Nachdem ich am 29.08. mein Schreiben in die Einwohnermeldestelle gebracht hatte und die dortige Dame den Kreiswahlleiter befragen wollte, hörte ich nichts mehr. Am 06.09. rief ich an und erfuhr, daß die Dame von der Einwohnermeldestelle erst Dienstag wieder da sei. Also rief ich gestern an. Sie sagte, sie wisse nichts Neues, aber ich könne ja bei der Kreiswahlleiterin anrufen. Sie gab mir die Nummer und ich rief bei der (stellvertretenden) Kreiswahlleiterin an.
Hier ihre Auskunft: Ich hätte meinen Wohnsitz in XXXXX und sei nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, also stünde ich dort im Wählerverzeichnis. Einen Antrag auf Austragung aus selbigem gebe es nicht. Ich hätte das Wahlrecht und es stünde mir natürlich frei, es nicht wahrzunehmen.
Darauf antwortete ich, wenn ich im Wählerverzeichnis stehe, aber von meinem Wahlrecht einfach nicht Gebrauch mache, würde damit indirekt das Wahlergebnis beeinflußt, und das wolle ich nicht. Daraufhin behauptete sie, nur die abgegebenen Stimmen würden das Wahlergebnis beeinflussen.
Darauf antwortete ich, das wüßte ich anders und würde es ihr auch belegen.
Dann beendeten wir das Telefonat.
Am 12.09. ging folgendes Schreiben an die Kreiswahlleiterin raus:
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XXXXX, den 11.09.2013
Mein Einspruch vom 29.08.2013 gegen die Eintragung meines Namens im Wählerverzeichnis für die Stadt XXXXX
Liebe XXXXX XXXXX,
in unserem Telefonat am 09.09.2013 erklärten Sie mir gegenüber, es würden bei der Bundestagswahl nur die gültigen abgegebenen Stimmen gezählt, Nichwähler würden das Wahlergebnis nicht beeinflussen.
Hier zu Ihrer Information der tatsächliche Sachverhalt:
„Die Nichtwahl bewirkt … in den angeführten Beispielen, dass die Nichtwähler der Partei X über die 5 %-Hürde helfen (Beispiel 1) bzw. der Partei B die absolute Mehrheit verschaffen (Beispiel 2).“
Bitte lesen Sie dazu den beigefügten Auszug aus der online-Enzyklopädie Wikipedia (Anlage F).
Ich habe am 29.08.2013 unmittelbar nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung auf meinen Namen fristgerecht schriftlichen Einspruch gegen die Eintragung meines Namens im Wählerverzeichnis für die Stadt XXXXX erhoben. Dokumente oder Urkunden zur Untermauerung meiner Begründung wurden bei Übergabe des Einspruchsschreibens nicht entgegengenommen, obwohl ich sie dabei hatte. Es wurde in der Gemeinde auch keine Entscheidung getroffen, sondern die Sache an Sie als Kreiswahlleiterin weitergeleitet.
Da die Gemeinde die Entscheidung offenbar Ihnen übertragen hat, haben Sie zu entscheiden und mir Ihre Entscheidung laut BWO §22 (5) bis zum 10. Tag vor der Wahl zuzustellen. Das wäre Donnerstag, der 12.09.2013.
Nach Beginn der Einspruchsfrist ist die Eintragung oder Löschung im Wahlverzeichnis gemäß BWO §23 (1) nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig.
Da ich nachweislich rechtzeitig Einspruch erhoben habe, ist die Löschung meines Namens im Wählerverzeichnis der Stadt XXXXX weiterhin gesetzlich zulässig, und zwar bis zum 4. Tag vor der Wahl am 22.09., also bis zum 18.09.2013.
Da Sie vermutlich meine Argumentation für irrelevant halten, weil sie mit Ihrem politischen Weltbild nicht kompatibel ist, folgt nun meine Begründung samt Kopien amtlicher Dokumente, GG-Artikel und historischer Originaltexte als Urkundsbeweise.
Gründe, die meine Teilnahme an diesen Wahlen über meinen bloßen Wunsch hinaus verbieten:
1.
Ich habe mit Datum vom 28.03.2012 auch dem Landkreis XXXXX gegenüber meinen ausdrücklichen Willen bekundet, meine Geburtsrechte als indigene Bewohnerin und Eigentümerin dieses Landes selbst wahrzunehmen. Daran hat sich nichts geändert. Daß ich dem einheimischen Volk angehöre, hat Herr XXXXX mir urkundlich bescheinigt, wie Sie der Anlage A entnehmen können.
2.
Ich bin keine Deutsche im Sinne von Art. 116 (1) GG, sondern Preußin im Sinne der in Art. 116 (1) GG erwähnten anderweitigen Regelungen, die gegenüber diesem Artikel ausdrücklich Vorbehalt haben. Das ist z.B. das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung von 1913. Anbei finden Sie den Nachweis der Ableitung meiner beurkundeten deutschen Staatsangehörigkeit über die preußische Staatsangehörigkeit meines Großvaters, Jahrgang 1906, samt Kopien aller relevanten Geburtsurkunden (Anlagen B1, B2, B3).
Als Abkömmling eines Preußen, dem „zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen […] Gründen entzogen worden ist“ (durch Hitlers Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934) bin ich „auf Antrag wieder einzubürgern“ bzw. gelte „als nicht ausgebürgert, sofern [ich] nach dem 8. Mai 1945 [meinen] Wohnsitz in Deutschland genommen [habe] und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht [habe].“ (Art. 116 (2) GG, Anlage C)
Daß ich meinen Wohnsitz in XXXXX und damit in Deutschland genommen habe, wurde ja bereits mündlich von Ihnen anerkannt. Und ich bringe hiermit noch einmal ganz ausdrücklich meinen Willen zum Ausdruck, daß ich als Preußin durch Abstammung als nicht ausgebürgert gelten möchte.
Das Argument, der Staat Preußen sei 1947 aufgelöst worden, greift im Fall der neuen Bundesländer übrigens nicht, da der Ministerrat der UdSSR diese Verfügung 1955 für die ehemalige russische Besatzungszone außer Kraft gesetzt hat (Anlage G).
Damit ist der Staat Preußen auf dem durch die neuen Bundesländer verwalteten Gebiet als eigenständiges Völkerrechtssubjekt bis heute nicht erloschen, sondern potentiell vorhanden, und die per Abstammung erworbene preußische Staatsangehörigkeit weiterhin relevant, egal wie angestrengt die bundesdeutschen Behörden dies zu ignorieren versuchen.
3.
Das Deutsche Volk des Grundgesetzes ist laut Art. 1 (2) GG eine Bekenntnisgemeinschaft. Ich lehne dieses Bekenntnis ab (siehe Anlage E) und kann schon aus diesem Grunde nicht wahlberechtigt sein.
Liebe XXXXX XXXXX, ich belege Ihnen mit den Anlagen zu diesem Schreiben urkundlich, daß ich:
– durch Geburt Trägerin aller Hoheitsrechte in diesem Land bin
(Anlage A, Staatsangehörigkeitsausweis)
– die preußische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben habe
(Anlagen B1/B2/B3, Geburtsurkunden)
– gemäß Art 116 (2) GG als nicht ausgebürgert gelte
(Anlage C, Art. 116 Grundgesetz)
– nicht zur Bekenntnisgemeinschaft des Deutschen Volkes gemäß GG gehöre
(Anlage D, Art. 1 Grundgesetz, Anlage E, Heimatbekenntis)
Da Sie diese Sachverhalte vermutlich nicht widerlegen können, gibt es für Sie keinen gesetzlichen Grund, mich weiterhin gegen meinen Willen als Wahlberechtigte für die Bundestagswahlen zu behandeln, und Sie sind gesetzlich verpflichtet, mich auf meinen rechtzeitigen Einspruch vom 29.08.2013 hin wegen fehlender Voraussetzungen für die Wahlberechtigung aus dem Wählerverzeichnis zu löschen, bevor es am 18.09.2013 abgeschlossen wird.
Ich erwarte Ihre schriftliche Bestätigung, daß mein Name aus dem Wählerverzeichnis gelöscht wurde.
XXXXX XXXXX
Anlagen:
Anlagen A-G