Gottlob, daß ich ein Bauer bin

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Der Bauer nach geendigtem Prozeß (= nach abgeschlossenem Gerichtsverfahren)

Gottlob, daß ich ein Bauer bin
und nicht ein Advokat,
der seinen Sinn nur alle Zeit
auf Zank und Streiten hat!

Und wenn er noch so ehrlich ist,
wie sie nicht alle sind,
fahr ich doch lieber meinen Mist
im Regen und im Wind!

Denn davon kommt die Saat herfür
ohn‘ Hilfe des Gerichts:
Aus nichts wird etwas denn bei mir,
bei ihm aus etwas nichts!

Gottlob, daß ich ein Bauer bin
und nicht ein Advokat,
und fahr ich wieder zu ihm hin,
so breche mir das Rad!

Matthias Claudius (1740-1815)

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  1. „Mögen sie schwarze Gewänder tragen bis zum Knie, damit man diese Lumpen schon von weitem erkennt“

  2. Der Advokat führt ins Verfahren. Jegliche Einlassung ist aber der Hebel für die Streitbefestigung und Akzeptanz der freiwilligen Schiedsgerichtsbarkeit.
    Die Jurisdictio voluntaria, die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist keine streitige Gerichtsbarkeit! Vor ihr werden also nur vorentschiedene personelle Sachverhalte zu Fahrnisbesitz im Eigentumsschein entschieden, welche wegen der unstreitigen Übertragung und Vorkonditionierung der Personen als Schuldner, die Leistungspflicht vorab klärt. Die Anweisung ist dabei der entscheidende Hebel, der unter Treunehmern nicht streitig ist, weil unbekannte oder verschollene Menschen im Status von Sachen, bekanntlich nicht streiten können!
    Die Nutzung von gesetzlich legalen NAMEN vorentscheidet (präjudiziert), weil diese NAMEN das Urteil über die verbundenen Eigenschaften und Bedingungen zum Inhalt haben (Kriegsbeute Mensch unter See- u. Handelsrecht).

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