Boni ist nicht das aktuelle Thema. Es mehren sich Beiträge zur illegitimen Wahl.
Sehr geehrte xxxxxxxxx,
am 22.09.2013 soll eine Bundestagswahl stattfinden. Diese Wahl ist auf Grund der aktuellen Rechtslage illegal.
Das Bundesverfassungsgericht hat in höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Aktenzeichen 2 BvE 9/11 vom 25.7.2012 geurteilt, daß jegliche Wahlen seit dem Jahre 1956 nicht verfassungskonform vom verfassungsgemäßen Gesetzgeber durchgeführt wurden.
Bereits am 03.07.2008 urteilte das Bundesverfassungsgericht unter Aktenzeichen 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 das bisherige Wahlverfahren für „widersinnig“, „willkürlich“ und daher „verfassungswidrig“. Das Parlament hat die Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes missachtet, bis zum 30. Juni 2011 ein neues, verfassungskonformes Wahlgesetz zu schaffen.
Auf Grund dieser Tatsache wird die Durchführung der Bundestagswahl am 22.09.2013 gemäß §143 BGB als angefochten erklärt. Nach § 142 BGB ist diese gesamte Wahl sowie alle bis zum 07. Mai 1956 zurückliegenden Wahlen einschließlich der Durchführung als von Anfang an ungültig und nichtig. Auf den sich durch die hier erklärte Anfechtung ergebenden Suspensiveffekt wird explizit verwiesen.
Die Bundesregierung, das Parlament etc. sind auf Grundlage der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes nicht befähigt und auch nicht berechtigt, ein neues Wahlgesetz zu schaffen. Dieses Recht steht ausschließlich dem verfassungsgemäßen Gesetzgeber, dem Souverän, zu. Der Souverän ist nach Staatsrecht das Volk. Keine Vertreter von Parteien etc. haben das Recht, den verfassungsgemäßen Gesetzgeber zu ersetzen.
Alle nach 1953 gewählten Bundestage und Bundesregierungen sind und waren nicht legitimiert und alle sich daraus ergebenden Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc. sind ebenso ungültig und nichtig, da der Gesetzgeber nicht legitimiert war, Gesetze und Verordnungen rechtsgültig und auch rechtswirksam zu beschließen oder zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat und hatte auch nie eine Befugnis um einen verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist.
„Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.“…. (BVerfGE 55, 100)
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam. BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
Eine Neufassung zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage ist unmöglich, da der derzeitige Gesetzgeber nicht legitimiert ist.
In logischer Konsequenz ist daraus zu schließen – das Bundesverfassungsgericht hat hierzu stillschweigend keine Einschränkung gemacht -, daß unter der Geltung des verfassungswidrigen Bundeswahlgesetzes ein verfassungswidrig besetztes Parlament, und als Fortsetzung auch eine verfassungswidrig besetzte Bundesregierung samt ihrer Ministerien im Amt war und noch ist.
Somit kann auch das neu geschaffene Wahlgesetz vom 09. Mai 2013 von einem nicht legitimierten Parlament/Regierung nicht als rechtliche Grundlage für die Bundestagswahl am 22.09.2013 sowie für alle eventuell folgenden Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden, um eine rechtskonforme Wahl durchzuführen.
Der Durchführung einer willkürlichen, weil höchstrichterlich geurteilt, als verfassungswidrig geltenden Wahl, wird hiermit von mir persönlich widersprochen. Die Durchführung einer rechtswidrigen Wahl wird von mir hiermit untersagt.
Ich fordere von Ihnen, als vertretender Wahlleiter, diese Anfechtung an das Bundesverfassungsgericht zu übergeben. Bis das Bundesverfassungs-gericht in rechtskraftfähiger Form darüber entschieden hat, sind sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Wahl, wie Wahlkampf und Durchführung einer illegalen Wahl zu stoppen.
Zuwiderhandlungen werden allen alliierten Botschaften zur Kenntnis gebracht.
Der Weg zur Herstellung von Recht und Gesetz erfolgt nur durch die Einberufung einer Nationalversammlung aller Deutschen, da nur der Souverän legitimiert ist, staatliche Grundsätze und damit verbundene Verfassungskonformität zu schaffen.
Mit entsprechendem Respekt
Wer sagt denn, daß ich zu „aktuellen Themen“ blogge? Mach ich nur, wenn es mich anficht. Die Wahl geht mir am Allerwertesten vorbei. Ich bin kein Bundespersonalfuzzi. Ich bin – wenn schon überhaupt etwas anderes als schlicht ein lebender weiblicher Mensch mit Muttersprache Deutsch – Preußin. Und als Preußin habe ich bei Bundestagswahlen aber so was von gar nichts verloren. Deswegen rede ich auch nicht mehr mit irgendwem über bundesdeutsche Wahlgesetze oder das Grundgesetz – es sei denn, sie betreffen mein Gegenüber und das für ihn geltende Recht.
Boni ist nicht das aktuelle Thema. Es mehren sich Beiträge zur illegitimen Wahl.
Sehr geehrte xxxxxxxxx,
am 22.09.2013 soll eine Bundestagswahl stattfinden. Diese Wahl ist auf Grund der aktuellen Rechtslage illegal.
Das Bundesverfassungsgericht hat in höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Aktenzeichen 2 BvE 9/11 vom 25.7.2012 geurteilt, daß jegliche Wahlen seit dem Jahre 1956 nicht verfassungskonform vom verfassungsgemäßen Gesetzgeber durchgeführt wurden.
Bereits am 03.07.2008 urteilte das Bundesverfassungsgericht unter Aktenzeichen 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 das bisherige Wahlverfahren für „widersinnig“, „willkürlich“ und daher „verfassungswidrig“. Das Parlament hat die Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes missachtet, bis zum 30. Juni 2011 ein neues, verfassungskonformes Wahlgesetz zu schaffen.
Auf Grund dieser Tatsache wird die Durchführung der Bundestagswahl am 22.09.2013 gemäß §143 BGB als angefochten erklärt. Nach § 142 BGB ist diese gesamte Wahl sowie alle bis zum 07. Mai 1956 zurückliegenden Wahlen einschließlich der Durchführung als von Anfang an ungültig und nichtig. Auf den sich durch die hier erklärte Anfechtung ergebenden Suspensiveffekt wird explizit verwiesen.
Die Bundesregierung, das Parlament etc. sind auf Grundlage der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes nicht befähigt und auch nicht berechtigt, ein neues Wahlgesetz zu schaffen. Dieses Recht steht ausschließlich dem verfassungsgemäßen Gesetzgeber, dem Souverän, zu. Der Souverän ist nach Staatsrecht das Volk. Keine Vertreter von Parteien etc. haben das Recht, den verfassungsgemäßen Gesetzgeber zu ersetzen.
Alle nach 1953 gewählten Bundestage und Bundesregierungen sind und waren nicht legitimiert und alle sich daraus ergebenden Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und Gesetzesänderungen etc. sind ebenso ungültig und nichtig, da der Gesetzgeber nicht legitimiert war, Gesetze und Verordnungen rechtsgültig und auch rechtswirksam zu beschließen oder zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat und hatte auch nie eine Befugnis um einen verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist.
„Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.“…. (BVerfGE 55, 100)
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam. BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
Eine Neufassung zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage ist unmöglich, da der derzeitige Gesetzgeber nicht legitimiert ist.
In logischer Konsequenz ist daraus zu schließen – das Bundesverfassungsgericht hat hierzu stillschweigend keine Einschränkung gemacht -, daß unter der Geltung des verfassungswidrigen Bundeswahlgesetzes ein verfassungswidrig besetztes Parlament, und als Fortsetzung auch eine verfassungswidrig besetzte Bundesregierung samt ihrer Ministerien im Amt war und noch ist.
Somit kann auch das neu geschaffene Wahlgesetz vom 09. Mai 2013 von einem nicht legitimierten Parlament/Regierung nicht als rechtliche Grundlage für die Bundestagswahl am 22.09.2013 sowie für alle eventuell folgenden Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland herangezogen werden, um eine rechtskonforme Wahl durchzuführen.
Der Durchführung einer willkürlichen, weil höchstrichterlich geurteilt, als verfassungswidrig geltenden Wahl, wird hiermit von mir persönlich widersprochen. Die Durchführung einer rechtswidrigen Wahl wird von mir hiermit untersagt.
Ich fordere von Ihnen, als vertretender Wahlleiter, diese Anfechtung an das Bundesverfassungsgericht zu übergeben. Bis das Bundesverfassungs-gericht in rechtskraftfähiger Form darüber entschieden hat, sind sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Wahl, wie Wahlkampf und Durchführung einer illegalen Wahl zu stoppen.
Zuwiderhandlungen werden allen alliierten Botschaften zur Kenntnis gebracht.
Der Weg zur Herstellung von Recht und Gesetz erfolgt nur durch die Einberufung einer Nationalversammlung aller Deutschen, da nur der Souverän legitimiert ist, staatliche Grundsätze und damit verbundene Verfassungskonformität zu schaffen.
Mit entsprechendem Respekt
Wer sagt denn, daß ich zu „aktuellen Themen“ blogge? Mach ich nur, wenn es mich anficht. Die Wahl geht mir am Allerwertesten vorbei. Ich bin kein Bundespersonalfuzzi. Ich bin – wenn schon überhaupt etwas anderes als schlicht ein lebender weiblicher Mensch mit Muttersprache Deutsch – Preußin. Und als Preußin habe ich bei Bundestagswahlen aber so was von gar nichts verloren. Deswegen rede ich auch nicht mehr mit irgendwem über bundesdeutsche Wahlgesetze oder das Grundgesetz – es sei denn, sie betreffen mein Gegenüber und das für ihn geltende Recht.
AMEN und ein schönes wochenend 😉