Nach Wolke 7 kommt jetzt die Bewährungsprobe Alltag, und wie aus Lebenserfahrung zu erwarten war, schlagen nun auch die Schwächen der Liebenden mehr ins Kontor als bisher. Gewohnte Methoden der Stressbewältigung erweisen sich als nicht mehr praktikabel, weil wieder ein Gegenüber da ist, das man nicht ungerecht behandeln und verletzen möchte. Aber solange letzteres das Ziel ist, wird die Herausforderung gemeistert werden können.
Archiv der Kategorie: Mein Weg als Mensch
Nägel mit Köpfen – Das Blog wird geschlossen
Es sind noch einen Tag lang Kommentare auf diesen heutigen Eintrag möglich, dann ist hier Ruhe. Die theoretische Seite ist für mich abgehandelt und hat sich als kein Weg zum Ziel herausgestellt. Ich war bis eben ganze 72 Stunden weg und stelle bei meiner Rückkehr fest, ich habe absolut keine Lust mehr, Zeit aufs öffentlich Nachdenken und Kommentare Bearbeiten zu verwenden.
Meinen Dank allen Lesern und Kommentatoren, die mich hier besucht und begleitet haben. Ich habe viel gelernt in den fast genau zwei Jahren, auch von euch.
Aber jetzt ist Schluß. Zeit, die analoge Welt zu gestalten.
Die Pflicht des Türstehers
Der sinnlichen Welt verhaftet zu sein, bedeutet nicht, oberflächlich oder wenig intelligent zu sein. Sich an unmittelbaren Lebensnotwendigkeiten und Sinneseindrücken zu orientieren, ist die hohe Kunst des Menschseins. Alles andere ist … Bauernfängerei. Das Wort hat plötzlich eine ganz neue Bedeutung für mich. Lies den Rest dieses Beitrags
Freistaat Preußen adé
Habe mich heute dort verabschiedet. Ich kann die Herangehensweise ja insofern verstehen, als man die Augen fest auf das Ziel gerichtet halten und sich nicht von vermeintlichen Unmöglichkeiten ablenken lassen soll. Man soll nicht danach suchen, warum es nicht gehen könnte, sondern man soll einfach davon ausgehen, daß es funktioniert, dann funktioniert es auch. Ich weiß.
Neues Wort gelernt
anti-politisch
Das nehm ich. Wickeln Se mir’s doch bitte ein … Das benutze ich ab sofort: Ich bin nicht rechts, nicht links, sondern anti-politisch. Kein freiwilliges Mitwirken in staatlichen Strukturen nach staatlich vorgegebenen Spielregeln, egal welcher Art, sondern Schaffung nichtstaatlicher, nichthierarchischer, nichtpolitischer Netzwerkstrukturen – ein neues, gerechteres Spiel.
Scherbenhaufen mit Phönix
Ich habe die Dokumentation nur nach und nach gesehen. Anderthalb Stunden am Stück sind ein Luxus, den ich mir derzeit nicht erlaube.
Es ist eine Mischung aus Wut und tiefer Traurigkeit. Ich erkenne anständige Menschen, wenn ich welche sehe. Und wenn ich sie nicht sehe, erkenne ich sie doch an ihren Handlungen. Ich erkenne auch Charakterschweine, wenn ich welche sehe. Und wenn ich sie nicht sehe, erkenne ich sie doch an ihren Handlungen.
Am Ende bleibt es dabei: Jeder stirbt für sich allein. Die alles entscheidende Frage ist, was er auf seinem Kerbholz hat, wenn seine Stunde gekommen ist. Wem hat er gedient? Der Wahrheit oder der Lüge? Der Gerechtigkeit oder der Ungerechtigkeit? Der Ehre oder der Macht?
Was von meinem bisherigen politischen Selbstbild übrig war, liegt total in Scherben. Wen ich für meinen ärgsten Feind gehalten habe, ist mein bester Freund. Wen ich für meinen besten Freund gehalten habe, ist mein ärgster Feind.
Ich gehe jetzt eine Runde heulen wegen all der Schlechtigkeit in dieser Welt und aus Verzweiflung über die Einsamkeit der Gerechten.
Und ich weiß, wofür ich gestanden haben will, wenn ich eines Tages dieses ganze Elend hier hinter mir lasse.
Ich hab die Paragrafenzerlegerei satt
Immer, wenn ich derzeit irgendwelchen Interpretationen von bundesdeutschen Gesetzestexten folgen will, wehrt sich mein Hirn – oder wer auch sonst in meinem System -, sich noch weiter damit zu befassen.
Ich halte es zunehmend für unwahrscheinlich, daß die Leute, die sich hierzulande die Gesetzestexte tatsächlich ausdenken, von einer Treuhänderschaft des Menschen für beliebige juristische Personen und allumfassendem Handelsrecht in D irgendwas wissen. Das wären so komplizierte Zusammenhänge, daß die Staatsministerien voll sein müßten mit soziopathischen Intelligenzbestien. Sind sie aber meines Wissens nicht, genauso wenig wie Regierungen, Parlamente und Verwaltungen.
Man kann auch nichts anfangen mit diesem Wissen, wenn es denn zutreffend wäre. Es bringt nichts gegen die undurchdringliche Wand von ahnungslosen, aber pflichteifrigen Behördenamöben, die gar nichts anderes wissen wollen als was „von oben“ kommt. Und es stößt auf bestenfalls amüsiert kopfschüttelnde Ablehnung bei den Mitmenschen, auf deren Hilfe und Wohlwollen man vor Ort angewiesen ist.
Unter dem Strich zählt die ungeschriebene Welt mit ihren nicht in Gesetze zu fassenden Spielregeln. Es zählt im realen Leben praktisches Wissen und Können, das mit Lesen und Schreiben nur indirekt zu tun hat. Es zählt das Miteinander gegen welchen Feind und seine wie perfiden Unterdrückungsmethoden auch immer. Die Welt des geschriebenen Wortes ist irreal und unbedeutend. Sie zu verstehen, nutzt nur, wenn man sie ausnutzen kann. Sich gegen sie aufzulehnen ist vergebliche Liebesmüh.
Die geschriebene Rechtswelt hat ein periodisch wiederkehrendes Verfallsdatum. Die ungeschriebene Rechtswelt vergeht erst mit den letzten Menschen. Wozu sich mit ersterer abgeben, wenn doch das Leben in letzterer stattfindet?
Nachspiel zum Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen Frau XXXXX XXXXXund Herrn XXXXX XXXXX
von der Kreiswahlleitung XXXXX für die Bundestagswahl 2013
Grund:
Verstoß gegen BWO §22 (4) – Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis
Am 29.08.2013 übergab ich XXXXX XXXXX von der Gemeindewahlbehörde XXXXX zusammen mit der Wahlbenachrichtigung auf meinen Namen ein einseitiges Schreiben, in welchem ich die aus meiner Sicht fälschliche Eintragung meines Namens im Wählerverzeichnis der Stadt XXXXX bemängelte und die Löschung meines Namens im Wählerverzeichnis forderte.
XXXXX XXXXX nahm das Schreiben und die Wahlbenachrichtigung entgegen, verließ kurz den Raum und besprach sich mit jemandem (vermutlich mit Frau XXXXX XXXXX, der verantwortlichen Gemeindewahlleiterin) und teilte mir dann mit, daß sie die Sache an den Kreiswahlleiter weiterleiten müssten. Die Wahlbenachrichtigung gab sie mir nicht zurück.
Ich bekam jedoch weder von der Gemeindewahlbehörde noch aus der Kreiswahlleitung eine Rückmeldung, bis ich selbst am 06.09.2013 wieder bei XXXXX XXXXX anrief. Sie wollte sich zu der Sache nicht weiter äußern und verwies mich an die stellvertretende Kreiswahlleiterin XXXXX XXXXX in XXXXX, indem sie mir deren Telefonnummer gab.
Bei einem späteren Gespräch am 16.09.2013 erklärte sie mir gegenüber, XXXXX XXXXX habe sie angewiesen, mein inhaltlich eindeutig als Einspruch erkennbares Schreiben vom 29.08.2013 nicht als Einspruch zu behandeln, sondern zu ignorieren.
XXXXX XXXXX bestätigte mir gegenüber, daß ihr mein Einspruchsschreiben vom 29.08.2013 sowie mein etwas ausführlicheres und mit einigen aus meiner Sicht relevanten Unterlagen versehenes Schreiben an die Kreiswahlleitung vom 11.09.2013 vorlag, beließ es aber bei einem „Ihre Auffassung wird hier nicht geteilt“, ein Schreiben dazu sei „daher überflüssig“.
Hätte ich sie nicht selbst angerufen, hätte XXXXX XXXXX mir offenbar nicht einmal mündlich mitgeteilt, ob sie meinen dreiseitigen Brief (Einschreiben mit Rückschein) bekommen hat und welche Entscheidung sie getroffen hat.
Gründlichkeit geht vor Tempo, überschrieb ein Artikel in der [regionalen Tageszeitung) am 20.09.2013 die Wahlvorbereitungen im Landkreis XXXXX. Von einer gründlichen Ausübung der Pflichten der Kreiswahlleitung kann hier nicht die Rede sein.
Konkretes Fehlverhalten:
Laut Bundeswahlordnung BWO §22 (4) sind schriftliche Einsprüche gegen das örtliche Wählerverzeichnis in der Gemeindewahlbehörde zu entscheiden und der Einspruchsführer ist auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen, und zwar schriftlich. Die Zustellung des entsprechenden Schreibens muß spätestens am 10. Tag vor der Wahl erfolgen.
Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde hat die Kreiswahlleitung bis spätestens 4 Tage vor der Wahl zu entscheiden und die Entscheidung mitzuteilen. Zu einer formellen Beschwerde kam es hier aber gar nicht, weil gesetzeswidrigerweise von der Gemeindewahlbehörde keine Entscheidung getroffen worden war. Stattdessen leitete sie den Einspruch an die Kreiswahlleitung weiter und nahm die gesetzeswidrige Anweisung von XXXXX XXXXX entgegen, den Einspruch nicht zu bearbeiten, sondern zu ignorieren.
1. Die Kreiswahlleitung verletzte ihre Pflicht, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der Bundeswahlordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu sorgen.
2. Die Kreiswahlleitung verhielt sich selbst gesetzeswidrig, indem sie die Gemeindewahlbehörde anwies, einen fristgerecht schriftlich eingereichten Einspruch gegen das örtliche Wählerverzeichnis nicht zu bearbeiten.
3. Die Kreiswahlleitung sorgte per interner Dienstanweisung aktiv dafür, daß die Einspruchsführerin weder das gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungsschreiben über ihren Einspruch gegen das Wählerverzeichnis noch die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Aufklärung über einen eventuellen zulässigen Rechtsbehelf bekam.
Verordnungen sind Gesetze im materiellen Sinne. Bundesverordnungen sind damit Bundesgesetzen praktisch gleichgestellt. Sie sind nach dem Grundgesetz die höchstrangigen Rechtsnormen in der Bundesrepublik Deutschland. Untergesetzliche Normen wie z.B. interne Dienstanweisungen sind in einem Rechtsstaat ausnahmslos nichtig, wenn sie inhaltlich gegen Gesetze verstoßen. Nichtübereinstimmung mit der Auffassung des Einspruchsführers seitens der Wahlbehörden setzt daher nicht die geltenden Vorschriften der gesetzgleichen Bundeswahlordnung außer Kraft – sofern es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen Rechtsstaat handelt:
„Rechtsstaat
Bezeichnung für einen Staat, in dem Regierung und Verwaltung nur im Rahmen der bestehenden Gesetze handeln dürfen.“
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16548/rechtsstaat
Das Verhalten von XXXXX XXXXX verstieß gegen ihre gesetzlichen Pflichten als stellvertretende Kreiswahlleiterin für die Bundestagswahl 2013. Die Verantwortung für solche Vorkommnisse in der Kreiswahlleitung liegt beim Kreiswahlleiter, XXXXX XXXXX.
Als Vertreter des Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland sind die Funktionsträger der Kreiswahlleitung verpflichtet, sich an die Gesetze zu halten.
Daher halte ich es für notwendig, daß das beschriebene dienstliche Fehlverhalten von XXXXX XXXXX bzw. daß XXXXX XXXXX wegen seiner Verantwortung für dieses Fehlverhalten zumindest aktenkundig gerügt werden.
Die Entscheidung darüber obliegt jedoch selbstverständlich dem Dienstvorgesetzten der Kreiswahlleitung, dem Leiter der Kommunalaufsicht beim Landkreis XXXXX, Herrn XXXXX XXXXX.
Entwurf meiner Verzichtserklärung bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit
Das sind meine gegenwärtigen Überlegungen. Abgeschickt wird das vorerst nicht, sondern hier zur Diskussion gestellt:
Verzichtserklärung
Hiermit verzichte ich auf die von der Bundesrepublik Deutschland verliehene deutsche Staatsangehörigkeit.
Begründung:
Ich besitze durch Geburt zwei deutsche Staatsangehörigkeiten. Meine ursprüngliche Staatsangehörigkeit der DDR erlosch mit der DDR 1990.
Seit Beitritt der sogenannten „Neuen Bundesländer“ zur Bundesrepublik habe ich die von der Bundesrepublik Deutschland verliehene deutsche Staatsangehörigkeit (Anlage A), welche unbestritten eine Fortführung nationalsozialistischen Rechts auf Anweisung der Alliierten darstellt (Anlage B).
Außerdem habe ich durch Abstammung (ius sanguinis) in väterlicher Linie die preußische Staatsangehörigkeit meines Großvaters, der 1906 in XXXXX geboren wurde. (Anlagen C)
Der Ministerrat der UdSSR hat 1955 u.a. das Kontrollrats-Gesetz Nr. 46 (Auflösung Preußens) von 1947 ausdrücklich außer Kraft gesetzt, mit dem faktisch allen Preußen die Staatsangehörigkeit entzogen worden war. Das durch dieses Alliiertengesetz gewissermaßen erfolgte Verbot des Staates Preußen gilt seitdem nicht mehr auf dem Gebiet der „Neuen Bundesländer“, und die preußische Staatsangehörigkeit ist dort nicht mehr entzogen, da das entsprechende Gesetz ja rechtswirksam außer Kraft gesetzt wurde.
Damit ist die preußische Staatsangehörigkeit mindestens seit 1955 wieder relevant, ebenso wie die Staatsangehörigkeiten der baltischen Staaten 1991 nach 51 Jahren Bedeutungslosigkeit wegen russischer Besetzung wieder relevant wurden, was einen international anerkannten völkerrechtlichen Präzedenzfall darstellt. Das international anerkannte Argument der Balten war, daß sie nur besetzt waren, nicht aber ihre Völkerrechtssubjektivität verloren hatten, da die baltischen Völker als Träger dieser Völkerrechtssubjektivität weiterhin existierten.
Völkerrechtssubjektivität ist definitionsgemäß die Fähigkeit ihres Trägers, völkerrechtliche Rechte und Pflichten zu übernehmen.
Originäre Träger der preußischen Völkerrechtssubjektivität und damit der preußischen Völkerrechtspersönlichkeit sind alle, die ihre Abstammung von preußischen Staatsangehörigen bis mindestens 1913 nachweisen können. Ich gehöre nachweislich dazu. Ihnen liegen alle diesbezüglichen Daten bereits vor. Notfalls kann ich die Ableitungskette bis in die Frühzeit des Königreichs Preußen im 18. Jahrhundert zurückführen.
Damit bin ich nach Verzicht auf die von der Bundesrepublik Deutschland verliehene deutsche Staatsangehörigkeit keineswegs staatenlos, sondern habe weiterhin die durch Abstammung erworbene preußische Staatsangehörigkeit und damit die Rechtsstellung als Deutsche, die laut Art. 5 Personalstatut des EGBGB allem anderen staatlichen Recht vorgeht.
Ich fordere Sie auf, mir eine Verzichtsurkunde auszustellen und auszuhändigen, und beantrage gleichzeitig einen Ausweis über meine Rechtsstellung als Deutsche. Der ausgefüllte Antrag ist beigefügt.
Stand der Dinge II – Austragung aus dem Wählerverzeichnis
Nachdem ich am 29.08. mein Schreiben in die Einwohnermeldestelle gebracht hatte und die dortige Dame den Kreiswahlleiter befragen wollte, hörte ich nichts mehr. Am 06.09. rief ich an und erfuhr, daß die Dame von der Einwohnermeldestelle erst Dienstag wieder da sei. Also rief ich gestern an. Sie sagte, sie wisse nichts Neues, aber ich könne ja bei der Kreiswahlleiterin anrufen. Sie gab mir die Nummer und ich rief bei der (stellvertretenden) Kreiswahlleiterin an.
Hier ihre Auskunft: Ich hätte meinen Wohnsitz in XXXXX und sei nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, also stünde ich dort im Wählerverzeichnis. Einen Antrag auf Austragung aus selbigem gebe es nicht. Ich hätte das Wahlrecht und es stünde mir natürlich frei, es nicht wahrzunehmen.
Darauf antwortete ich, wenn ich im Wählerverzeichnis stehe, aber von meinem Wahlrecht einfach nicht Gebrauch mache, würde damit indirekt das Wahlergebnis beeinflußt, und das wolle ich nicht. Daraufhin behauptete sie, nur die abgegebenen Stimmen würden das Wahlergebnis beeinflussen.
Darauf antwortete ich, das wüßte ich anders und würde es ihr auch belegen.
Dann beendeten wir das Telefonat.
Am 12.09. ging folgendes Schreiben an die Kreiswahlleiterin raus:
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XXXXX, den 11.09.2013
Mein Einspruch vom 29.08.2013 gegen die Eintragung meines Namens im Wählerverzeichnis für die Stadt XXXXX
Liebe XXXXX XXXXX,
in unserem Telefonat am 09.09.2013 erklärten Sie mir gegenüber, es würden bei der Bundestagswahl nur die gültigen abgegebenen Stimmen gezählt, Nichwähler würden das Wahlergebnis nicht beeinflussen.
Hier zu Ihrer Information der tatsächliche Sachverhalt:
„Die Nichtwahl bewirkt … in den angeführten Beispielen, dass die Nichtwähler der Partei X über die 5 %-Hürde helfen (Beispiel 1) bzw. der Partei B die absolute Mehrheit verschaffen (Beispiel 2).“
Bitte lesen Sie dazu den beigefügten Auszug aus der online-Enzyklopädie Wikipedia (Anlage F).
Ich habe am 29.08.2013 unmittelbar nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung auf meinen Namen fristgerecht schriftlichen Einspruch gegen die Eintragung meines Namens im Wählerverzeichnis für die Stadt XXXXX erhoben. Dokumente oder Urkunden zur Untermauerung meiner Begründung wurden bei Übergabe des Einspruchsschreibens nicht entgegengenommen, obwohl ich sie dabei hatte. Es wurde in der Gemeinde auch keine Entscheidung getroffen, sondern die Sache an Sie als Kreiswahlleiterin weitergeleitet.
Da die Gemeinde die Entscheidung offenbar Ihnen übertragen hat, haben Sie zu entscheiden und mir Ihre Entscheidung laut BWO §22 (5) bis zum 10. Tag vor der Wahl zuzustellen. Das wäre Donnerstag, der 12.09.2013.
Nach Beginn der Einspruchsfrist ist die Eintragung oder Löschung im Wahlverzeichnis gemäß BWO §23 (1) nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig.
Da ich nachweislich rechtzeitig Einspruch erhoben habe, ist die Löschung meines Namens im Wählerverzeichnis der Stadt XXXXX weiterhin gesetzlich zulässig, und zwar bis zum 4. Tag vor der Wahl am 22.09., also bis zum 18.09.2013.
Da Sie vermutlich meine Argumentation für irrelevant halten, weil sie mit Ihrem politischen Weltbild nicht kompatibel ist, folgt nun meine Begründung samt Kopien amtlicher Dokumente, GG-Artikel und historischer Originaltexte als Urkundsbeweise.
Gründe, die meine Teilnahme an diesen Wahlen über meinen bloßen Wunsch hinaus verbieten:
1.
Ich habe mit Datum vom 28.03.2012 auch dem Landkreis XXXXX gegenüber meinen ausdrücklichen Willen bekundet, meine Geburtsrechte als indigene Bewohnerin und Eigentümerin dieses Landes selbst wahrzunehmen. Daran hat sich nichts geändert. Daß ich dem einheimischen Volk angehöre, hat Herr XXXXX mir urkundlich bescheinigt, wie Sie der Anlage A entnehmen können.
2.
Ich bin keine Deutsche im Sinne von Art. 116 (1) GG, sondern Preußin im Sinne der in Art. 116 (1) GG erwähnten anderweitigen Regelungen, die gegenüber diesem Artikel ausdrücklich Vorbehalt haben. Das ist z.B. das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung von 1913. Anbei finden Sie den Nachweis der Ableitung meiner beurkundeten deutschen Staatsangehörigkeit über die preußische Staatsangehörigkeit meines Großvaters, Jahrgang 1906, samt Kopien aller relevanten Geburtsurkunden (Anlagen B1, B2, B3).
Als Abkömmling eines Preußen, dem „zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen […] Gründen entzogen worden ist“ (durch Hitlers Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934) bin ich „auf Antrag wieder einzubürgern“ bzw. gelte „als nicht ausgebürgert, sofern [ich] nach dem 8. Mai 1945 [meinen] Wohnsitz in Deutschland genommen [habe] und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht [habe].“ (Art. 116 (2) GG, Anlage C)
Daß ich meinen Wohnsitz in XXXXX und damit in Deutschland genommen habe, wurde ja bereits mündlich von Ihnen anerkannt. Und ich bringe hiermit noch einmal ganz ausdrücklich meinen Willen zum Ausdruck, daß ich als Preußin durch Abstammung als nicht ausgebürgert gelten möchte.
Das Argument, der Staat Preußen sei 1947 aufgelöst worden, greift im Fall der neuen Bundesländer übrigens nicht, da der Ministerrat der UdSSR diese Verfügung 1955 für die ehemalige russische Besatzungszone außer Kraft gesetzt hat (Anlage G).
Damit ist der Staat Preußen auf dem durch die neuen Bundesländer verwalteten Gebiet als eigenständiges Völkerrechtssubjekt bis heute nicht erloschen, sondern potentiell vorhanden, und die per Abstammung erworbene preußische Staatsangehörigkeit weiterhin relevant, egal wie angestrengt die bundesdeutschen Behörden dies zu ignorieren versuchen.
3.
Das Deutsche Volk des Grundgesetzes ist laut Art. 1 (2) GG eine Bekenntnisgemeinschaft. Ich lehne dieses Bekenntnis ab (siehe Anlage E) und kann schon aus diesem Grunde nicht wahlberechtigt sein.
Liebe XXXXX XXXXX, ich belege Ihnen mit den Anlagen zu diesem Schreiben urkundlich, daß ich:
– durch Geburt Trägerin aller Hoheitsrechte in diesem Land bin
(Anlage A, Staatsangehörigkeitsausweis)
– die preußische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben habe
(Anlagen B1/B2/B3, Geburtsurkunden)
– gemäß Art 116 (2) GG als nicht ausgebürgert gelte
(Anlage C, Art. 116 Grundgesetz)
– nicht zur Bekenntnisgemeinschaft des Deutschen Volkes gemäß GG gehöre
(Anlage D, Art. 1 Grundgesetz, Anlage E, Heimatbekenntis)
Da Sie diese Sachverhalte vermutlich nicht widerlegen können, gibt es für Sie keinen gesetzlichen Grund, mich weiterhin gegen meinen Willen als Wahlberechtigte für die Bundestagswahlen zu behandeln, und Sie sind gesetzlich verpflichtet, mich auf meinen rechtzeitigen Einspruch vom 29.08.2013 hin wegen fehlender Voraussetzungen für die Wahlberechtigung aus dem Wählerverzeichnis zu löschen, bevor es am 18.09.2013 abgeschlossen wird.
Ich erwarte Ihre schriftliche Bestätigung, daß mein Name aus dem Wählerverzeichnis gelöscht wurde.
XXXXX XXXXX
Anlagen:
Anlagen A-G