Sehr geehrter Herr XXXXX,
vielen Dank für Ihre neuerliche Antwort.
Sie schrieben:
„Sie scheinen zu glauben (!), ich sei der Papst, wenn Sie anmerken „Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mich einer weiteren Antwort würdig betrachten würden.“
Mit Verlaub: Ich bin’s nicht, ich bin auch kein Staats- oder Verfassungsrechtspapst.“
Da mißverstehen Sie mein Verhalten wirklich sehr. Üblicherweise wird man mit Fragen wie meinen eben keiner Antwort gewürdigt – was nicht etwa daran liegt, daß die Behördenmitarbeiter sich für Päpste halten würden, sondern schlicht und einfach an ihren Anweisungen von „oben“. Nichtzuletzt raten ja auch Sie in Ihrer Publikation den geplagten
Behördenmitarbeitern:
„Auf keinen Fall sollte auf die „Argumentation” der „Reichsbürger” eingegangen werden. Die Beschäftigten werden verbohrte „Reichsideologen” nicht überzeugen können. Sollte eine Diskussion unvermeidlich sein, wird empfohlen, statt sich auf die abstrusen Fragen der „Reichsbürger” einzulassen, aus der defensiven Haltung herauszutreten und selbst zufragen, wie der Betreffende auf den von ihm behaupteten Unfug kommt: „Wo soll denn das stehen? Wie kommen Sie auf diese Idee?” Das Gespräch soll dann möglichst schnell unter Hinweis auf die Absurdität abgebrochen werden.“
etc. pp.
Insofern bin ich wirklich dankbar, ernsthafte Antwort von Ihnen zu bekommen, und habe wirklich das Gefühl, damit in meinen Verständnisbemühungen gewürdigt zu werden. Wenn selbst beim Bund angestellte Staatsrechtler sich um die
höflich erbetene Erklärung des von mir thematisierten Paradoxons drücken, indem sie einfach nicht weiter antworten, sondern mich auf Ihre Publikation verweisen, dann kommt man sich schon manchmal ziemlich, nun ja, herabgewürdigt
vor. Man wird als denkender, fragender Mensch nicht wahrgenommen, sondern auf Schlüsselworte hin in die Schublade „Reichsbürger“ gesteckt und anweisungsgemäß wie ein Idiot behandelt, bezüglich dessen es Sie es für notwendig halten, die Behördenmitarbeiter wie folgt zu aufzuklären:
„Verrückt oder nicht verrückt? Das ist hier die Frage. Ist die Prozess- bzw. Handlungsfähigkeit augenscheinlich nicht vorhanden, sollte die Bestellung einer Betreuung beim Betreuungsgericht angeregt werden.Im Zweifelsfalle sollte im Verwaltungsverfahren mangels medizinischer Kompetenz die Prozess bzw. Handlungsfähigkeit nicht weiter problematisiert werden. Im Prozess vor dem Verwaltungsgericht kann das Gericht ein psychiatrisches Gutachten anfordern oder aufgrund eigener Sachkompetenz entscheiden. … Manifeste Wahnvorstellungen i. V. m. „Reichsbürger”-Argumentationen gaben bei Behörden Anlass für Überlegungen, ob eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geboten ist. Dieses Vorgehen ist eine Gratwanderung! Wenn der „Reichsbürger” einwilligt, ist eine Einweisung in ein Krankenhaus möglich. Es muss aber damit gerechnet werden, dass die Einwilligung später bestritten oder das Verhalten der Behörde als nötigend empfunden wird. …
Absurde politische Auffassungen legitimieren nicht eine zwangsweise Unterbringung.“
Sie schrieben:
„Was Herr Prof. Schweisfurth gemeint und gedacht hat – das müssen Sie ihn fragen.“
Das ist eine sehr gute Idee. Soweit wollte ich bisher nicht gehen, aber genau das werde ich wohl als nächstes tun.
Sie schrieben:
„Von einer anderen Seite an das Problem herangetreten: Staatsrecht dient im Regelfall dazu, Ansprüche zu legitimieren.“
Das trifft den Punkt. Hoheitsansprüche, möchte ich nur präzisieren.
Sie schrieben:
„Ich stimme Herrn Prof. Schweisfurth jedenfalls in seiner Schlussfolgerung zu: Das, was wir heute haben, ist Bundesrepublik Deutschland.“
Dem stimme auch ich völlig vorbehaltlos zu.
Sie schrieben:
„Das steht zwar nicht vorne im Grundsgesetz, aber in Art. 20.“
Das stand auch 1949 schon im Grundgesetz, und da galt noch Besatzungsrecht:
„Auch die jetzt freigegebene Schicht der ursprünglich voll gesperrten deutschen Volkssouveränität ist nicht das Ganze, sondern nur ein Fragment. Daraus ergibt sich folgende praktische Konsequenz: Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muss die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert werden. … was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. … Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.“
(Carlo Schmid, 08.09.1948)
Damals hatten also die Deutschen genau so viele Hoheitsbefugnisse, wie die Alliierten ihnen zugestanden. Seit 1990 haben die Deutschen als maßgeblicher Bestandteil des Völkerrechtssubjekts Deutschland wieder alle Hoheitsbefugnisse.
Aber sie können sie nicht nutzen, weil die Bundesrepublik Deutschland sich – trotz Vollstaatswerdung am 03.10.1990 – weiterhin als eine K.d.ö.R. betrachtet und alle Deutschen als ihre Zwangsmitglieder beansprucht und damit in Nichtsouveränität hält.
Sie schrieben:
„Ob ich in einer „logischen Sekunde“ mutiert bin, möchte ich nicht wissen.“
🙂
Sie schrieben:
„Sie meinen, dass erst durch das Urteil des BVerfG die Subjektidentität mit teilidentischer Herrschaftsgewalt erhoben wurde. Ja, und vorher?“
Ja, nicht wahr? Vorher redeten alle von der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs, das aber gleichwohl nicht untergegangen war, wie das Oberste Berufungsgericht der USA 1951 urteilte (anbei). Das hat die Hauptbesatzungsmacht USA entschieden. Damit dürfte es einigermaßen „amtlich“ sein. Das Deutsche Reich existierte also noch, aber die Bundesrepublik wurde ausdrücklich als seine Rechtsnachfolgerin behandelt, als wäre es endgültig erloschen. Es ging sicher auch um Reparationsforderungen, die man seitens der Westdeutschen vermeiden wollte.
Mein Eindruck ist insgesamt, daß die sich das damals stets so gedreht haben, wie es politisch gerade in den Kram paßte. Und ab 1973 ging es um handfeste Vorteile, die sich aus der Subjektidentität ergaben, die ja bis dahin von der DDR beansprucht wurde. Die DDR war schließlich ausdrücklich als das neue Deutschland konzipiert worden, ihre Verfassung von Vertretern wirklich aller Deutschen am 29./30.05.1949 verabschiedet. Die Wahlen zum III. Deutschen Volkskongreß, der sie für ganz Deutschland (!) verabschieden sollte, fanden am 18.05.1949 statt. Auf den letzten Metern also, bevor das neue Deutschland an das sozialistische Wirtschaftssystem ging (Schauen Sie sich ruhig noch mal die Verfassung der DDR an, was das für eine Bedrohung für die Westalliierten und deren wirtschaftliche Strippenzieher war – z.B. die Artikel 19 und 24!), wurde just, bevor der schon gewählte III. Deutsche Volkskongreß diese gefährliche, sozialistische Verfassung mit Vertretern aller (!!!) Deutschen für ganz Deutschland annehmen konnte, die Bundesrepublik Deutschland per Gesetz ins Leben gerufen – leider, leider unter fehlender Mitwirkung der leider, leider ausgeschlossenen Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone …
Staaten werden nicht im Auftrag einer Besatzungsmacht per Gesetz gegründet, sondern per Gründungsakt eines Souveräns. Die Souveränität Deutschland hatten damals die Alliierten inne und gaben sie nach Gutdünken stückweise und zu ihren Bedingungen an die Deutschen zurück. Souveränität, die an Bedingungen geknüpft ist, ist keine Souveränität. Das ist wie mit dem Schwangersein, Sie wissen schon.
So, nun wurde die DDR 1973 aber seitens der BRD zähneknirschend diplomatisch wahrgenommen und ein Grundlagenvertrag mit ihr gemacht. Wenn man sie damit diplomatisch mehr oder weniger anerkannte, stellte sich die Frage, wer von ihnen beiden das Völkerrechtssubjekt Deutschland repräsentieren sollte. Das war die Chance, den Russen mit ihrem Sozialismus für Deutschland weiter das Wasser abzugraben, indem man der DDR ihren Status als Fortführung des Völkerrechtssubjekts Deutsches Reich streitig machte. Sie erinnern sich sicher an die Deutsche Reichsbahn, deren Name so gar nicht zum sozialistischen Alltag passen wollte? Das war ein Symptom dieses Anspruchs der DDR als Kerngebiet des neuen Deutschland, soweit ich weiß.
Also mußte man anlässlich des Grundlagenvertrages drauf pochen, diesen Identitätsanspruch nunmehr für das kapitalistische Wirtschaftssystem zu claimen, wie es neudeutsch so schön heißt. Und so erklärte das Verfassungsgericht der BRD K.d.ö.R. diese Körperschaft von gestern auf heute für plötzlich subjektidentisch mit dem Deutschen Reich, dessen bloße Rechtsnachfolgerin sie bisher gewesen war. Ich sage immer, die Kammerjungfrau erklärte sich als Richter in eigener Sache zur Königstochter (siehe Grimm’s Märchen „Die Gänsemagd“).
Sie schrieben:
„Ich verstehe das BVerfG schon so, dass mit dieser Theorie der Zustand seit 1949 beschrieben werden sollte.“
Das würde allem widersprechen, was ich bisher aus der Zeit zwischen 1949 und 1973 an Verlautbarungen seitens der Bundesrepublik gesehen habe. Vielleicht haben Sie ja einen Text der damaligen Zeit für mich, auf dem Ihr Verständnis dieses Urteils basiert?
Sie schrieben:
„Das Problem, dass das BVerfG hat, ist: Nachdem das Grundgesetz am 23.05.1949 verabschiedet wurde, ist am 7.10.1949 versehentlich die Gründung der DDR dazwischen geraten.“
Ich halte dagegen mit meiner obigen Darstellung der Gründungssituation. Versehentlich war da gar nichts. Da wurde gepokert. Das war der Kaukasische Kreidekreis, und die Russen haben 1990 losgelassen. Aber nicht aus Liebe, sondern weil sie vom Westen gut dafür bezahlt wurden.
Sie schrieben:
„Hier sind wir wieder bei der Eingangsfeststellung mit der Rechtswirklichkeit: Die Alliierten gingen im August 1945 von einem Fortbestehen des Deutschen Reiches aus und einem baldigen Friedensvertrag.“
Nein, sie taten 1945 weder das eine noch das andere. Damals gab es noch keine Menschenrechtskonvention als moralischen Bestandteil des Völkerrechts, und solange es die nicht gab, gaben sie sich im besiegten Deutschland so richtig die Kante. In Nürnberger Urteilen hieß es ausdrücklich, daß die Deutschen alle Rechte auf Anwendung von Völkerrecht verloren hatten wegen ihrem unerhört aggressiven Angriffskrieg.
Wenn ein Volk kein Recht mehr hat auf Anwendung des Völkerrechts, sondern seinen Unterwerfern auf Gedeih und Verderb völlig rechtlos ausgeliefert ist, dann kann zwangsläufig das Völkerrechtssubjekt Deutschland, dessen konstituierender Bestandteil die Deutschen nun mal sind (bzw. waren) nicht mehr vorhanden gewesen sein. Erst nach
Verabschiedung der UN-Menschenrechtskonvention überlegten die Alliierten sich angesichts der veränderten Atmosphäre in der Weltöffentlichkeit die Sache anders. Siehe Rede von Carlo Schmid und siehe Urteil des Obersten Berufungsgerichts von 1951.
Sie schrieben:
„Ihre Ausführungen zur Körperschaft kann ich nach wie vor nicht nachvollziehen. Sie selbst gehen von einer Identität der Bundesrepublik vor dem 03.10.1990 und danach aus. Dann allerdings messen Sie dem Datum eine Bedeutung bei, dass nämlich die Körperschaft des öffentlichen Rechts als Gebietskörperschaft und eine Personalkörperschaft – darf ich sagen? – mutiert ist. Das passt nicht zur Identität.“
Tja, das haben wir den Leuten zu verdanken, welche die Änderungen veranlassten, die am 03.10.1990 im GG in Kraft traten. Bis dahin definierte das Grundgesetz seine eigene Gültigkeit territorial über den Artikel 23, der dann ja wegfiel. Die Mitgliedschaft in der Körperschaft richtete sich also nach einem Gebiet und seinen Grenzen, daher Gebietskörperschaft. Dafür definiert nun die Präambel, an wen das Grundgesetz sich richtet: es gilt seitdem „für das gesamte Deutsche Volk“. Also richtet sich die Mitgliedschaft in der Körperschaft seit dem 03.10.1990 nach einem Personenmerkmal, nämlich der in Art. 116 definierten Zugehörigkeit zum deutschen Volk, daher handelt es sich seitdem um eine Personalkörperschaft – obwohl sie weiterhin beansprucht, Gebietskörperschaft zu sein. Dabei hat sie meines Wissens Null eigenes Territorium, sondern hält nur die Gebietskörperschaften der Bundesländer wie eine rechtliche Klammer zusammen.
Sie schrieben:
„Völkerrechtssubjekte sind solche Staaten, die von anderen Staaten anerkannt werden.“
In der UNO wurde die Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 von Herrn Genscher abgemeldet, die DDR auch, und dafür Germany, das Völkerrechtssubjekt Deutschland, angemeldet. Und für dieses Germany tritt die Bundesrepublik K.d.ö.R seitdem treuhänderisch auf und wird insofern anerkannt, während sie gleichzeitig die
Deutschen nicht aus ihrer Zwangsmitgliedschaft entlässt.
So stellt sich mir die Situation momentan dar. Gern lasse ich mich mit fundierten Argumenten eines Besseren belehren. Einfache Behauptungen können mir nicht genügen, wie Sie vielleicht verstehen werden.
Wieder geht es um handfeste wirtschaftliche Pfründe, würde ich sagen. Wo genau die treibende Kraft zu verorten ist, vermag ich derzeit nicht mit Sicherheit zu sagen. Ich sehe nur, wir haben eine K.d.ö.R., die ihre Staatsgewalt laut OLG
Stuttgart ausdrücklich nicht aus ihrer Subjektidentität mit dem Völkerechtssubjekt Deutschland ableitet, sondern „von der gegenwärtigen Staatsgewalt“ (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=7047, Punkt 8 der Urteilsbegründung), was immer das bedeuten mag.
Wie soll man sich so etwas erklären? Wie soll man Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Gehorsamsansprüche der Bundesrepublik gegen uns haben, wenn rechtlich nicht klar ist, von wem und wodurch sie die von ihr zweifellos ausgeübte Staatsgewalt überhaupt ableitet? Jedenfalls nicht aus den Menschen, die sie in Zwangsmitgliedschaft hält, denn die haben mangels allgemeiner, unbeschränkter Rechtsfähigkeit keine Staatsgewalt zu vergeben. Damit berühren wir den nächsten neuralgischen Punkt, über den Sie sich in Ihrer Publikation amüsiert auslassen: die Bedeutung der natürlichen Person laut BGB §1, welche nämlich eine solche unbeschränkte Rechtsfähigkeit der Menschen von Geburt an definiert und als dem Staat vorgegeben (Palandt-Kommentar zum BGB von 2008) versteht, so daß der Staat über die natürliche Person nicht gegen ihren Willen verfügen kann, z.B. indem er sie zu seinem Zwangsmitglied erklärt und damit ihre angeborenen Rechte beschneidet. Aber dazu ein andermal.
Sie schrieben:
„Ich denke, dass der Staat eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das ist ein rechtlicher Begriff. Wenn Sie den anders definieren als ich, kommen zu einem anderen Ergebnis.“
Das klingt, als ob Sie meinen, ich sauge mir die Körperschaftsdefinition ein wenig aus den Fingern? Ich lege großen Wert auf in der bundesdeutschen Verwaltung relevante Begriffsbestimmungen bzw. auf international gebräuchliche. Und da finde ich z.B.:
„Körperschaft des öffentlichen Rechts
Öffentliche Körperschaft; Korporation
mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehendeOrganisation, die durch Hoheitsakt (Gesetz oder gesetzlich gestatteten Staatsakt)entsteht. Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen öffentlichen Zwecken und sind meist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Sie sind entweder selbst Staaten (Bund und Länder) oder Glieder der (mittelbaren) Staatsverwaltung; im letzteren Fall unterliegen sie einer staatlichen Aufsicht, die jedoch durch Selbstverwaltungsrechte (insbesondere bei den kommunalen SelbstverwaltungskörperschaftenGemeinde und Landkreis) begrenzt sein kann. Im allgemeinen sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtsfähig (juristische Personen des öffentlichen Rechts); seltener sind sie teilrechtsfähig (z. B. die Fakultäten einer Hochschule) oder nichtrechtsfähig (so die parlamentarischen Körperschaften von Bund, Ländern und Gemeinden). Häufig besteht eine gesetzlich begründete und an bestimmte Merkmale (Wohnsitz, Beruf, Universitätszugehörigkeit u. a.) geknüpfte Zwangsmitgliedschaft. Nach den Bedingungen der Mitgliedschaft unterscheidet man Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und Realkörperschaften. – Körperschaften des öffentlichen Rechts sind auch die staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften.“
http://www.wissen.de/lexikon/koerperschaft-des-oeffentlichen-rechts
Ja, da steht auch, daß solche Körperschaften selbst Staat sein können. Aber das ist eine durch nichts nachvollziehbar begründete Behauptung, wenn man sich die jeweiligen Strukturmerkmale anschaut. Hoheitsrechte können nur von völlig unabhängig entscheidenden Souveränen vergeben werden. Zwangsmitglieder sind keine unabhängig entscheidenden Souveräne, denn die Entscheidung über ihre Mitgliedschaft ist ihnen per Definition entzogen.
Sie schrieben:
„Rechtswirklichkeit, das ist eine Frage, wie bestimmte Verhältnisse definiert werden und welche rechtliche Qualität dem beigemessen wird.“
Dem ist nichts hinzuzufügen. Außer vielleicht, daß es höchst suspekt ist, wenn die tatsächliche Rechtswirklichkeit mit den propagierten Verhältnissen nicht übereinstimmt.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXX XXXXX
XXXXX
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