Archiv der Kategorie: Grundgesetz

Haager Landkriegsordnung in D nach 1945

Standard

Noch mal aus einem frühen Artikel von mir (März 2012):

„It has been judicially held in the case of  Grahame vs. Director of Prosection (C.C.Cr.App., 1947, Vol. 3, p.168) that his power to legislate over the areas under his control is not limited by previously accepted international law as laid down in section 43  of the regulation respecting the Laws and Customs of War on Land annexed to the Hague Convention, 1907, and that these rules have no application to the present occupation of Germany .“
[Es ist bereits im Fall Grahame vs. Director of Prosecution (…) richterlich festgestellt worden, daß seine (des Britischen Militärkommandanten, d.Ü.) gesetzgeberische Vollmacht über die ihm unterstellten Gebiete nicht von früher anerkannten völkerrechtlichen Einschränkungen wie z.B. Abschnitt 43 der Haager Landkriegsordnung von 1907 beschnitten wird, sondern daß diese Vorschriften auf die gegenwärtige Besatzung Deutschlands nicht anwendbar sind.]

Quelle

Wer immer sich also auf die Haager Landkriegsordnung beruft, um damit zu belegen, was die Alliierten in D machen dürfen oder nicht – das gilt nicht. Die Alliierten waren 1945 so berauscht von ihren eigenen Lügen, daß sie sie wohl selbst geglaubt haben. Eine der Lügen war, daß die Deutschen quasi kriegslüstern und verbrecherisch geboren werden und daß ein solches Verbrechervolk, das einen solchen abscheulich aggressiven Angriffskrieg beginnt, kein Recht hat, Völkerrecht für sich zu beanspruchen. Außerdem gingen sie davon aus, daß der deutsche Staat vernichtet war. Wenn ein Staat vernichtet war, fiel nach damaliger Auffassung der Völkerrechtssubjektstatus und damit jeder völkerrechtliche Schutz weg:

„Die bis zum Ende des 2. Weltkrieges vorherrschende Theorie besagte, daß die debellatio insofern von kriegerischer Besatzung zu unterscheiden sei, als sie mit dem Übergang der Souveränität auf die Besatzungsmacht einhergeht.** Nach dieser Theorie unterliegt die Situation der debellatio nicht den Beschränkungen des Besatzungsrechts, so daß die “besetzende” Macht absolut willkürlich mit der Bevölkerung des besetzten Territoriums verfahren kann. Dahingehend äußert sich auch Schwarzenberger, wenn er meint, daß, wenn die erloschene Entität weder den Regeln des Landkrieges noch irgendwelchem internationalen Gewohnheitsrecht unterliegt, ein Staat das Recht hat, den durch debellatio ausgelöschten feindlichen Staat unilateral zu annektieren, und daß dies die einzige Ausnahme vom Verbot der kriegerischen Annexion darstellt. Man sollte sich dabei auch ins Gedächtnis rufen, daß im Zusammenhang mit der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten nach dem 2. Weltkrieg, in Altstötter and others (Justice Trial), befand der US-Militärgerichtshof in Nürnberg, daß das Besatzungsrecht auf die Besatzung  Deutschlands durch die Alliierten nicht anwendbar sei.“

Quelle (Zitat eigene Übersetzung)

So. Und als sich diese bequeme Meinung angesichts der im Dezember 1948 deklarierten (und gesetzlich beliebig einschränkbaren^^) UN-Menschenrechte nicht mehr halten ließ, wurde eben großzügig die Bundesrepublik Deutschland als Selbstverwaltung des unterworfenen Volkes gegründet – per Gesetz, dessen Grundzüge von den Alliierten vorgegeben war und das von den Alliierten nach schlappen drei Dutzend Korrekturaudienzen genehmigt wurde, bevor am Ende in den Landtagen der von den Alliierten per Proklamation gegründeten Länder darüber abgestimmt werden durfte. Und schnell mußte es am Ende gehen, denn die Russen hatten in Sachen tatsächliche Neugründung eines deutschen Staates als antikapitalistische (Verbot von Konzernen und Monopolen!) demokratische Republik mit echter, von Repräsentanten aller Deutschen befürworteten Verfassung die Nase vorn, da mußte man gegenhalten, bevor Deutschland dem kapitalistischen Lager entging!

Die Alliierten gründeten per Gesetz die neue Verwaltungsorganisation mit hoheitlichen Rechten. So etwas ist laut Definition eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auch wenn im Gründungsgesetz der Körperschaft behauptet wird, es sei ein Staat. Beim Monopoly-Spiel heißen die Zettel, die als Geld fungieren, auch Geld, obwohl sie natürlich genausowenig Geld sind wie die Bundesrepublik ein Staat ist, solange sie gleichzeitig in allen möglichen Publikationen den Anspruch erhebt, Körperschaft des öffentlichen Rechts („mit Staatsqualität“ ^^) zu sein.

Das mit dem Grundgesetz machten die Alliierten damals aber nicht, weil sie sich plötzlich wieder an die Haager Landkriegsordnung gebunden fühlten, sondern weil sie in der Weltöffentlichkeit dann doch lieber als fröhliche Befreier der Deutschen vom Hitlerfaschismus dastehen wollten, anstatt als gesetzlose Marodeure und Kriegsverbrecher. Und so ist es geblieben.

Man kann auf die Haager Landkriegsordnung pochen, klar. Aber das Recht auf dessen Anwendung müßten die Deutschen wohl erstmal vor einem internationalen Gericht erkämpfen.

BRD – handelsrechtliches Unternehmen oder nicht?

Standard

Vorweg: Ich sehe jetzt endlich ein, daß die Alliierten Deutschland bzw. sämtliches Vermögen des Deutschen Reichs etc. tatsächlich beschlagnahmt haben. Bisher habe ich immer nur Befehl Nr. 1 von 1945 als angeblichen Beleg dafür genannt bekommen und der gibt das nach meinem Verständnis einfach nicht her. Wenn man sich aber SHAEF-Gesetz Nr. 52 von 1944  anschaut, dann ist die Beschlagnahme damit ziemlich unbestreitbar belegt.

Entschuldigung, wenn das anderen schon lange sonnenklar war – mir fehlte dieses Puzzleteil bisher.

Und da ist auch schön von public corporations die Rede. Daher hat dieser Blogeintrag nicht das Thema „Beschlagnahme des Deutschen Reichs“, sondern „Unternehmen oder nicht Unternehmen“.

Public Corporation ist genau das, was die Amis und Briten nach dem damals bereits bewährten US-Modell („Washington D.C.“) dann auch im Deutschen Reich durchgezogen haben: Sie haben statt einer legitim vom Souverän gewählten staatlichen Regierung eine auf ihren Befehl hin und mit ihrer Genehmigung* per Gesetz geschaffene öffentlich-rechtliche Körperschaft namens Bundesrepublik Deutschland (kein privatrechliches Handelsunternehmen!) mit hoheitlichen Vollmachten ausgestattet, welche die ursprüngliche Staatlichkeit mit echter Verfassung geschickt „überlagerte“.

Merke: Privatrechliche Körperschaften, egal ob handelsrechtlich oder nicht, werden prinzipiell freiwillig per Vertrag gegründet, öffentlich-rechtliche Körperschaften dagegen zwangsweise per Hoheitsakt des Souveräns, also durch denjenigen, der die höchste Macht (=Hoheit) im Land innehat und gewaltsam ausübt.

Wenn also irgendein rechtliches Gebilde, das Rechtspersonen mit besonderen Rechten und Pflichten** erschafft, per Gesetz (=Hoheitsakt) gegründet wird statt per Vertrag (=Willensbekundung) zwischen privat handelnden Leuten, dann kann es logischerweise kein privates Unternehmen sein! Handelsrecht ist immer Privatrecht, ein spezielles Privatrecht für Kaufleute. Allein die Tatsache, daß die BRD per Gesetz zu existieren begann und auf Grund dieses fortgeltenden Gesetzes immer noch existiert, macht es also schon unmöglich, daß es sich bei ihr um ein handelsrechtliches Unternehmen …, nun ja, handelt.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind gewissermaßen Hybriden. Sie können sowohl privatrechtliche Verträge eingehen als auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind die äußerst praktische Zwischenform zwischen echten staatlichen und echten privaten Körperschaften. Sie können beides sein und sind doch keines von beiden. Um ein echt privates Unternehmen zu sein, dürften sie keine staatlichen Aufgaben erfüllen. Um ein echt staatliches Unternehmen zu sein, dürften sie niemals privatrechtlich tätig sein.

Ich vermute, die „Notwendigkeit“, echt staatliche Strukturen mit diesen Weder-Fisch-noch-Fleisch-Körperschaften zu ersetzen, ergab sich irgendwie aus einer Unfähigkeit des privaten Wirtschaftssektors, neue Kredite aufzunehmen, um die Zinsen für bestehende Kredite zu bezahlen. Also mußte der Staat ran. Um den Staat zur Zinsgenerierung nutzen zu können, mußte er handelsrechtlich tätig werden können, was er als echter Staat nicht konnte. Als echter Staat stand er über solchen Dingen. Den Staat zu beliefern, war ein prestigeträchtiges Privileg, das er gewährte, kein handelsrechtliches Vertragsverhältnis. Der Staat zahlte selbstverständlich keine Steuern – das wär ja auch albern. Die Gesetze des Königs (Staates) gelten nun mal nur für alle anderen, nicht aber für ihn selbst. Der König (Staat) kann machen, was er will, solange er nicht diejenigen allzu sehr ärgert, die ihm das Königsein (Regieren) ermöglichen. Für das Verhältnis der staatlichen zur privaten Ebene gibt es ein gesondertes Recht, nämlich das öffentliche Recht. Das Recht der Öffentlichkeit, wo Staat und Privat aufeinanderstoßen.

Weder haben Private im Staatsapparat irgendwas zu melden noch hat der Staat sich ins Privatleben einzumischen. Der echte Staat dient nur dazu, die Regeln, die die Privaten sich für ihr Leben miteinander augesucht haben, durchzusetzen und die Privaten auf internationaler Ebene zu vertreten.

Die öffentlich-rechtliche Körperschaft bringt diese klar getrennten Kompetenzbereiche nun durcheinander, indem sie mit je einem Fuß in beiden Bereichen steht. Das war vielleicht mal als vermittelnde Schaltstelle zwischen den beiden strikt getrennten Ebenen gedacht. Der ultimative Geniestreich bestand dann aber darin, alles Private zu entprivatisieren, indem alle Privaten zu Zwangsmitgliedern einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Körperschaften gemacht wurden. So kommt es, daß von der Geburt bis zum Tod stets und ständig mindestens eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für einen zuständig ist, denn aus der Zwangsmitgliedschaft in der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., gibt es kein Entkommen. Es gibt kein Leben außerhalb der Körperschaft mehr, weil mit der echten staatlichen Ebene auch die echte private Ebene abgeschafft wurde (bzw. in die hinterste Ecke der dunkelsten Besenkammer der geschichtlichen Erinnerung verbannt), nämlich der Status der natürlichen Person mit ihrer uneingeschränkten Rechtsfähigkeit, die laut Palandt-Kommentar zum BGB §1 „dem Staate vorgegeben ist“. Sie existiert außerhalb des Staates, und ist unvereinbar mit der eingeschränkten Rechtsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Zwangsmitglieds, das sich aus seiner Mitgliedschaft nicht aus eigener Kraft und gegen den Willen der betreffenden K.d.ö.R. befreien kann – außer durch Aufgabe der Heimat, d.h. Auswandern.

Die K.d.ö.R. setzt staatliche Hoheitsmittel zur Verfolgung handelsrechtlicher Interessen bei der Menschenverwaltung ein. Der Mensch ist dadurch kein Mensch mehr,  sondern bewirtschaftetes Humankapital einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die keinen echten Staat mehr über sich hat, da sie sich für ihn ausgibt. Sie ist nur noch ihren Gläubigern rechenschaftspflichtig, welche ihre sich daraus ergebende Kontrolle zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausüben.

Ich bin mir nicht sicher, welche Kräfte in Deutschland die allumfassende Etablierung dieses handelsrechtlich potenten Staatshybriden namens „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ab 1945 vorantrieben. Kräfte in Deutschland müssen es jedenfalls auch gewesen sein. Naheliegende Vermutung: Banken und Großindustrie. Und ihre gewissenlosen Steigbügelhalter, die Justiz. Das öffentlich-rechtliche Leben in Deutschland wurde jedenfalls so gestaltet, daß die Deutschen dem Vorgehen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Bundesrepublik Deutschland schutzlos ausgeliefert waren. Gegen Machtmißbrauch der diversen öffentlich-rechtlichen Körperschaften hatten sie seit Gründung der BRD keinen definierten Rechtsweg zur Verfügung. Er wurde im Grundgesetz zwar zugesichert, aber strukturell nie umgesetzt, also nicht zur Verfügung gestellt. Niemand hatte somit eine Möglichkeit, diese von den Alliierten beaufsichtigte Staatshybride effektiv zur Rechenschaft zu ziehen. Denn das Justizsystem ist das hybridinterne. Es gibt seit 1949 kein anderes mehr, das auf deutschem Boden Recht sprechen und vollstrecken kann. Die deutsche Justiz hat die Deutschen an die Bundesrepublik Deutschland verkauft, indem sie sich eilfertig in den bundesdeutschen Dienst stellte. Kein übergeordnetes staatliches Gericht ist mehr da, das über die Stränge schlagende Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Räson bringen könnte. Immer hält die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., Gericht in eigener Sache, in jeder einzelnen Instanz vom Amtsgericht hoch zum (Körperschafts-)Verfassungsgericht, wenn es um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (körperschafts-)verfassungsrechtlicher Art geht.

Deswegen kann die Bundesrepublik die Deutschen über keine echte staatliche Verfassung abstimmen lassen. Warum sollte sie denn ihre eigene juristische Allmacht den Deutschen gegenüber abschaffen?

Öffentlich-rechtliche Körperschaften werden – theoretisch – von einer übergeordneten Macht kontrolliert, nämlich von jener, der sie ihre Existenz verdankt. Das waren im Fall BRD bis 1990 die Alliierten. Sie sind es immer noch, nur daß sich die Puppenspieler nun hinter die Kulissen zurückgezogen haben und es von vorn so aussieht, als tanzten die Marionetten wirklich ganz allein und völlig unkontrolliert auf der Bühne.

Wenn dem Publikum das Spiel nicht gefällt, kann es ja gehen, sagen die Puppenspieler.

Aber das Publikum sitzt behäbig und verwöhnt im fernsehbequemen Sessel, wenn auch mit zunehmend ungutem Gefühl bei dem, was sie da auf der Bühne sehen und hören und nicht verstehen. Wenn das ungute Gefühl zu bedrückend wird, winken sie ab und gucken halt nicht hin. „Die machen doch sowieso, wat se wolln.“ oder „Die solln doch machen, wat se wolln!“ Und genau das passiert auch.

Erst, wenn die Marionetten das Publikum nicht nur mit bewaffneten Robocops umstellt halten, sondern es ausrauben und scharf beschießen lassen – dann wird es vielleicht endlich wach im fernsehbequemen Sessel. Und dann ist gleich wieder Panik angesagt, und die berüchtigte, besinnungslose Zerstörungswut.

Man sollte dem Publikum eine überzeugende Alternative zu bieten haben, wenn die Puppenspieler ernst machen wollen. Und dann dem gesamten Justizapparat lebenslanges Berufsverbot erteilen (P.S.: und nullkommakeine Pension für alle). Mehr Schaden als dieses Pack kann kein Laienrichter …, nun ja, anrichten. 😉

——————————-

* 36mal soll der Parlamentarische Rat zu Korrekturen am Grundgesetztext auf der Hardthöhe antanzen müssen haben.

** = juristische Personen, denn nur durch den natürlichen Akt der Lebendgeburt erstehen natürliche Personen mit ihren allgemeinen, also juristisch uneingeschränkten Rechten und ohne andere Pflichten als jenen, die sich aus dem gemeinschaftlichen Ziel des Überlebens und der möglichst sicheren Versorgung mit Lebensnotwendigem dienen.

Neue Fragen und Antworten zum Thema BRD und Deutsches Reich

Standard

Frank hat sich wieder viel Arbeit gemacht. Die würdige ich, indem ich meine Antwort wieder in einem eigenen Blogeintrag veröffentliche:

„Eine Gebietskörperschaft (GK) wird vom herrschenden Staat oder per Staatsservitut erlassen.
Staatsservitut bedeutet, daß sich mehrere Staaten völkerrechtlich einigen, um Konflikte betreffs Gebiets- und Personalhoheit eines Territoriums zu vermeiden.“

Das ist unlogisch, finde ich. Ein Servitut ist eine Verpflichtung, eine Dienstbarkeit, vergleichbar etwa dem Wegerecht auf einem Grundstück, und Ergebnis einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen – nominell – gleichberechtigten Staaten. Ein Staatsservitut wird nicht erlassen, sondern es wird vereinbart. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft dagegen wird geschaffen, indem ein entsprechendes Gesetz von der Hoheit ausübenden Macht erlassen wird. Sie wird nicht vereinbart, sondern ist Ergebnis der Ausübung höchster Macht im Land.

„Eine GK besteht aus einem Territorium und den darin existierenden Personen.“

Nein, sie besteht nur aus Personen in einem definierten Gebiet. Alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind ausdrücklich (zwangs-)mitgliedschaftlich organisierte Personenvereinigungen. Nur die Auswahl der hineingezwungenen Personen ist wahlweise an ein Gebiet gekoppelt oder an eine Eigenschaft der Person.

„Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist nach eigener Definition eine Gebietskörperschaft (des öffentlichen Rechts) mit Staatseigenschaft.
Staatseigenschaft bedeutet, daß die BRD als GK zusätzlich auch das effektive Gewaltmonopol in ihrem Gebiet, die „normative Kraft des Faktischen“, innehat.“

Richtig, die K.d.ö.R. hat sich klammheimlich verselbständigt, mit der fadenscheinigen Begründung, sie und ihr Grundgesetz hätten sich ja so „bewährt“, daß man nicht einmal zu fragen brauche, ob sie vielleicht abgeschafft werden solle.

„Mit diesen drei Eigenschaften – Territorium, Bevölkerung und Gewaltmonopol –wird sie völkerrechtlich völlig korrekt als Staat anerkannt bzw. behandelt, da völkerrechtlich, außer dem Territorium und der Bevölkerung, ausschließlich das Gewaltmonopol einen Staat zum Staat macht, auch wenn er nicht souverän sein sollte.“

Bevölkerung ist nicht gleichbedeutend mit Staatsvolk! Bevölkerung kann alles mögliche sein: Freie, Tributpflichtige, kolonial Unterworfene, Sklaven, Leibeigene, Untertanen einer Staatsgewalt ausübenden Macht … etc. pp. Nur freie Bevölkerungen können Staatsvolk sein. Ein Staatsvolk trägt den Staat ohne Widerstand. Und das ist auch der Knackpunkt in Deutschland, wie schon Carlo Schmid sagte: Die Widerstandslosigkeit der Deutschen legitimierte und legitimiert bis heute alle Handlungen der Besatzungsmacht. Andererseits wird ja auch jeder aktive Widerstand medial, legislativ und judikativ marginalisiert. Von echter Widerstandslosigkeit kann zumindest heutzutage nicht mehr geredet werden. Die Schätzungen bezüglich der Stärke der „Reichsbewegung“ reichen von ein paar Zehntausend bis hoch zu 2 Millionen. Schwer zu sagen, was realistisch ist. Die Menschen, die Fragen stellen und wirklich wissen wollen, machen üblicherweise wohl bis zu 10% einer Bevölkerung aus. Angesichts der Informationsmöglichkeit Internet sind 2 Millionen verteilt über die Bundesländer also nicht soooo unrealistisch wie man zunächst vielleicht meinen würde.

Tatsache ist: Die Deutschen sehen sich auf Grund sorgfältiger Indoktrination seit 1990 als Staatsvolk eines deutschen Staates namens Bundesrepublik Deutschland. Das Thema Körperschaft betrachten sie als unwesentliches Verwaltungsblabla, und „Recht und Ordnung muß ja nun mal sein“.

Tatsache ist aber auch, daß dieses politische Selbstbild der Deutschen durch systematischen Lug und Trug, durch Geschichtsfälschung, Indoktrination, Gewalt und Gewaltandrohung erzeugt wurde. Man nennt das mindestens Nötigung, denke ich. Die „guten Sitten“ erfordern es aber, daß niemand sich an Vereinbarungen zu halten braucht, die er nicht eingegangen wäre, wenn er über alle wesentlichen rechtlichen Zusammenhänge und Folgen seiner Entscheidung vor seiner Zustimmung Bescheid gewusst hätte. Das ist minimalster gesunder Menschenverstand, instinktives Rechtsempfinden: Lüge verpflichtet niemanden. Lüge berechtigt zu nichts. Abgenötigte oder erschlichene Zugeständnisse sind ungültig. Wenn ich angelogen werde, damit ich mit etwas einverstanden bin, dann gilt mein Einverständnis nicht mehr, wenn die Wahrheit herauskommt und ich meine Meinung angesichts dieser neuen Informationen ändere. Empfindet das irgendwer anders? Bitte bei mir melden, danke.

Kurz: Wenn die Deutschen offiziell mit den nachweislich tatsächlichen geschichtlichen Zusammenhängen seit 1870 bekannt gemacht werden, wenn all die Lügen über sie als Volk und über ihre Geschichte aufgedeckt und richtiggestellt werden und sie dann immer noch sagen, ja, wir sind das Staatsvolk dieser Körperschaft Bundesrepublik Deutschland und das ist auch gut so – dann sei es so. Aber solange die Deutschen ihr politisches Selbstverständnis auf Grund systematischer Falschinformation bilden, kann niemand sie rechtlich daran gebunden halten.

„Der bis zum 8.5.1945 auf deutschem Gebiet herrschende Staat Deutsches Reich (DR) ist niemals aufgelöst worden …“

Das Deutsche Reich war kein Staat, sondern ein Bund. Es hatte weder eigenes Staatsvolk noch eigenes Staatsterritorium und auch keine eigene Staatsgewalt. Es war ein Bund von Staaten, ein Verband zur gegenseitigen Unterstützung, ein „Bruderbund“ sozusagen, der für alle anderen Nationen zum Beitritt offen war. Er vertrat seine Bundesstaaten nach außen, verpflichtete sie zu gegenseitiger Hilfe gegenüber dem Ausland. Als solcher war er ein Völkerrechtssubjekt, das nur von seinen Bundesstaaten „aufgelöst“ werden konnte, indem es wieder in viele kleinere, schwächere Völkerrechtssubjekte zerfallen wäre.

„und existiert de jure noch als Völkerrechtssubjekt (VRS) fort. Da das DR nach dem 8.5.1945 nicht mehr das Gewaltmonopol innehat, ist es völkerrechtlich kein Staat mehr.“

Es hatte gar kein Gewaltmonopol nach innen, weil es eben gar kein Staat war. Erst ab 1918 wurde dieser Charakter des Reiches unter äußerem Druck verändert, pervertiert, um den Interessen des internationalen Finanzkapitals unterworfen zu werden. Man vergleiche die Verfassungen von 1871 und 1918.

„(Frage: War die BRD zu diesem Zeitpunkt eigentlich noch eine Gebietskörperschaft oder nur noch eine Körperschaft, grob vereinfacht vergleichbar mit einem Verein?)“

Sie ist zu keinem Zeitpunkt keine K.d.ö.R. gewesen. Es hätte eines neuen Gesetzes bedurft, um sie als Körperschaft, die per Gesetz, also Hoheitsakt, geschaffen wurde, aufzulösen und damit abzuschaffen. Ein Verein ist eine Körperschaft des privaten Rechts und sollte – rein logisch – keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrnehmen können. Aber logisch ist ja vieles nicht in der Bunten Republik.

„Weder eine Verfassung noch die Organisation des VD wurde von der BRD ausgeführt. Statt dessen stellte sie sich selbst mit ihren Parteien 1992 zur Wahl und wurde mit über 50-prozentiger Wahlbeteiligung als Verwalter im Sinne des Grundgesetz (GG) Artikel 133 auf ihrem definierten Territorium bestätigt und legitimiert.“

Soweit richtig, denke ich. Nur die rechtliche Verbindlichkeit der eindeutig erschlichenen Legitimation halte ich für zweifelhaft – s.o.

„Das VD ist noch nicht einmal ein VRS, da nie gegründet, organisiert und de facto existent gewesen.“

???

Das „vereinte Deutschland“ des 2+4-Vertrags ist jenes Völkerrechtssubjekt, mit dem die über 50 Länder, die diesem Völkerrechtssubjekt ab 01.09.1939 den Krieg erklärt haben (es war ja nicht etwa anders herum!), einen Friedensvertrag schließen könnten. Es entstand 1871 durch Annahme einer entsprechenden Verfassung durch die damaligen anerkannten Souveräne, i.e. den deutschen Hochadel, heißt seitdem Deutsches Reich und war selbst – ich wiederhole mich – kein Staat. Ab 1918 wurde an ihm unter gezielter ausländischer Einflußnahme (einschließlich Erpressung) innenpolitisch herumgedoktert, so daß es selbst zum Staat und schließlich – wie vom Ausland gewünscht – zur Diktatur wurde. Das „vereinte Deutschland“ laut 2+4-Vertrag ist immer noch so eine Herumdokter-Variante der Alliierten. Niemand war von deutscher Seite legitimiert, den Gebietsabtrennungen seit 1918 zuzustimmen.

Das ist hart für die Polen, aber das Thema muß noch mal auf den Tisch, wenn es völkerrechtlich wirklich verbindlich sein soll. Unrecht kann nicht Gewohnheitsrecht werden. Die Polen (und Russen) haben mit den Ostdeutschen (und Ukrainern!!!) furchtbarst Schindluder getrieben im allgemeinen europäischen Extremnationalismuswahn der ersten gut vierzig Jahre des 20. Jahrhunderts. Das moralisch verwerflich konnotierte Konzept der „ethnische Säuberungen“ gab es damals noch nicht, aber gemacht haben sie es alle, bis runter in die Türkei (Stichwort Armenien). Die Polen haben als Völkerrechtssubjekt ein Anrecht auf einen eigenen Staat, wenn sie denn einen haben wollen. Aber das muß auf gleicher Augenhöhe verhandelt werden, nicht mit der Pistole an der Schläfe, weder bei der einen noch der anderen Verhandlungspartei.

„Zum 30.11.2007 wurde die BRD als GK auf dem von ihr verwalteten Territorium im Rahmen des Artikel 4 des Bundesbereinigungsgesetzes der Justiz wieder als GK mit definierten hoheitlichen Rechten laut GG Artikel 73 – 75 neu erlassen und die Personen wieder Zwangsmitglieder der GK.“

??? Versteh ich wieder nicht. Alle Personen auf dem von der BRD beherrschten Gebiet waren die ganze Zeit körperschaftliche Zwangsmitglieder und die BRD nie was anderes als eine K.d.ö.R., welche nur nach dem – angeblichen – Wegfall des Besatzungsrechts kein deutsches Recht mehr über sich kennen will, sondern behauptet, ihre Körperschaftsverfassung (=Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) sei deutsches Recht. Sie setzt das mit Gewalt durch, sicher. Und damit ist es geltendes Recht, staatliches Faustrecht sozusagen. Aber nicht deutsches Recht (das wäre der deutsche Rechtsstaat), sondern bundesdeutsches, allein durch Gewalt legitimiert, nicht durch freie (und wahrheitsgemäß informierte) Entscheidung des Volkes, von dem es laut GG angeblich seine Staatsgewalt ableitet. Es ist bundesdeutsches Recht des bundesdeutschen Machtstaats.

„GG 73 – 75 sowie alle darauf basierenden und von ihnen abgeleiteten Normen sind geltende Gesetze und hoheitliches Recht.“

Hoheitlich als höchste Macht aufgrund von Lüge und Gewalt. D’accord. Aber nicht hoheitlich als höchste Macht durch freien Willen freier entscheidender Souveräne. Entscheidung ist nur frei, wenn sie auf wahrheitsgemäßer Information basiert.

„Da die Eigentümer Deutschlands, das Volk, die BRD als staatlichen Verwalter in ihrer Mehrheit gewählt haben, sind alle darüber hinaus gehenden Gesetze diesen freiwillig unterworfenes Recht.“

Das ist eine sehr wichtige Frage, die ich schon vor vielen Monaten hier gestellt habe: Wem gehört das Land? Dem Volk, das daraus hervorgeht und darauf lebt, oder dem Staat, der es unterworfen hat? Wer Eigentümer ist, hat volle Informations- und Entscheidungsfreiheit hinsichtlich seines Eigentums. Haben die Deutschen volle Informations- und Entscheidungsfreiheit über ihr Land? Wohl kaum. Also können sie auch nicht Eigentümer sein.

„Damit ist das GG in seiner jeweils aktuellen Gesamtheit, die bindende oberste Rechtsnorm.“

Keineswegs, Euer Ehren. Höchstens auf dem Papier, und Papier ist geduldig. Wenn sich eine Vertragsseite nicht an die Vertragsbedingungen hält, kann sie dann von der anderen Vertragsseite Einhaltung dieser selben Vertragsbedingungen verlangen? Das ist wieder elementarstes Rechtsverständnis, das sich aus dem naturgesetzlichen Gleichgewichtsprinzip der Energien ableitet. Wenn die Bundesrepublik sich an das Grundgesetz hält, kann sie dasselbe auch von den Menschen verlangen, die auf Grund dieses Grundgesetzes ihre rechtmäßige Gewaltausübung anerkennen sollen. Wenn sie sich selbst nicht an das Grundgesetz hält (–> http://www.grundrechtepartei.de ist da eine wahre Fundgrube!), dann kann sie auch nicht von Menschen verlangen, sich daran zu halten! Wer selbst unrecht tut, kann nicht verlangen, daß ihm recht getan werde.

Unrecht kann nur mit Gewalt herrschen. Unrecht Recht zu nennen, ist Lüge, ist eine fundamentale Unwahrheit wie die Aussage, der Apfel fällt vom Baum aus nach oben.

„Die BRD ist aufgrund des nach wie vor herrschenden Gewaltmonopols der einzige völkerrechtlich als solcher anerkannte existierende Staat auf diesem Territorium des deutschen Bodens.“

Unterschrieben. Das Problem ist nur, es ist nicht der einzige völkerrechtlich existente deutsche Staat, da in Gemeinden und Landkreisen die staatlichen Strukturen der vorigen Staaten weiterexistieren. Auch im Völkerrecht muß gewaltsam oder betrügerisch etabliertes Unrecht am Ende dem gewaltlosen, ehrlichen Recht weichen. Die BRD hat die Macht, aber nicht das Recht auf ihrer Seite. Die normative Kraft des Faktischen, aber nicht die Kraft des Wahren, Redlichen und Guten.

„Die Personen sind zwangsweise Angehörige des völkerrechtlich anerkannten Staates BRD.“

Staatsangehörige haben nur Ansprüche an den Staat. Nur Staatsbürger haben auch Pflichten dem Staat gegenüber. Wenn wir Staatsangehörige natürlich umdefinieren zu „Untertan“ oder  „Zwangsmitglied“ oder „Leibeigener“, dann wird deine Aussage richtig. Aber nur dann.

„… haben wir uns seit 1992 die BRD als obersten Rechtsverwalter gewählt und uns seinen Normen unwissend, aber freiwillig unterworfen.“

Freier Wille setzt Informationsfreiheit voraus. Sonst werden keine freien Entscheidungen getroffen, sondern es wird manipuliert oder gar betrogen. Das Internet ist ein neuer Faktor, dessen Wirkung sich aber mehr und mehr entfaltet. Der Anteil von Menschen, die nicht nur hinter die Kulissen schauen wollen, sondern auch können, wird immer größer.

Ich habe mich nicht freiwillig unterworfen, ich wurde belogen und genötigt, mich zu unterwerfen. Ich kenne jetzt Wahrheiten, die man mir vorenthalten hat. Und in freier Willensausübung entscheide ich: Ich unterwerfe mich nur noch unfreiwillig.

Die Grundrechtepartei

Standard

Ich habe nicht vor, in irgendeiner Partei mitzumischen, denn das hieße, sich aktiv am System zu beteiligen. Aber wenn es eine BRD-Partei gibt, die ich hundertprozentig unterstützenswert finde, dann ist das die Grundrechtepartei. Auch wenn sie mit „Reichsbürgern“ etc. nichts am Hut hat, weil sie die BRD eben behalten und – körperschaftsintern – verbessern möchten.

Ich zitiere mal nur von deren Willkommensseite:

„Die Grundrechtepartei wurde am 02. August 2010 gegründet und ging hervor aus der Bürgerinitiative für Verfassungsschutz, deren Mitglieder in jahrelanger Ermittlungsarbeit feststellen mussten und beweisen konnten, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch weder eine Demokratie noch ein Rechtsstaat ist. Verfassungsbruch durch die öffentliche Gewalt und Amtsmissbrauch sind z.B. bis heute keine im deutschen Strafrecht existierenden Straftatbestände. Die Aufgabe des Bürgers besteht ausschließlich in der Finanzierung dieser Zustände.

Die Tatsache, dass die Berufung auf Gesetz und Recht – selbst das Bestehen auf die verfassungsrechtlich garantierte Unmittelbarkeit der Wirkung der Grundrechte gegenüber der öffentlichen Gewalt – lediglich persönliche Verfolgung, Diskriminierung, Klassifizierung als minderwertiges Rechtssubjekt und den bürgerlichen Tod hervorrufen, verursacht durch rechtswidrigen Missbrauch staatlicher Gewalt durch Amtsträgern, führte zu der Einsicht, dass diese Zustände nur noch mit politischem Widerstand zu lösen sind. Da die Ausübung des so genannten Grundrechts zum Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 GG von dessen Anerkennung durch diejenigen abhängig ist, welche die Ursachen für einen solchen Widerstand setzen, bleibt ausschließlich das politische Sondergrundrecht der Parteigründung gemäß Art. 21 GG als rechtsstaatlich zulässiger Ausweg des politischen Widerstandes.

Das sich aus einem entideologisierten Nationalsozialismus ableitende Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland täuscht eine auf allgemeingültigen Gesetzen bestehende demokratische Ordnung vor; ist jedoch eine hinter unerfüllbaren Formalien verborgene sowie auf der einzelfallbezogenen Deklaration von Bedarfsrecht beruhende hermetische Anomie der öffentlichen Gewalt zum Zwecke der uneingeschränkten Verwertung von Menschen.

Die öffentliche Gewalt in Form der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung fühlt sich weder an Gesetz noch Recht gebunden. Die von ihr erlassenen und vollzogenen Gesetze gelten ausschließlich für das Volk und werden als Abwehrrechte der öffentlichen Gewalt gegen die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als deren ranghöchste Rechtsnorm bzw. »lex fundamentalis« garantierten Grundrechte der Bürger missbraucht.

Das Bestimmtheitsgebot, welches das Gesetz für den Bürger als Normadressaten verständlich zu machen hat, nicht zuletzt, weil dieser in einem Rechtsstaat nur dann für Vergehen gegen ein Gesetz zu belangen ist, wenn er dieses auch versteht, gilt nicht mehr. Vielmehr haben es sich Generationen von Juristen zur Lebensaufgabe gemacht, Rechtsfiguren zu erfinden, welche den inneren gesetzlosen Zustand der öffentlichen Gewalt konstruieren und zu legitimieren scheinen. … Um dieses System aufrechtzuerhalten, werden heutzutage alle Schlüsselpositionen in der öffentlichen Gewalt mit Juristen besetzt.“

Ein wichtiger, mir bisher unbekannter Begriff ist „Bedarfsrecht“:

„Die Bundesrepublik Deutschland wird heute beherrscht von einer repräsentativen und von materiellen Interessen geleiteten Oligarchie mit – oft aus nationalsozialistischer Zeit stammendem oder auf diesem aufbauenden – Bedarfsrecht an Stelle des seit dem 23. Mai 1949 als ranghöchste Rechtsnorm in Kraft befindlichem Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. … wie das Grundgesetz durch die »normative Kraft des Faktischen« (Jellinek) außer Kraft und an seine Stelle zweckorientiertes und ungeschriebenes Bedarfsrecht gesetzt wird.

Jede Straftat zugunsten der Behörden, wie Verfassungsbruch, Grundrechteverletzungen, Hochverrat, Amtsmissbrauch und rechtswidrige Enteignung sind durch Gesetzgeber oder Gerichte straffrei gestellt. … Grundgesetzlich erlaubte Abwehr des Missbrauchs staatlicher Gewalt wird mit der Klassifizierung als Person minderen Rechts und dem bürgerlichen Tod zu Lebzeiten bestraft.

Der Bürger muss sich heute, über 60 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, von Amtsträgern erklären lassen, dass es seine Pflicht sei, nationalsozialistische oder auf solchen basierende und/oder verfassungswidrige Gesetze zu befolgen, während des Bürgers Berufung auf seine verfassungsmäßigen Grundrechte bestenfalls ein mitleidiges Lächeln hervorruft.

Besteht dieser Bürger, als Teil des Souveräns, auf der Einhaltung und Durchsetzung seiner verfassungsmäßig garantierten Grundrechte, muss er mit Zwangsmaßnahmen rechnen, gegen die er sich allenfalls in langwierigen Gerichtsprozessen zur Wehr setzen darf, welche er selbst bezahlen muss und an deren Ende ein unkontrolliertes Bundesverfassungsgericht steht, welches die Verfassungsbeschwerde angeblich nicht annehmen und diese Nichtannahme angeblich auch nicht begründen muss: Das verfassungsmäßige Grundrecht auf Justizgewährleistung wird durch verfassungswidriges Gesetz liquidiert.

Die Kontrollinstanzen werden von den zu Kontrollierenden besetzt und haben sich jeder Kontrolle durch das Volk entzogen. An die Stelle des Rechtsstaates tritt die Hoffnung auf Gnadengewährung durch das allmächtige Amt. Die Gewaltenteilung funktioniert nach dem Motto: Getrennt marschieren, gemeinsam zuschlagen. Der Bürger ist der Feind im eigenen Land, ein Staatsfeind.

Die Grundlagen wurden bereits in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gelegt, indem keine effektive Entnazifizierung erwünscht war … Man konnte sich damals wie heute fest auf den Mangel an politischem Willen eines großen Teiles des Volkes verlassen und der zu Recht kritische Rest wurde und wird gern zu unliebsamen Querulanten erklärt und gegebenenfalls zwangspsychiatrisiert – im Bedarfsfall auch ohne ordnungsgemäße Gesetze.

Widerstand ist teuer im Lande und Kritik wird zum Privileg. Statt Zwangsarbeit gibt es Hartz-IV, statt Lager die Residenzpflicht, statt Folter den Entzug der Lebensgrundlagen.

Das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Verfassungswidrigkeit.

Parteien sind die geheimen Steueroasen der Wirtschaft, wobei deren Profit in der faktischen politischen Mitbestimmung und der Lenkung der öffentlichen Gewalt besteht.

Das heutige politische System ist ein hermetisches System, in dem sich der Bürger lediglich als »Stimmvieh« versteht und offenbar auch verstehen soll. Wenn man erkennt, dass dieser Begriff schon von Adolf Hitler gebraucht wurde, wird es vielleicht verständlich, dass sich die heutigen Zustände im Kern gar nicht so sehr von denen vergangener Zeiten unterscheiden.“

Die Juristen der Grundrechtepartei verhindern, daß man sagen kann: Nach dem großen Knall alle Juristen ausnahmslos einen Kopf kürzer machen, damit eine neue, bessere Gesellschaft auch nur die geringste Chance hat. Es gibt eben (sehr dünn gesäte) Ausnahmen, um die es schade wäre.

P.S.: Ich war heute morgen übermäßig radikal drauf, glaube ich. Es muß nicht gleich ein Kopf kürzer sein, aber Berufsverbot und Lehrverbot für alle, die in der Bundesrepublik Juristen waren und nicht den Mund auf-, sondern fleißig und kritiklos mitgemacht haben.

Bekenntnis (Entwurf)

Standard

Hiermit bekenne ich mich zu dem unverletzlichen und unveräußerlichen Recht einer jeden Gemeinschaft von Lebewesen, die Grundlagen ihrer Gemeinschaft, also ihre Sitten und Gebräuche, ohne jede Bevormundung von außen nach eigenem Gutdünken festzulegen und nach eigenem Bedarf zu verändern. Das gilt ausdrücklich nicht nur für Menschen.

Ich bekenne mich überdies zu den Sitten und Gebräuchen meiner deutschen und slawischen Vorfahren, die seit vielen Generationen XXXXX waren und sind.

Ich bekenne mich außerdem zu meiner Heimat, die in väterlicher Linie dem XXXXXischen Distrikt des Königreichs XXXXX und in mütterlicher Linie der nördlichen XXXXX entspricht.

———————————————————-

Das Bekenntnis zu den (gemäß UN- und EU-Konvention gesetzlich beliebig einschränkbaren) Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft lehne ich hiermit ausdrücklich und aus ganzem Herzen ab.

Damit gehöre ich nicht zur Bekenntnisgemeinschaft des Deutschen Volkes gemäß Präambel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R..

Damit gilt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., für mich nicht.

Damit gelten auch sämtliche Gesetze, Verordnungen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., für mich nicht, da ich als originäre Trägerin von Hoheitsrechten der, solche Hoheitsrechte für andere Deutsche ausübenden, Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., übergeordnet bin.

Ich unterliege nicht der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., und de jure auch nicht ihrer Herrschaftsgewalt, da ich weder ihrem Deutschen Volk angehöre noch Landesfremde bin. Ich bin ihr im Rang zwar übergeordnet, aber nicht ihre Vorgesetzte. Ich bin gewissermaßen Oberhaupt eines Nachbarstaates auf demselben Territorium und mit dem entsprechenden Respekt zu behandeln.

———————————————————-

Die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., darf mir ihrem eigenen Grundgesetz (Art. 33 Abschnitt (3) Satz 2) zufolge keinen Nachteil aus meiner Nichtzugehörigkeit zum Menschenrechtsbekenntnis des Deutschen Volkes erwachsen lassen.

Durch nachgewiesene und offiziell beurkundete deutsche Abstammung bin und bleibe ich von Geburt an Trägerin der originären Hoheitsrechte auf dem Territorium des deutschen Volkes.

Diese Hoheitsrechte kann ich als Trägerin der Souveränität des deutschen Volkes seit Inkrafttreten des 2+4-Vertrages von 1990 in freier Entscheidung einem beliebigen deutschen Staat übertragen.

Einen solchen deutschen Staat mit eigener Verfassung zu schaffen bzw. zu reaktivieren, haben die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., und die Deutsche Demokratische Republik sich im 2+4-Vertrag von 1990 verpflichtet.

Die Deutsche Demokratische Republik wurde aufgelöst. Ihre Staatsangehörigen wurden in die Bekenntnisgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., übernommen. Der dieser Körperschaft übergeordnete deutsche Staat wurde nicht reaktiviert, die Körperschaft nicht aufgelöst. Intern bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., sich heute als „Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Staatsqualität“. Das Kind (K.d.ö.R.) hat sich damit zu seiner eigenen Mutter (Staat) erklärt.

Die Angehörigen der Bekenntnisgemeinschaft Deutsches Volk haben seit 1990 ihre originären deutschen Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., übertragen und sich deren körperschaftsinterner Jurisdiktion unterworfen.

Als ebensolche originäre Trägerin der deutschen Hoheitsrechte steht es mir frei, dies gleichfalls zu tun, indem ich mich dieser Bekenntnisgemeinschaft anschließe. Es steht mir allerdings genauso frei, dies nicht zu tun.

Ich trete meine per Abstammung und Geburt erworbenen Hoheitsrechte auf deutschem Territorium an niemanden ab. Bis auf weiteres beanspruche ich ihre Ausübung in vollem Umfang selbst.

Über Bekenntnisse und Hoheitsrechte

Standard

Die Vertreter des öffentlich-rechtlichen Machtapparats der Bundesrepublik Deutschland sind gebunden durch die Bestimmungen ihres Grundgesetzes.

GG Art. 33 (3)

… Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

Sowohl die Bundesdeutschen als auch die XXXXXer sind ihrer jeweiligen Körperschaftsverfassung nach ausdrücklich Bekenntnisgemeinschaften. Das deutsche Volk im Sinne des Grundgesetzes bekennt sich laut selbigem zu den von der UNO definierten Menschenrechten. Das Volk des Landes XXXXX im Sinne der XXXXXischen Verfassung bekennt sich in dieser Verfassung ausdrücklich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Es darf einem nun laut Art. 33 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie oben zitiert kein Nachteil daraus erwachsen, daß man nicht einem bestimmten Bekenntnis „angehört“. Also z.B. den im Grundgesetz oder in der Verfassung des Landes XXXXX genannten Bekenntnissen, nicht wahr?

Ich verkünde hiermit, daß ich mich weder zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., noch zur Europäischen Menschenrechtskonvention noch zu den Internationalen Menschenrechtspakten oder irgendeinem anderen geschriebenen Gesetz bekenne, weil ich mich prinzipiell zu nichts bekenne, auf dessen Inhalte ich keinen direkten Einfluß habe.

Ich bekenne mich also nicht zum Grundgesetz, nicht zu den UN-Menschenrechten und nicht zur Verfassung des Landes XXXXX. Wenn ich mich aber nicht zu den UN-Menschenrechten bekenne, kann ich auch nicht zu jenem deutschen Volk gehören, das sich laut Grundgesetz ausdrücklich dazu bekennt. Logisch, oder? Wenn ich wiederum nicht zum „Deutschen Volk“ eines der in der Präambel genannten Länder gehöre, weil ich mich weder zum bundesdeutschen Grundgesetz noch zu den UNO-Menschenrechten bekenne, dann gelten auch die Bekenntnisse und intern festgelegten Rechte und Pflichten dieses „Deutschen Volkes“ nicht für mich.

Dabei bleibe ich trotzdem auf Grund meiner nachweislichen Abstammung (Staatsangehörigkeitsausweis bzw. -urkunde) Deutsche, genauer: Preußin wegen vierfacher Vererbung dieser Staatsangehörigkeit durch meine Großeltern und damit von Geburt an originäre Quelle der Hoheitsrechte in diesem Land.

Ich vergebe meine Hoheitsrechte an niemanden, da ich niemanden sehe, der kompetent genug bzw. dessen würdig wäre. Ich übe meine angeborenen Hoheitsrechte selbst aus.

Wäre es nicht sinnvoller, statt des von Tiks vorgeschlagenen Heimatscheins (oder zusätzlich dazu?) ein solches feierlich beurkundetes Nichtbekenntnis und die ebenso feierlich beurkundete Inanspruchnahme der eigenen Hoheitsrechte mit sich zu tragen?

Die Kanadier haben es Schwarz auf Weiß in ihrem „Grundgesetz“, daß selbiges nur für Angehörige bzw. Bedienstete der K. d. ö. R. Kanada bindend ist. Kein Richter kann das dort drüben ignorieren. Das hiesige Grundgesetz gilt nur für die Deutschen der in der Präambel aufgezählten Länder. Gehört man nicht zu diesen, weil man nicht deren Bekenntnis angehört, und ist man auch kein Landesfremder ohne Hoheitsrechte auf diesem Grund und Boden, so kann das Grundgesetz nicht für einen gelten. Gilt wiederum das Grundgesetz nicht für einen, gelten alle darauf aufbauenden Gesetze nicht. Und es darf einem laut Grundgesetz kein Nachteil daraus erwachsen, denn alles hängt an der fehlenden Angehörigkeit zu einem bestimmten weltanschaulichen Bekenntnis. 🙂

Das wäre in etwa dieselbe Argumentation, mit der Dean Clifford in Kanada erfolgreich ist. NUR: Wir haben keine aktive, durchsetzbare, parallele Jurisdiktion zur bundesdeutschen. Die Kanadier haben ihre Queen’s Bench, wo nach Common Law gerichtet wird, und vollstreckbare Commercial Liens (öffentlich eingetragene Pfandrechte gegen verurteilte Schuldner). Wir haben nichts, das nicht dem Grundgesetz unterstünde. Alles Körperschaftsgerichte, bis hoch nach Karlsruhe. Kein einziges originär hoheitlich eingesetztes Gericht.

Das Grundgesetz sagt zwar, es darf niemandem ein Nachteil daraus erwachsen, daß er oder sie einem bestimmten Bekenntnis nicht angehört – aber wo wäre das Verfassungsgericht, das dieses Grundrecht der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit für Jedermann nicht zum Vorteil des Herrschaftsanspruches der Bundesrepublik auslegen würde?

Die Staatsgewalt ist also bei der Körperschaft, die untreuerweise die Träger ihrer Hoheitsrechte entmachtet. Kann man dafür die Alliierten verantwortlich machen? Müßte man eigentlich. Denn sie haben einen Vertrag mit dieser Körperschaft unterschrieben, an den diese sich nicht hält. Also doch Hauptmilitäranwaltschaft in Moskau? Aber ohne sich unter den Schutz den Russen zu stellen, sondern indem man als Souverän Deutschlands auf Einhaltung des 2+4-Vertrages pocht, der die Gründung eines deutschen Staates mit eigener Verfassung vorsieht!

Das könnte man ausprobieren. Jedenfalls scheint mir, ich bin wieder einen Schritt weiter auf dem Weg, die Parallelen zwischen Dean Cliffords rechtlichem Rahmen und meinem herauszuarbeiten.

Neue Antwort zu den zweckdienlichen Hinweisen

Standard

Sehr geehrte Frau XXXXX,

nein, ich sitze hier im Büro. Und opfere keine Freizeit.
Deshalb alles in Kürze:
Sie scheinen zu glauben (!), ich sei der Papst, wenn Sie anmerken „Ich würde mich  sehr freuen, wenn Sie mich einer weiteren Antwort würdig betrachten würden.“
Mit Verlaub: Ich bin’s nicht, ich bin auch kein Staats- oder Verfassungsrechtspapst.

Was Herr Prof. Schweisfurth gemeint und gedacht hat – das müssen Sie ihn fragen. Für mich sind die Ausführungen ein Beleg dafür, dass es sehr schwierig ist, eine Sache rechtlich in den Griff zu bekommen, wenn schon
vorher alles verrannt ist.

Die Juristen (die Juristinnen auch) sprechen hier von einem Auseinanderfallen von Wirklichkeit und Rechtswirklichkeit.
Von einer anderen Seite an das Problem herangetreten: Staatsrecht dient im Regelfall dazu, Ansprüche zu legitimieren. Von hier aus kommt man dann zu einem fortbestehenden Deutschen Reich, meinetwegen als Völkerrechtssubjekt, das handlungsunfähig ist und teilidentisch mit der Bundesrepublik. Wie es sich mit einem handlungsunfähigen
Völkerrechtssubjekt verhält, wenn gleichzeitig Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik der UNO beitreten – das kann ich nicht erklären und würde hier, wie Sie, auf christliche Erklärungsversuche zurückgreifen, 3 in 1 oder so ähnlich. Das haben wir in unserem Aufsatz – nicht ganz ironiefrei – als Gemeinsamkeit der beiden deutschen Staaten festgestellt: Der Hang zur Surrealität.

Ich stimme Herrn Prof. Schweisfurth jedenfalls in seiner Schlussfolgerung zu: Das, was wir heute haben, ist Bundesrepublik Deutschland. Das steht zwar nicht vorne im Grundsgesetz, aber in Art. 20. Ob ich in einer „logischen Sekunde“ mutiert bin, möchte ich nicht wissen.

Ich stimme Ihnen nicht völlig zu, was die Frage der Rechtsnachfolge anbetrifft. Sie meinen, dass erst durch das Urteil des BVerfG die Subjektidentität mit teilidentischer Herrschaftsgewalt erhoben wurde. Ja, und vorher?
Ich verstehe das BVerfG schon so, dass mit dieser Theorie der Zustand seit 1949 beschrieben werden sollte.
Das Problem, dass das BVerfG hat, ist: Nachdem das Grundgesetz am 23.05.1949 verabschiedet wurde, ist am 7.10.1949 versehentlich die Gründung der DDR dazwischen geraten. Das passt nicht in die Konzeption des GG, dessen Präambel damals – sinngemäß – lautete, dass die Deutschen in den bundesdeutschen Ländern auch für jene Deutschen das
GG mitbeschlossen haben, die es nicht mitbeschließen konnten  – wer das auch immer alles war. Die Bundesrepublik hat sich seit jeher als legitimer Staat „der Deutschen“ verstanden. Und: Nach dem bundesdeutschen Verständnis – vgl. Prof. Schweisfurth – war das Deutsche Reich ja nicht untergegangen. Hier sind wir wieder bei der Eingangsfeststellung mit der Rechtswirklichkeit: Die Alliierten gingen im August 1945 von einem Fortbestehen des Deutschen Reiches aus und einem baldigen Friedensvertrag.

Ich meine, dass mit der Konstituierung der beiden deutschen Staaten das Deutsche Reich untergegangen ist. Das GG 1949 und das BVerfG 1973 sahen das anders. Der Grund dafür war schlicht und einfach, den Anspruch auf Wiederherstellung des Reiches in den Grenzen von 1937 aufrecht zu erhalten.

Ihre Ausführungen zur Körperschaft kann ich nach wie vor nicht nachvollziehen. Sie selbst gehen von einer Identität der Bundesrepublik vor dem 03.10.1990 und danach aus. Dann allerdings messen Sie dem Datum eine Bedeutung bei, dass nämlich die Körperschaft des öffentlichen Rechts als Gebietskörperschaft und eine Personalkörperschaft – darf ich sagen? – mutiert ist. Das passt nicht zur Identität.

Völkerrechtssubjekte sind solche Staaten, die von anderen Staaten anerkannt werden.
Ich denke, dass der Staat eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das ist ein rechtlicher Begriff. Wenn Sie den anders definieren als ich, kommen zu einem anderen Ergebnis. Hier brauchen Sie die christliche Gedankenwelt nicht zu bemühen: Rechtswirklichkeit, das ist eine Frage, wie bestimmte Verhältnisse definiert werden  und welche rechtliche
Qualität dem beigemessen wird.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX, Justitiar

Staatsangehörigkeit und Zwangsmitgliedschaft, Teil 2

Standard

Staatsschuldenlüge kommentierte:
„was halt noch nicht ganz klar ist, warum Staatsangehörige /= Mitglieder der Körperschaft, aber Verwaltungsmitglieder /= Körperschaft der Staatsangehörigen sein sollen, und sich daraus her ableitet, das der benannte Staat eben kein Staat ist, weil er so nur aus den Verwaltungsmitgliedern bestehen würde.?!“

Ich glaube, das hast du mißverstanden. Was ich (bis auf Weiteres) meine, ist, daß Staatsangehörige zwar auch Mitglieder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sein können, aber nicht in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige. Sie können z.B. Zwangsmitglieder in einer Innung oder einer Handwerkskammer sein, wenn sie das entsprechende Handwerk ausüben. Das wurde mal so eingerichtet, um die Qualität und den guten Ruf des ausgeübten Handwerks („Eine Schande für die ganze Innung!“) zu sichern. Und um sich in Notsituationen organisiert gegenseitig beistehen zu können. Das ist dann auch peu à peu intern mißbraucht worden und aus dem Gleis geraten. Wir erinnern uns: Meister konnte man nur werden, wenn man die Tochter eines Meisters heiratete, egal, wie hervorragend man das Handwerk beherrschte …

Jedenfalls sind solche Zwangsmitgliedschaften eine andere Geschichte als die Hoheitsfrage auf Völkerrechtsebene:

Wenn ich dem Staat meine Hoheitsrechte aus dem Indigenat übertrage, damit er mich besser vor Übergriffen schützt als ich es selbst kann – dann ist der Staat mir gegenüber verpflichtet, nicht ich ihm. Ich bin sein Vorgesetzter, er hat meine Erwartungen zu erfüllen, soweit sie den ihm übertragenen Aufgaben entsprechen. Er gehört mir, zumindest anteilig. Und das Volkseigentum, das er verwaltet, genauso. Er ist mir gegenüber rechenschaftspflichtig. Ich gebe ihm seine Macht, und ich kann sie ihm wieder entziehen.

Wer aber für den Staat arbeitet, der ja Menschen als seine entscheidenden und handelnden Organe braucht, der ist seinerseits dem Staat verpflichtet und und diesem Rechenschaft schuldig. Dem Staatsangehörigen mit Anspruch auf Schutz durch den Staat gegenüber ist der Staatsbedienstete sozusagen doppelter Diener. Das ist ein Verhältnis wie zwischen Aktionär eines Unternehmens zum Manager oder sonstigen Angestellten eines Unternehmens.

Und der Staat selbst ist natürlich auch eine Körperschaft, da er Menschen braucht, die für ihn handeln. Aber er ist eben eine Körperschaft mit privatem Charakter, weil er ausschließlich freiwillige Mitglieder hat. Niemand wird schließlich gezwungen, Staatsbediensteter zu werden. ^^ Die unterschreiben alle freiwillig ihre Dienstverträge. Insofern ist ein Staatsbediensteter zwar ein Mitglied der Körperschaft Staat, aber eben nicht Zwangsmitglied einer K.d.ö.R.

Ein Staatsangehöriger, also der Aktionär, kann durchaus irgendwo auch Zwangsmitglied in irgendeiner K.d.ö.R. sein, z.B. als Lehrer oder Anwalt oder was weiß ich – aber diese K.d.ö.R. kann nicht der Staat selbst sein, dem er die Staatsgewalt übertragen hat und dem er sie wieder entziehen kann! Genauso wenig kann er Zwangsmitglied seiner Gemeinde sein! Was wir hier haben, ist der ultimative Mißbrauch des Konzepts der öffentlich-rechtlichen Körperschaft: die Entmachtung des Souveräns, die Degradierung des Aktionärs zum unbezahlten Hampelmann der Belegschaft!

Der Staatsbedienstete kann eigentlich nirgendwo Zwangsmitglied sein – dafür hat er aber auch keine Rechte als Vorgesetzter des Staates mehr! Der Aktionär kann schließlich nicht ohne gravierenden Interessenkonflikt in untergeordneter Position für das Unternehmen arbeiten, das ihm gehört, sagen wir als Büromitarbeiter des Managements. Oder als Hausmeister. Er müßte in seinem Interesse als Eigentümer im Zweifelsfall gegen die Anweisungen seiner Vorgesetzten verstoßen. Er wäre als Angestellter seines eigenen Unternehmens aus Sicht seiner Vorgesetzten immer potentiell unzuverlässig. Das gilt auch für Staatsbedienstete. Um dem Staat zuverlässig dienen zu können, darf man dem Staat nicht vorgesetzt sein.

Innerhalb jeder Körperschaft gelten die körperschaftsinternen Regelungen, klar. Sowohl in privaten wie in öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die privaten (einschließlich Staat) dürfen nur über ihr eigenes Gelände herrschen, im Falle des Staates also über staatliche Gebäude und Grundstücke. Über diese internen Zuständigkeitsbereiche hinaus muß der Staat die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, zu deren Zweck er überhaupt nur existiert. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben muß er aber die Freiheit seiner Vorgesetzten respektieren. Er kann von ihnen nur Gehorsam fordern im Zusammenhang mit Aufgaben, die er von diesem Vorgesetzten auch übertragen bekommen hat, und der Vorgesetzte ist nur zu Gehorsam verpflichtet im Rahmen der öffentlichen Ordnung, so wie der Aktionär sich auf dem Gelände seines Unternehmens gutwillig an die internen Regeln halten sollte, um zur Ordnung in seinem Unternehmen beizutragen. (Alles sehr idealistisch, ich weiß, aber das ist in etwa das Soll. Vom Ist reden wir mal nicht, es macht ja fast nichts mehr Sinn in der Realität.)

Was hier und anderswo in der westlichen Welt passiert ist, ist, wie ich schon mal schrieb, ein gewisser Frankenstein-Effekt. Die Kreatur übernimmt die Herrschaft über ihren Schöpfer. Der Staat vereinnahmt seine Vorgesetzten, schanzt sich – angeblich in ihrem Auftrag und zu ihren Gunsten – permanent neue Machtfülle zu, wuchert wie ein Krebs und zwingt die Vorgesetzten mit der Gewalt, die sie ihm übertragen haben, zu Sklavenarbeit. Nur noch etwa 15% des erarbeiteten Einkommens hat der Arbeitende wirklich für sich selbst zur Verfügung, wenn man alles zusammenrechnen würde. Und was er davon noch gespart hat, ist seit Zypern auch nicht mehr sicher …

Staatsschuldenlüge kommentierte:
„Auch das Art 116 GG die Zwangsmitgliedschaft in einer seit 1990 entstandenen Personalkörperschaft begründet ist nicht klar, und warum die Gebietskörperschaft erloschen sein soll.“

Nicht? Nun, das Grundgesetz definierte bis 1990 seine Geltung territorial über Art. 23, wo genau die Länder aufgelistet wurden, in denen es gelten soll. –> Gebietskörperschaft

Seit dem 03.10.1990 definiert es seine Geltung über die Staatsangehörigkeit:

„Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

In Art. 116 wird dann nochmal definiert, wer dazugehört. –> Personalkörperschaft

Für zweckdienliche Hinweise auf Denkfehler bin ich wie immer dankbar. 🙂

Meine Antwort auf die Antwort (wg. zweckdienlichen Hinweisen)

Standard

Sehr geehrter Herr XXXXX,

herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die Freizeit, die Sie offenbar dafür geopfert haben. Um Ihr Entgegenkommen nicht übermäßig in Anspruch zu nehmen, werde ich mich so kurz wie möglich halten [ja, fassen muß es heißen …].

Sie schrieben:
„Ihre Frage an Herrn Dr. XXXXX habe ich nicht verstanden. Ich weiß nicht, was Herr Prof. Schweisfurth in welchem Zusammenhang mit der von Ihnen zitierten Bemerkung sagen wollte, ob es ihm um das Völkerrechtssubjekt geht,
ob es um Mutationen geht oder darum, dass die Bundesrepublik auf einmal nur noch Deutschland heißt. In jedem Fall scheint mir die Bemerkung in der zitierten Weise nicht ganz ironiefrei zu sein.“

Sie dürfen davon ausgehen, daß ich völlig ironiefrei formuliert habe. Das mit der Mutation ist Wortlaut von Prof. Schweisfurth. Hier seine Darstellung dessen, was am 03.10.1990 in staatsrechtlicher Hinsicht mit den vorhandenen Strukturen passierte:

„ … die Bundesrepublik die Inkorporation der DDR am 3. Oktober 1990 nur eine logische Sekunde lang überlebt hat. Denn am Ende dieser „logischen Sekunde“ mutierten die Organe der alten Bundesrepublik Deutschland zu Organen des fortbestehenden VRS „Deutschland“, das bis 1945 Deutsches Reich genannt wurde. Das alte, seit 1945 handlungsunfähige VRS Deutschland wurde damit unter Übernahme des Namens des Teilstaates „Bundesrepublik Deutschland“ wieder handlungsfähig, während dieser Teilstaat durch Verlust seiner Organe dauerhaft handlungsunfähig wurde und damit unterging.“ 

Er legt dann noch die unterschiedlichen Sichtweisen dar, ob die Bundesrepublik wie seit 1973 behauptet schon subjektidentisch mit dem VRS Deutschland war, oder ob sie es erst 1990 wurde, kommt dann aber zu dem Schluß:

„Ob diese Identitätsbehauptung überzeugt oder ob am 3. Oktober 1990 auch die alte Bundesrepublik ihre Existenz beendet hat, kann letztlich offen bleiben. Denn entscheidend ist, daß beide Interpretationen der Wiedervereinigung zum selben Ergebnis kommen: der heutige deutsche Staat mit dem Namen „Bundesrepublik Deutschland“ ist subjektidentisch mit dem 1867 gegründeten Staate „Norddeutscher Bund“, der nach Beitritt der süddeutschen Staaten 1870 in „Deutsches Reich“ umbenannt wurde.“

Prof. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, S. 337

Meines Wissens hat die Bundesrepublik sich immer als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesehen und entsprechend gehandelt. Sie ist ja auch per Hoheitsakt, nämlich per Gesetz gegründet worden. Insofern kann auch das Grundgesetz mit Fug und Recht als Verfassung bezeichnet werden, denn K.d.ö.R. legen ihre inneren Strukturen in Verfassungen fest.

Sie schrieben:
„4. Was ich nicht verstanden habe, ist, warum am 03.10.1990 eine Mutation erfolgt sein soll und wieso sie in Frage stellen, wie die Bundesrepublik nach dem 03.10.1990 noch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein könne – wobei diese Frage impliziert, dass vor dem 03.10.1990 eine solche Körperschaft bestanden haben muss.“

Zur Frage der Mutation siehe oben. Das war weder meine Idee noch meine Formulierung, sondern die eines hochangesehen Staatsrechtlers, bei dem andere hochangesehene und als Experten anerkannte Staatsrechtler wie z.B. Herr Isensee lernten.

Ich frage mich, wie die K.d.ö.R. Bundesrepublik Deutschland nach ihrer angenommenen Staatswerdung noch K.d.ö.R. bleiben konnte, weil ein Staat die jeder K.d.ö.R. übergeordnete Ebene ist.
Ein Staat ist auch ganz anders strukturiert als eine K.d.ö.R.
Ein Staat hat Staatsangehörige, die Anspruch auf seinen Schutz haben, insbesondere im Ausland.
Eine K.d.ö.R. hat Zwangsmitglieder, die von ihr zwangsverwaltet werden, und zwar ausschließlich im Inland. Sie ist definiert als ein zwangsmitgliedschaftlich organisierter Personenverband, dessen die Mitgliedschaft entweder nach Wohnsitz (Gebietskörperschaft) oder nach Personenmerkmalen (z.B. Beruf oder eben Staatsangehörigkeit -> Personalkörperschaft) festgelegt wird.

Eine K.d.ö.R. wird vom Hoheitsgewalt ausübenden Staat beauftragt, bestimmte Hoheitsaufgaben für ihn wahrzunehmen. Und sie untersteht dabei staatlicher Kontrolle, da sie die von diesem Staat erlassene Rechtsordnung einhalten muß. Wenn die K.d.ö.R. gleichzeitig der Staat ist, kontrolliert sie sich selbst – und der Bock ist Gärtner.

Sie schrieben:
„Dazu die hiesige Auffassung in Kürze: Die Bundesrepublik wurde am 23.05.1949 konstituiert und verstand sich als legitime Fortsetzung des Deutschen Reiches, wobei der Herrschaftsbereich eingeschränkt war.“

Das stimmt so nicht. Sie verstand sich ausdrücklich als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs, nicht als dessen Fortsetzung, und davon wurde auch international ausgegangen:

http://www.hdg.de/lemo/html/DasGeteilteDeutschland/DieZuspitzungDesKaltenKrieges/StaatsmannAdenauer/alleinvertretungsanspruch.html

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43063747.html

Meinen Nachforschungen zufolge erhob die Bundesrepublik erst im Zusammenhang mit dem Grundlagenvertrag von 1973 per Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Anspruch ihrer Subjektidentität mit dem Völkerrechtssubjekt Deutschland, i.e. bis 1945 „Deutsches Reich“.

Sie schrieben:
„Im Jahre 1956 vergrößerte sich die Bundesrepublik um das Saarland und 1990 um fünf Bundesländer und den Ostteil der Hauptstadt. Die Identität der Bundesrepublik blieb die ganze Zeit über unberührt. Ich verstehe daher nicht, welche rechtliche Veränderung sich mit dem 03.10.1990 ergeben haben sollte außer der tatsächlichen, dass nämlich das Land
durch Beitritt größer geworden ist.“

Ich bezweifle das nicht. Die Identität der Bundesrepublik blieb unberührt. Was ich bisher nicht klären konnte, ist die Frage nach der Qualität dieser Identität. Wenn die K.d.ö.R. Bundesrepublik nur durch Beitritte immer größer geworden ist, und sich seit 1990 ganz und gar von einer K.d.ö.R., die sich über ein Gebiet definiert (=Gebietskörperschaft), zu einer K.d.ö.R., die sich über ein gemeinsames Merkmal ihrer Pflichtmitglieder definiert, nämlich über deren Merkmal, Deutsche im Sinne von GG §116 zu sein (= Personalkörperschaft) gewandelt hat – dann kann sie bis heute nicht gleichzeitig ein Völkerrechtssubjekt, eine originäre Quelle von Hoheitsrechten sein. Dann muß sie bis heute die Hoheitsrechte, die sie wahrnimmt, von einer übergeordneten Hoheitsgewalt bekommen. Wer ist das?

Sie schrieben :
„Das heißt dann auch: Das Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik hat vor, während und nach dem 03.10.1990 bestanden.“

Eine K.d.ö.R. ist eine zwangsmitgliedschaftlich organisierter Personenverband. Die Bundesrepublik ist eine K.d.ö.R., und alle Bundesländer und deren untergeordnete Ebenen ebenfalls. Das kann man überall nachlesen.

Wie kann ein solcher aus Zwangsmitgliedern, also aus rechtlich eingeschränkt handlungsfähigen Menschen bestehender Personenverband ein Völkerrechtssubjekt sein, also ein Staat, der seine Rechte vom Staatsvolk bekommt, damit er sie beschützen kann?
Zwangsmitglieder sind reduziert auf ihre Rechte als Mitglieder ihres Personalverbandes, der bestimmte Hoheitsrechte ausübt. Sie können dann rein logisch nicht gleichzeitig die Quelle seiner Hoheitsrechte und beaufsichtigendes Organ sein!

Sie schrieben:
„5. Ich habe den Eindruck, dass Sie differenzieren zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts einerseits und Staaten andererseits.“

Das ist korrekt.

Sie schrieben:
„Ich denke aber, dass der von Ihnen erkannte Widerspruch nicht existiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Staat und als solcher juristische Person des öffentlichen Rechts und Körperschaft des öffentlichen Rechts.“

Das ist angesichts der von mir dargelegten strukturellen und rechtlichen Unterschiede offensichtlich eine Behauptung, für die ich nach fundierten Argumenten suche. Die Erde war auch mal eine Scheibe, und die Jungfrau Maria unbefleckte Mutter. Es war herrschende Lehre und Meinung. Und ja, das ist jetzt Ironie.

Ich würde mich  sehr freuen, wenn Sie mich einer weiteren Antwort würdig betrachten würden [ja, das muß erachten heißen ….].

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX
XXXXX

Antwort auf meinen Versuch, zweckdienliche Hinweise zu bekommen

Standard

Sehr geehrte Frau XXXXX,

Folgendes muss ich Ihnen mitteilen:

1. Der Artikel in der XXX ist ein „Privatvergnügen“ und keine dienstliche Abhandlung. Das heißt: Ich befasse mich dienstlich nicht mit Staatsrecht, sondern in der Freizeit. Damit kann ich gleich zum letzten Satz Ihres Anschreibens überleiten, dass sich die Freude über eine intensive Auseinandersetzung zu dem Thema in Grenzen hält.

2. Ich bin kein Staatsrechtler und habe in der kommunalen Verwaltung – abgesehen von der Vermittlung politischer Bildung für die Auszubildenden und der im Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung – mit Staatsrecht nichts zu tun. Eines allerdings ist mir zu dem Thema geläufig: Es ist das umstrittenste Rechtsgebiet mit der Folge, dass zu einer Frage verschiedene Auffassung vertreten werden. Deshalb kann ich verbindliche Auskünfte nicht erteilen, sondern nur mitteilen, dass es sicherlich Personen gibt, die alles ganz anders sehen.

3. Ihre Frage an Herrn Dr. XXXXX habe ich nicht verstanden. Ich weiß nicht, was Herr Prof. Schweisfurth in welchem Zusammenhang mit der von Ihnen zitierten Bemerkung sagen wollte, ob es ihm um das Völkerrechtssubjekt geht, ob es um Mutationen geht oder darum, dass die Bundesrepublik auf einmal nur noch Deutschland heißt. In jedem Fall
scheint mir die Bemerkung in der zitierten Weise nicht ganz ironiefrei zu sein.

4. Was ich nicht verstanden habe, ist, warum am 03.10.1990 eine Mutation erfolgt sein soll und wieso sie in Frage stellen, wie die Bundesrepublik nach dem 03.10.1990 noch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein könne – wobei diese Frage impliziert, dass vor dem 03.10.1990 eine solche Körperschaft bestanden haben muss.

Dazu die hiesige Auffassung in Kürze: Die Bundesrepublik wurde am 23.05.1949 konstituiert und verstand sich als legitime Fortsetzung des Deutschen Reiches, wobei der Herrschaftsbereich eingeschränkt war. Im Jahre 1956 vergrößerte sich die Bundesrepublik um das Saarland und 1990 um fünf Bundesländer und den Ostteil der Hauptstadt. Die Identität der Bundesrepublik blieb die ganze Zeit über unberührt. Ich verstehe daher nicht, welche rechtliche Veränderung sich mit dem 03.10.1990 ergeben haben sollte außer der tatsächlichen, dass nämlich das Land durch Beitritt größer geworden ist.

Das heißt dann auch: Das Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik hat vor, während und nach dem 03.10.1990 bestanden. Das Territorium ist größer geworden. Das Völkerrechtsubjekt Deutsche Demokratische Republik war auf eigenen Wunsch beginnend mit dem 03.10.1990 nicht mehr existent.

5. Ich habe den Eindruck, dass Sie differenzieren zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts einerseits und Staaten andererseits. Ich will nicht verhehlen, dass ich mir zu diesem Aspekt bis dato keine großen Gedanken gemacht habe – und wie gesagt: Im Staatsrecht wird sicherlich zu allem und jedem eine Auffassung vertreten. Ich denke aber, dass der von Ihnen erkannte Widerspruch nicht existiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Staat und als solcher
juristische Person des öffentlichen Rechts und Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX, Justitiar