem Charakter, weil er ausschließlich freiwillige Mitglieder hat. Niemand wird schließlich gezwungen, Staatsbediensteter zu werden. ^^ Die unterschreiben alle freiwillig ihre Dienstverträge. Insofern ist ein Staatsbediensteter zwar ein Mitglied der Körperschaft Staat, aber eben nicht Zwangsmitglied einer K.d.ö.R.

Ein Staatsangehöriger, also der Aktionär, kann durchaus irgendwo auch Zwangsmitglied in irgendeiner K.d.ö.R. sein, z.B. als Lehrer oder Anwalt oder was weiß ich – aber diese K.d.ö.R. kann nicht der Staat selbst sein, dem er die Staatsgewalt übertragen hat und dem er sie wieder entziehen kann! Genauso wenig kann er Zwangsmitglied seiner Gemeinde sein! Was wir hier haben, ist der ultimative Mißbrauch des Konzepts der öffentlich-rechtlichen Körperschaft: die Entmachtung des Souveräns, die Degradierung des Aktionärs zum unbezahlten Hampelmann der Belegschaft!

Der Staatsbedienstete kann eigentlich nirgendwo Zwangsmitglied sein – dafür hat er aber auch keine Rechte als Vorgesetzter des Staates mehr! Der Aktionär kann schließlich nicht ohne gravierenden Interessenkonflikt in untergeordneter Position für das Unternehmen arbeiten, das ihm gehört, sagen wir als Büromitarbeiter des Managements. Oder als Hausmeister. Er müßte in seinem Interesse als Eigentümer im Zweifelsfall gegen die Anweisungen seiner Vorgesetzten verstoßen. Er wäre als Angestellter seines eigenen Unternehmens aus Sicht seiner Vorgesetzten immer potentiell unzuverlässig. Das gilt auch für Staatsbedienstete. Um dem Staat zuverlässig dienen zu können, darf man dem Staat nicht vorgesetzt sein.

Innerhalb jeder Körperschaft gelten die körperschaftsinternen Regelungen, klar. Sowohl in privaten wie in öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die privaten (einschließlich Staat) dürfen nur über ihr eigenes Gelände herrschen, im Falle des Staates also über staatliche Gebäude und Grundstücke. Über diese internen Zuständigkeitsbereiche hinaus muß der Staat die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, zu deren Zweck er überhaupt nur existiert. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben muß er aber die Freiheit seiner Vorgesetzten respektieren. Er kann von ihnen nur Gehorsam fordern im Zusammenhang mit Aufgaben, die er von diesem Vorgesetzten auch übertragen bekommen hat, und der Vorgesetzte ist nur zu Gehorsam verpflichtet im Rahmen der öffentlichen Ordnung, so wie der Aktionär sich auf dem Gelände seines Unternehmens gutwillig an die internen Regeln halten sollte, um zur Ordnung in seinem Unternehmen beizutragen. (Alles sehr idealistisch, ich weiß, aber das ist in etwa das Soll. Vom Ist reden wir mal nicht, es macht ja fast nichts mehr Sinn in der Realität.)

Was hier und anderswo in der westlichen Welt passiert ist, ist, wie ich schon mal schrieb, ein gewisser Frankenstein-Effekt. Die Kreatur übernimmt die Herrschaft über ihren Schöpfer. Der Staat vereinnahmt seine Vorgesetzten, schanzt sich – angeblich in ihrem Auftrag und zu ihren Gunsten – permanent neue Machtfülle zu, wuchert wie ein Krebs und zwingt die Vorgesetzten mit der Gewalt, die sie ihm übertragen haben, zu Sklavenarbeit. Nur noch etwa 15% des erarbeiteten Einkommens hat der Arbeitende wirklich für sich selbst zur Verfügung, wenn man alles zusammenrechnen würde. Und was er davon noch gespart hat, ist seit Zypern auch nicht mehr sicher …

Staatsschuldenlüge kommentierte:
„Auch das Art 116 GG die Zwangsmitgliedschaft in einer seit 1990 entstandenen Personalkörperschaft begründet ist nicht klar, und warum die Gebietskörperschaft erloschen sein soll.“

Nicht? Nun, das Grundgesetz definierte bis 1990 seine Geltung territorial über Art. 23, wo genau die Länder aufgelistet wurden, in denen es gelten soll. –> Gebietskörperschaft

Seit dem 03.10.1990 definiert es seine Geltung über die Staatsangehörigkeit:

„Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

In Art. 116 wird dann nochmal definiert, wer dazugehört. –> Personalkörperschaft

Für zweckdienliche Hinweise auf Denkfehler bin ich wie immer dankbar. 🙂

Meine Antwort auf die Antwort (wg. zweckdienlichen Hinweisen)

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Sehr geehrter Herr XXXXX,

herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die Freizeit, die Sie offenbar dafür geopfert haben. Um Ihr Entgegenkommen nicht übermäßig in Anspruch zu nehmen, werde ich mich so kurz wie möglich halten [ja, fassen muß es heißen …].

Sie schrieben:
„Ihre Frage an Herrn Dr. XXXXX habe ich nicht verstanden. Ich weiß nicht, was Herr Prof. Schweisfurth in welchem Zusammenhang mit der von Ihnen zitierten Bemerkung sagen wollte, ob es ihm um das Völkerrechtssubjekt geht,
ob es um Mutationen geht oder darum, dass die Bundesrepublik auf einmal nur noch Deutschland heißt. In jedem Fall scheint mir die Bemerkung in der zitierten Weise nicht ganz ironiefrei zu sein.“

Sie dürfen davon ausgehen, daß ich völlig ironiefrei formuliert habe. Das mit der Mutation ist Wortlaut von Prof. Schweisfurth. Hier seine Darstellung dessen, was am 03.10.1990 in staatsrechtlicher Hinsicht mit den vorhandenen Strukturen passierte:

„ … die Bundesrepublik die Inkorporation der DDR am 3. Oktober 1990 nur eine logische Sekunde lang überlebt hat. Denn am Ende dieser „logischen Sekunde“ mutierten die Organe der alten Bundesrepublik Deutschland zu Organen des fortbestehenden VRS „Deutschland“, das bis 1945 Deutsches Reich genannt wurde. Das alte, seit 1945 handlungsunfähige VRS Deutschland wurde damit unter Übernahme des Namens des Teilstaates „Bundesrepublik Deutschland“ wieder handlungsfähig, während dieser Teilstaat durch Verlust seiner Organe dauerhaft handlungsunfähig wurde und damit unterging.“ 

Er legt dann noch die unterschiedlichen Sichtweisen dar, ob die Bundesrepublik wie seit 1973 behauptet schon subjektidentisch mit dem VRS Deutschland war, oder ob sie es erst 1990 wurde, kommt dann aber zu dem Schluß:

„Ob diese Identitätsbehauptung überzeugt oder ob am 3. Oktober 1990 auch die alte Bundesrepublik ihre Existenz beendet hat, kann letztlich offen bleiben. Denn entscheidend ist, daß beide Interpretationen der Wiedervereinigung zum selben Ergebnis kommen: der heutige deutsche Staat mit dem Namen „Bundesrepublik Deutschland“ ist subjektidentisch mit dem 1867 gegründeten Staate „Norddeutscher Bund“, der nach Beitritt der süddeutschen Staaten 1870 in „Deutsches Reich“ umbenannt wurde.“

Prof. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, S. 337

Meines Wissens hat die Bundesrepublik sich immer als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesehen und entsprechend gehandelt. Sie ist ja auch per Hoheitsakt, nämlich per Gesetz gegründet worden. Insofern kann auch das Grundgesetz mit Fug und Recht als Verfassung bezeichnet werden, denn K.d.ö.R. legen ihre inneren Strukturen in Verfassungen fest.

Sie schrieben:
„4. Was ich nicht verstanden habe, ist, warum am 03.10.1990 eine Mutation erfolgt sein soll und wieso sie in Frage stellen, wie die Bundesrepublik nach dem 03.10.1990 noch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein könne – wobei diese Frage impliziert, dass vor dem 03.10.1990 eine solche Körperschaft bestanden haben muss.“

Zur Frage der Mutation siehe oben. Das war weder meine Idee noch meine Formulierung, sondern die eines hochangesehen Staatsrechtlers, bei dem andere hochangesehene und als Experten anerkannte Staatsrechtler wie z.B. Herr Isensee lernten.

Ich frage mich, wie die K.d.ö.R. Bundesrepublik Deutschland nach ihrer angenommenen Staatswerdung noch K.d.ö.R. bleiben konnte, weil ein Staat die jeder K.d.ö.R. übergeordnete Ebene ist.
Ein Staat ist auch ganz anders strukturiert als eine K.d.ö.R.
Ein Staat hat Staatsangehörige, die Anspruch auf seinen Schutz haben, insbesondere im Ausland.
Eine K.d.ö.R. hat Zwangsmitglieder, die von ihr zwangsverwaltet werden, und zwar ausschließlich im Inland. Sie ist definiert als ein zwangsmitgliedschaftlich organisierter Personenverband, dessen die Mitgliedschaft entweder nach Wohnsitz (Gebietskörperschaft) oder nach Personenmerkmalen (z.B. Beruf oder eben Staatsangehörigkeit -> Personalkörperschaft) festgelegt wird.

Eine K.d.ö.R. wird vom Hoheitsgewalt ausübenden Staat beauftragt, bestimmte Hoheitsaufgaben für ihn wahrzunehmen. Und sie untersteht dabei staatlicher Kontrolle, da sie die von diesem Staat erlassene Rechtsordnung einhalten muß. Wenn die K.d.ö.R. gleichzeitig der Staat ist, kontrolliert sie sich selbst – und der Bock ist Gärtner.

Sie schrieben:
„Dazu die hiesige Auffassung in Kürze: Die Bundesrepublik wurde am 23.05.1949 konstituiert und verstand sich als legitime Fortsetzung des Deutschen Reiches, wobei der Herrschaftsbereich eingeschränkt war.“

Das stimmt so nicht. Sie verstand sich ausdrücklich als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs, nicht als dessen Fortsetzung, und davon wurde auch international ausgegangen:

http://www.hdg.de/lemo/html/DasGeteilteDeutschland/DieZuspitzungDesKaltenKrieges/StaatsmannAdenauer/alleinvertretungsanspruch.html

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43063747.html

Meinen Nachforschungen zufolge erhob die Bundesrepublik erst im Zusammenhang mit dem Grundlagenvertrag von 1973 per Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Anspruch ihrer Subjektidentität mit dem Völkerrechtssubjekt Deutschland, i.e. bis 1945 „Deutsches Reich“.

Sie schrieben:
„Im Jahre 1956 vergrößerte sich die Bundesrepublik um das Saarland und 1990 um fünf Bundesländer und den Ostteil der Hauptstadt. Die Identität der Bundesrepublik blieb die ganze Zeit über unberührt. Ich verstehe daher nicht, welche rechtliche Veränderung sich mit dem 03.10.1990 ergeben haben sollte außer der tatsächlichen, dass nämlich das Land
durch Beitritt größer geworden ist.“

Ich bezweifle das nicht. Die Identität der Bundesrepublik blieb unberührt. Was ich bisher nicht klären konnte, ist die Frage nach der Qualität dieser Identität. Wenn die K.d.ö.R. Bundesrepublik nur durch Beitritte immer größer geworden ist, und sich seit 1990 ganz und gar von einer K.d.ö.R., die sich über ein Gebiet definiert (=Gebietskörperschaft), zu einer K.d.ö.R., die sich über ein gemeinsames Merkmal ihrer Pflichtmitglieder definiert, nämlich über deren Merkmal, Deutsche im Sinne von GG §116 zu sein (= Personalkörperschaft) gewandelt hat – dann kann sie bis heute nicht gleichzeitig ein Völkerrechtssubjekt, eine originäre Quelle von Hoheitsrechten sein. Dann muß sie bis heute die Hoheitsrechte, die sie wahrnimmt, von einer übergeordneten Hoheitsgewalt bekommen. Wer ist das?

Sie schrieben :
„Das heißt dann auch: Das Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik hat vor, während und nach dem 03.10.1990 bestanden.“

Eine K.d.ö.R. ist eine zwangsmitgliedschaftlich organisierter Personenverband. Die Bundesrepublik ist eine K.d.ö.R., und alle Bundesländer und deren untergeordnete Ebenen ebenfalls. Das kann man überall nachlesen.

Wie kann ein solcher aus Zwangsmitgliedern, also aus rechtlich eingeschränkt handlungsfähigen Menschen bestehender Personenverband ein Völkerrechtssubjekt sein, also ein Staat, der seine Rechte vom Staatsvolk bekommt, damit er sie beschützen kann?
Zwangsmitglieder sind reduziert auf ihre Rechte als Mitglieder ihres Personalverbandes, der bestimmte Hoheitsrechte ausübt. Sie können dann rein logisch nicht gleichzeitig die Quelle seiner Hoheitsrechte und beaufsichtigendes Organ sein!

Sie schrieben:
„5. Ich habe den Eindruck, dass Sie differenzieren zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts einerseits und Staaten andererseits.“

Das ist korrekt.

Sie schrieben:
„Ich denke aber, dass der von Ihnen erkannte Widerspruch nicht existiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Staat und als solcher juristische Person des öffentlichen Rechts und Körperschaft des öffentlichen Rechts.“

Das ist angesichts der von mir dargelegten strukturellen und rechtlichen Unterschiede offensichtlich eine Behauptung, für die ich nach fundierten Argumenten suche. Die Erde war auch mal eine Scheibe, und die Jungfrau Maria unbefleckte Mutter. Es war herrschende Lehre und Meinung. Und ja, das ist jetzt Ironie.

Ich würde mich  sehr freuen, wenn Sie mich einer weiteren Antwort würdig betrachten würden [ja, das muß erachten heißen ….].

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX
XXXXX

Antwort auf meinen Versuch, zweckdienliche Hinweise zu bekommen

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Sehr geehrte Frau XXXXX,

Folgendes muss ich Ihnen mitteilen:

1. Der Artikel in der XXX ist ein „Privatvergnügen“ und keine dienstliche Abhandlung. Das heißt: Ich befasse mich dienstlich nicht mit Staatsrecht, sondern in der Freizeit. Damit kann ich gleich zum letzten Satz Ihres Anschreibens überleiten, dass sich die Freude über eine intensive Auseinandersetzung zu dem Thema in Grenzen hält.

2. Ich bin kein Staatsrechtler und habe in der kommunalen Verwaltung – abgesehen von der Vermittlung politischer Bildung für die Auszubildenden und der im Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung – mit Staatsrecht nichts zu tun. Eines allerdings ist mir zu dem Thema geläufig: Es ist das umstrittenste Rechtsgebiet mit der Folge, dass zu einer Frage verschiedene Auffassung vertreten werden. Deshalb kann ich verbindliche Auskünfte nicht erteilen, sondern nur mitteilen, dass es sicherlich Personen gibt, die alles ganz anders sehen.

3. Ihre Frage an Herrn Dr. XXXXX habe ich nicht verstanden. Ich weiß nicht, was Herr Prof. Schweisfurth in welchem Zusammenhang mit der von Ihnen zitierten Bemerkung sagen wollte, ob es ihm um das Völkerrechtssubjekt geht, ob es um Mutationen geht oder darum, dass die Bundesrepublik auf einmal nur noch Deutschland heißt. In jedem Fall
scheint mir die Bemerkung in der zitierten Weise nicht ganz ironiefrei zu sein.

4. Was ich nicht verstanden habe, ist, warum am 03.10.1990 eine Mutation erfolgt sein soll und wieso sie in Frage stellen, wie die Bundesrepublik nach dem 03.10.1990 noch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein könne – wobei diese Frage impliziert, dass vor dem 03.10.1990 eine solche Körperschaft bestanden haben muss.

Dazu die hiesige Auffassung in Kürze: Die Bundesrepublik wurde am 23.05.1949 konstituiert und verstand sich als legitime Fortsetzung des Deutschen Reiches, wobei der Herrschaftsbereich eingeschränkt war. Im Jahre 1956 vergrößerte sich die Bundesrepublik um das Saarland und 1990 um fünf Bundesländer und den Ostteil der Hauptstadt. Die Identität der Bundesrepublik blieb die ganze Zeit über unberührt. Ich verstehe daher nicht, welche rechtliche Veränderung sich mit dem 03.10.1990 ergeben haben sollte außer der tatsächlichen, dass nämlich das Land durch Beitritt größer geworden ist.

Das heißt dann auch: Das Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik hat vor, während und nach dem 03.10.1990 bestanden. Das Territorium ist größer geworden. Das Völkerrechtsubjekt Deutsche Demokratische Republik war auf eigenen Wunsch beginnend mit dem 03.10.1990 nicht mehr existent.

5. Ich habe den Eindruck, dass Sie differenzieren zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts einerseits und Staaten andererseits. Ich will nicht verhehlen, dass ich mir zu diesem Aspekt bis dato keine großen Gedanken gemacht habe – und wie gesagt: Im Staatsrecht wird sicherlich zu allem und jedem eine Auffassung vertreten. Ich denke aber, dass der von Ihnen erkannte Widerspruch nicht existiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Staat und als solcher
juristische Person des öffentlichen Rechts und Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX, Justitiar

Neuer Versuch, zweckdienliche Hinweise zu bekommen

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Da mir der nette Herr Dr. vom BMI (er ist übrigens sogar Ministerialrat, wie es aussieht) mit seiner letzten Antwort eine Publikation mitgeschickt hat, von der er wohl meint, sie würde mich hinreichend aufklären und alle meine Fragen beantworten, habe ich mir diese Publikation durchgelesen. Sie beantwortete meine Fragen natürlich mitnichten, sondern bescheinigte mir z.B. implizit, daß ich wahlweise rechtsextreme Wortführerin, verbohrte Aktivistin, Trittbrettfahrerin oder geistig verwirrte Person bin, die nur darauf aus ist, den Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Behörden das Leben schwer zu machen und die Verwaltung lahmzulegen. Wie auch immer, ich wandte mich an diesen Herrn, der Justitiar in einem anderen Landkreis ist, mit folgendem email-Wortlaut:

Sehr geehrter Herr XXXXX,

leider habe ich Sie heute telefonisch nicht erreichen können. Ich würde mich sehr gern mit Ihnen über die Reichsbürger-Thematik austauschen. Ich beschäftige mich seit einer Weile mit deren Argumentationen bzw. mit der Gegenargumentation seitens bundesdeutscher Organe. Ich hatte mich vor zwei Wochenan die Abteilung Staats- und Verfassungsrecht beim Bundesministerium des Innern gewandt und kurz mit Herrn Dr. XXXXX XXXXX korrespondiert, der mir freundlicherweise Ihre aktuelle Publikation XXXXXX als pdf-Datei zukommen ließ. Ich habe diese Publikation gelesen, finde meine Fragen darin aber leider noch nicht beantwortet.

Es ist bei meiner Erkenntnissuche sehr hinderlich, wenn ich für quasi unzurechnungsfähig und einer Diskussion für nicht wert befunden werde, sobald ich bestimmte strukturelle Sachverhalte anspreche, die ich trotz aller Verständnisbemühungen nicht nachvollziehen kann und zu deren Entstehung Dutzende widersprüchlicher Rechtsdarstellungen verschiedener Gerichte, Staatsrechtler und Behörden der Bundesrepublik existieren.

Wenn anerkannte Experten bestimmte, sehr genau und sorgfältig formulierte Fragen einfach nicht beantworten bzw. ihre Antworten nicht begründen wollen, dann wirkt das auf den kritischen Geist einigermaßen suspekt, und er kann sich dieses Verhalten meist nur als dogmatisch und damit unvernünftig erklären. Bitte: Das ist keine Anschuldigung, sondern ein Versuch zu erklären, wie die Weigerung bundesdeutscher Regierungs- und Behördenvertreter, wesentliche Fragen ihrer Legitimation zu klären, nach außen wirken muß und auf mich als ehrlich Wissensdurstige auch tatsächlich wirkt.

Hier die Frage, die mich momentan am meisten beschäftigt und die mir zu beantworten Herr Dr. XXXXX offenbar nicht bereit ist. Ich zitiere aus meinem 2. Antwortschreiben (der Austausch fand per E-Mail statt) an Herrn Dr. XXXXX vom 13.03.2013:

„Vorrangig möchte ich momentan verstehen, wie die Bundesrepublik Deutschland, nachdem sie laut Theodor Schweisfurth am 03.10.1990 zum Völkerrechtssubjekt Deutschland „mutierte“, danach Körperschaft des öffentlichen Rechts bleiben konnte? Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit „Staatsqualität“ entspricht nach meinem bisherigen Verständnis dem christlichen Dogma von der jungfräulichen Geburt. Es geht nicht! Entweder Staat, der Körperschaften des öffentlichen Rechts per Hoheitsakt gründet, mit Befugnissen versieht und dann auf deren Einhaltung seiner in Hoheitsakten geschaffenen Rechtsordnung kontrolliert – oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die vom Staat, der sie gegründet und mit Befugnissen versehen hat, kontrolliert wird.“

Da Herr Dr. XXXXX mich sozusagen an Sie als einschlägigen Experten weiterempfohlen hat, indem er mir Ihre Publikation zukommen ließ, erhoffe ich mir nun Antwort von Ihnen.

Ich versichere Ihnen noch einmal meine ideologische Unbelastetheit. Sie können das gern im Internet recherchieren. Ich betrachte auch die meisten Reichsbürger-Aktivisten als logischen Argumenten nicht zugänglich bzw. als unfähig, anspruchsvollere Texte zu lesen und zu verstehen. Mich selbst halte ich dabei für absolut fehlbar, was nicht unwichtig ist, wenn man nicht nur Wissen, sondern Verständnis erlangen will. Aber ich gebe mich nicht mit Behauptungen zufrieden, sondern ich möchte Zusammenhänge nachvollziehen können. Ich bedauere es sehr, wenn ich die Behörden der Bundesrepublik damit belästigen muß. An wen sonst könnte ich mich wenden, wenn nicht an Staatsrechtler? Lahmlegen jedenfalls möchte ich ganz bestimmt niemanden.

Ich würde gern an Hand Ihrer o.g. Publikation meine Einwände und Fragen mit Ihnen durchgehen. In der Hoffnung auf geduldige Aufklärung im persönlichen oder telefonischen Gespräch verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX
XXXXX

Die nächste Verlängerung im Krisenspiel

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Weil ich es selbst nicht unterhaltsamer und prägnanter auf den Punkt bringen könnte, hier  Politplatschquatsch aus Merseburg zum Thema Zypern:

„Ein Handstreich, der aus einem immerhin noch demokratisch verfassten Europa ein Reich macht, in dem von einer nicht legitimierten Junta fragwürdiger Zusammensetzung nach Bedarf Recht suspendiert und Grundrechte ausgehebelt werden. Ein Kontinent, in dem Machthaber künftig in kleinen Kungelrunden beschließen könnten, was immer sie wollen – eine eifrige Staatsbürokratie würde es umsetzen. Zypern war vielleicht als ausreichend kleiner und zugleich ausreichend großer Testpatient gewählt worden. Vielleicht aber war Zypern auch nur ein zufälliges Opfer, vielleicht hätte es, bei besserem Wetter, auch die Spanier treffen können, deren Banken Europa letztes Jahr mit 100 Milliarden rettete, ohne dass auch nur ein Spanier einen Cent vom Konto abgebucht bekam.
Einmal mehr gleicht die Rettung damit all jenen Rettungen, die Europas Führungspersonal seinem Publikum seit beinahe fünf Jahren in endloser Folge vorführt. Nach „Stunden hektischer Krisendiplomatie“ (FAZ), in denen Tabus und Gesetze gebrochen, Völkerrecht gebogen und Versprechen von gestern mit den leeren Kaffeetassen abgeräumt werden, reicht es nie zu einem Endspiel. Sondern immer nur zur nächsten Verlängerung.

… der selbsternannte alte Rettungsfuchs Schäuble …  – plötzlich ein Putschist, der ausgezogen ist, einen Coup zu landen. Und beim ersten Schuss bemerkt, dass er die Munition zu Hause vergessen hat.

Das mächtige Europa, es ist selbst in der Stunde höchster Not unfähig, die „richtigen Entscheidungen“ (Schäuble) zu treffen. Oder auch nur die falschen umzusetzen. Statt chirurgischer Präzision gibt es brutale Holzhackerei zu besichtigen, statt kluger Politik sieht das Publikum ein tolldreistes Debakel, dessen Ergebnisse desaströs sind. 96 Stunden nach dem Versuch, Europa noch ein wenig mehr unter die Knute der Alternativlosigkeit zu zwingen, klappen die Kulissen um und zeigen einen Kontinent der Regel- und Zügellosigkeit: Die Zyprioten sind empört. Die zypriotische Regierung ist blamiert. Die EZB hat sich als Regierungsorgan enttarnt. Die informelle Euro-Gruppe steht als Kungelkreis da, der seine Kraft mutwillig an den Schwächsten ausprobiert. Zypern ist nicht gerettet. Rußland ist erbost. Die Deutschen schließlich sind wie immer an allen und allem schuld. Und an der Heimatfront tobt nun ein Hauen und Stechen vor der Tür, durch die alle, die eben noch Beifall klatschten, nun hinausdrängeln, um vor den Kameras harsche Kritik zu üben. Peer Steinbrück, der in der Enteignung der Zyprioten eben noch einen Schritt in die „richtige Richtung“ (Steinbrück) sah, dackelt vornweg: „Das war ein eklatanter politischer Fehler“, tönt der charakterstarke kommende Kanzler nun.“

😀