Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen Frau XXXXX XXXXXund Herrn XXXXX XXXXX
von der Kreiswahlleitung XXXXX für die Bundestagswahl 2013
Grund:
Verstoß gegen BWO §22 (4) – Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis
Am 29.08.2013 übergab ich XXXXX XXXXX von der Gemeindewahlbehörde XXXXX zusammen mit der Wahlbenachrichtigung auf meinen Namen ein einseitiges Schreiben, in welchem ich die aus meiner Sicht fälschliche Eintragung meines Namens im Wählerverzeichnis der Stadt XXXXX bemängelte und die Löschung meines Namens im Wählerverzeichnis forderte.
XXXXX XXXXX nahm das Schreiben und die Wahlbenachrichtigung entgegen, verließ kurz den Raum und besprach sich mit jemandem (vermutlich mit Frau XXXXX XXXXX, der verantwortlichen Gemeindewahlleiterin) und teilte mir dann mit, daß sie die Sache an den Kreiswahlleiter weiterleiten müssten. Die Wahlbenachrichtigung gab sie mir nicht zurück.
Ich bekam jedoch weder von der Gemeindewahlbehörde noch aus der Kreiswahlleitung eine Rückmeldung, bis ich selbst am 06.09.2013 wieder bei XXXXX XXXXX anrief. Sie wollte sich zu der Sache nicht weiter äußern und verwies mich an die stellvertretende Kreiswahlleiterin XXXXX XXXXX in XXXXX, indem sie mir deren Telefonnummer gab.
Bei einem späteren Gespräch am 16.09.2013 erklärte sie mir gegenüber, XXXXX XXXXX habe sie angewiesen, mein inhaltlich eindeutig als Einspruch erkennbares Schreiben vom 29.08.2013 nicht als Einspruch zu behandeln, sondern zu ignorieren.
XXXXX XXXXX bestätigte mir gegenüber, daß ihr mein Einspruchsschreiben vom 29.08.2013 sowie mein etwas ausführlicheres und mit einigen aus meiner Sicht relevanten Unterlagen versehenes Schreiben an die Kreiswahlleitung vom 11.09.2013 vorlag, beließ es aber bei einem „Ihre Auffassung wird hier nicht geteilt“, ein Schreiben dazu sei „daher überflüssig“.
Hätte ich sie nicht selbst angerufen, hätte XXXXX XXXXX mir offenbar nicht einmal mündlich mitgeteilt, ob sie meinen dreiseitigen Brief (Einschreiben mit Rückschein) bekommen hat und welche Entscheidung sie getroffen hat.
Gründlichkeit geht vor Tempo, überschrieb ein Artikel in der [regionalen Tageszeitung) am 20.09.2013 die Wahlvorbereitungen im Landkreis XXXXX. Von einer gründlichen Ausübung der Pflichten der Kreiswahlleitung kann hier nicht die Rede sein.
Konkretes Fehlverhalten:
Laut Bundeswahlordnung BWO §22 (4) sind schriftliche Einsprüche gegen das örtliche Wählerverzeichnis in der Gemeindewahlbehörde zu entscheiden und der Einspruchsführer ist auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen, und zwar schriftlich. Die Zustellung des entsprechenden Schreibens muß spätestens am 10. Tag vor der Wahl erfolgen.
Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde hat die Kreiswahlleitung bis spätestens 4 Tage vor der Wahl zu entscheiden und die Entscheidung mitzuteilen. Zu einer formellen Beschwerde kam es hier aber gar nicht, weil gesetzeswidrigerweise von der Gemeindewahlbehörde keine Entscheidung getroffen worden war. Stattdessen leitete sie den Einspruch an die Kreiswahlleitung weiter und nahm die gesetzeswidrige Anweisung von XXXXX XXXXX entgegen, den Einspruch nicht zu bearbeiten, sondern zu ignorieren.
1. Die Kreiswahlleitung verletzte ihre Pflicht, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der Bundeswahlordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu sorgen.
2. Die Kreiswahlleitung verhielt sich selbst gesetzeswidrig, indem sie die Gemeindewahlbehörde anwies, einen fristgerecht schriftlich eingereichten Einspruch gegen das örtliche Wählerverzeichnis nicht zu bearbeiten.
3. Die Kreiswahlleitung sorgte per interner Dienstanweisung aktiv dafür, daß die Einspruchsführerin weder das gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungsschreiben über ihren Einspruch gegen das Wählerverzeichnis noch die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Aufklärung über einen eventuellen zulässigen Rechtsbehelf bekam.
Verordnungen sind Gesetze im materiellen Sinne. Bundesverordnungen sind damit Bundesgesetzen praktisch gleichgestellt. Sie sind nach dem Grundgesetz die höchstrangigen Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland. Untergesetzliche Normen wie z.B. interne Dienstanweisungen sind in einem Rechtsstaat ausnahmslos nichtig, wenn sie inhaltlich gegen Gesetze verstoßen. Nichtübereinstimmung mit der Auffassung des Einspruchsführers seitens der Wahlbehörden setzt daher nicht die geltenden Vorschriften der gesetzgleichen Bundeswahlordnung außer Kraft – sofern es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen Rechtsstaat handelt:
„Rechtsstaat
Bezeichnung für einen Staat, in dem Regierung und Verwaltung nur im Rahmen der bestehenden Gesetze handeln dürfen.“
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16548/rechtsstaat
Das Verhalten von XXXXX XXXXX verstieß gegen ihre gesetzlichen Pflichten als stellvertretende Kreiswahlleiterin für die Bundestagswahl 2013. Die Verantwortung für solche Vorkommnisse in der Kreiswahlleitung liegt beim Kreiswahlleiter, XXXXX XXXXX.
Als Vertreter des Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland sind die Funktionsträger der Kreiswahlleitung verpflichtet, sich an die Gesetze zu halten.
Daher halte ich es für notwendig, daß das beschriebene dienstliche Fehlverhalten von XXXXX XXXXX bzw. daß XXXXX XXXXX wegen seiner Verantwortung für dieses Fehlverhalten zumindest aktenkundig gerügt werden.
Die Entscheidung darüber obliegt jedoch selbstverständlich dem Dienstvorgesetzten der Kreiswahlleitung, dem Leiter der Kommunalaufsicht beim Landkreis XXXXX, Herrn XXXXX XXXXX.
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