Archiv der Kategorie: Preußen

Freistaat Preußen adé

Standard

Habe mich heute dort verabschiedet. Ich kann die Herangehensweise ja insofern verstehen, als man die Augen fest auf das Ziel gerichtet halten und sich nicht von vermeintlichen Unmöglichkeiten ablenken lassen soll. Man soll nicht danach suchen, warum es nicht gehen könnte, sondern man soll einfach davon ausgehen, daß es funktioniert, dann funktioniert es auch. Ich weiß.

Aber Lies den Rest dieses Beitrags

Freistaat Preußen – Update zur Souveränität

Standard

Es läuft da eine Diskussion per PN, die ich euch – anonymisiert – nicht vorenthalten will. FP steht dabei für verschiedene Verfechter des Freistaates Preußen als Grundlage für heutige Reorganisation. FWOTL für meine Diskussionsbeiträge.

FWOTL:
Kennt jemand hier einen Beleg dafür, daß der Freistaat Preußen bis 1932 ein souveräner Staat war?
Lies den Rest dieses Beitrags

Republik – nein, danke!

Standard

Die Republik ist eine vom Boden losgelöste Staatsform mit allen entsprechenden Auswirkungen auf die Rechte der Menschen (kein Anspruch, auf und von dem Land zu leben). Sie sind Fremde dem Land gegenüber.

Die Staatsform eines neuen Preußen sollte unbedingt die Bindung der Menschen an das Land enthalten. Das geht möglicherweise am ehesten über die Monarchie. Man könnte sagen, der König verkörpert den Menschen gegenüber das Land, auf dem sie leben. Er ist insofern nicht „weisungsberechtigt“, sondern für den Transzendenzbezug des Staates zuständig, indem er das natürliche/gottgegebene Recht der Menschen auf ihr Land repräsentiert und bestätigt.

Ein ganzes Land als Gefangenenlager

Standard

Das ist wirklich ein raffinierter Schachzug. Man kann nur raus, wenn man das Land, seine Heimat, verläßt. In der Heimat findet letztendlich alles im Gefangenenlager statt, egal wie man sich dreht oder wendet. Da hat Maya Vidia schon recht. Kann man im Gefangenenlager ein freier Mensch sein? Man kann in Kanada, weil dort im Gefangenenlager neben der Lagerordnung auch noch das Common Law gilt, dessen man sich nur zu bedienen wissen muß. Aber da herrschen eben letztlich gravierend andere Rechtsverhältnisse als in der (nach Mussolini-Definition ganz klar) faschistischen Bundesrepublik. Ich komme seit über anderthalb Jahren immer wieder an denselben Punkt. Wenn das Rechtssystem in D nicht von Grund auf geändert und die dort Tätigen nicht 100%ig ausgetauscht und mit Berufsverbot belegt werden, bleibt D ein Humankapital-Depot der Hochfinanz.

Die Balten hatten ihre Sowjetrepubliken, die sie 1991 „einfach“ zu souveränen Staaten erklärt haben. Da waren die Gefängnisbetreiber am Ende und hatten dem Willen der Gefangenen kaum noch etwas entgegenzusetzen. Die Russen gingen, und die Balten hatten alles da, was es für einen unabhängigen Staat brauchten. 85% z.B. der Litauer sagten ja zur Unabhängigkeit. Das läßt sich nicht wirklich vergleichen mit den Abkömmlingen deutscher Bundesstaatsangehöriger, insbesondere denen der Preußen. Preußen war der Hauptfeind der Hochfinanz. Die werden einen Dreck tun und den heutigen Preußen-Abkömmlingen ihren Status als eigenständiges Völkerrechtssubjekt mit angeborenem Recht auf ihr Heimatland zugestehen.

Ich muß aufpassen, Herr Haß klopft wieder an die Tür. Sehr kontraproduktiv, der Kerl.

Entwurf meiner Verzichtserklärung bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit

Standard

Das sind meine gegenwärtigen Überlegungen. Abgeschickt wird das vorerst nicht, sondern hier zur Diskussion gestellt:

Verzichtserklärung

Hiermit verzichte ich auf die von der Bundesrepublik Deutschland verliehene deutsche Staatsangehörigkeit.

Begründung:
Ich besitze durch Geburt zwei deutsche Staatsangehörigkeiten. Meine ursprüngliche Staatsangehörigkeit der DDR erlosch mit der DDR 1990.

Seit Beitritt der sogenannten „Neuen Bundesländer“ zur Bundesrepublik habe ich die von der Bundesrepublik Deutschland verliehene deutsche Staatsangehörigkeit (Anlage A), welche unbestritten eine Fortführung nationalsozialistischen Rechts auf Anweisung der Alliierten darstellt (Anlage B).

Außerdem habe ich durch Abstammung (ius sanguinis) in väterlicher Linie die preußische Staatsangehörigkeit meines Großvaters, der 1906 in XXXXX geboren wurde. (Anlagen C)

Der Ministerrat der UdSSR hat 1955 u.a. das Kontrollrats-Gesetz Nr. 46 (Auflösung Preußens) von 1947 ausdrücklich außer Kraft gesetzt, mit dem faktisch allen Preußen die Staatsangehörigkeit entzogen worden war. Das durch dieses Alliiertengesetz gewissermaßen erfolgte Verbot des Staates Preußen gilt seitdem nicht mehr auf dem Gebiet der „Neuen Bundesländer“, und die preußische Staatsangehörigkeit ist dort nicht mehr entzogen, da das entsprechende Gesetz ja rechtswirksam außer Kraft gesetzt wurde.

Damit ist die preußische Staatsangehörigkeit mindestens seit 1955 wieder relevant, ebenso wie die Staatsangehörigkeiten der baltischen Staaten 1991 nach 51 Jahren Bedeutungslosigkeit wegen russischer Besetzung wieder relevant wurden, was einen international anerkannten völkerrechtlichen Präzedenzfall darstellt. Das international anerkannte Argument der Balten war, daß sie nur besetzt waren, nicht aber ihre Völkerrechtssubjektivität verloren hatten, da die baltischen Völker als Träger dieser Völkerrechtssubjektivität weiterhin existierten.

Völkerrechtssubjektivität ist definitionsgemäß die Fähigkeit ihres Trägers, völkerrechtliche Rechte und Pflichten zu übernehmen.

Originäre Träger der preußischen Völkerrechtssubjektivität und damit der preußischen Völkerrechtspersönlichkeit sind alle, die ihre Abstammung von preußischen Staatsangehörigen bis mindestens 1913 nachweisen können. Ich gehöre nachweislich dazu. Ihnen liegen alle diesbezüglichen Daten bereits vor. Notfalls kann ich die Ableitungskette bis in die Frühzeit des Königreichs Preußen im 18. Jahrhundert zurückführen.

Damit bin ich nach Verzicht auf die von der Bundesrepublik Deutschland verliehene deutsche Staatsangehörigkeit keineswegs staatenlos, sondern habe weiterhin die durch Abstammung erworbene preußische Staatsangehörigkeit und damit die Rechtsstellung als Deutsche, die laut Art. 5 Personalstatut des EGBGB allem anderen staatlichen Recht vorgeht.

Ich fordere Sie auf, mir eine Verzichtsurkunde auszustellen und auszuhändigen, und beantrage gleichzeitig einen Ausweis über meine Rechtsstellung als Deutsche. Der ausgefüllte Antrag ist beigefügt.

Stand der Dinge II – Austragung aus dem Wählerverzeichnis

Standard

Nachdem ich am 29.08. mein Schreiben in die Einwohnermeldestelle gebracht hatte und die dortige Dame den Kreiswahlleiter befragen wollte, hörte ich nichts mehr. Am 06.09. rief ich an und erfuhr, daß die Dame von der Einwohnermeldestelle erst Dienstag wieder da sei. Also rief ich gestern an. Sie sagte, sie wisse nichts Neues, aber ich könne ja bei der Kreiswahlleiterin anrufen. Sie gab mir die Nummer und ich rief bei der (stellvertretenden) Kreiswahlleiterin an.

Hier ihre Auskunft: Ich hätte meinen Wohnsitz in XXXXX und sei nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen, also stünde ich dort im Wählerverzeichnis. Einen Antrag auf Austragung aus selbigem gebe es nicht. Ich hätte das Wahlrecht und es stünde mir natürlich frei, es nicht wahrzunehmen.

Darauf antwortete ich, wenn ich im Wählerverzeichnis stehe, aber von meinem Wahlrecht einfach nicht Gebrauch mache, würde damit indirekt das Wahlergebnis beeinflußt, und das wolle ich nicht. Daraufhin behauptete sie, nur die abgegebenen Stimmen würden das Wahlergebnis beeinflussen.

Darauf antwortete ich, das wüßte ich anders und würde es ihr auch belegen.

Dann beendeten wir das Telefonat.

Am 12.09. ging folgendes Schreiben an die Kreiswahlleiterin raus:

—————————————————

XXXXX, den 11.09.2013

Mein Einspruch vom 29.08.2013 gegen die Eintragung meines Namens im Wählerverzeichnis für die Stadt XXXXX

Liebe XXXXX XXXXX,

in unserem Telefonat am 09.09.2013 erklärten Sie mir gegenüber, es würden bei der Bundestagswahl nur die gültigen abgegebenen Stimmen gezählt, Nichwähler würden das Wahlergebnis nicht beeinflussen.

Hier zu Ihrer Information der tatsächliche Sachverhalt:

„Die Nichtwahl bewirkt … in den angeführten Beispielen, dass die Nichtwähler der Partei X über die 5 %-Hürde helfen (Beispiel 1) bzw. der Partei B die absolute Mehrheit verschaffen (Beispiel 2).“

Bitte lesen Sie dazu den beigefügten Auszug aus der online-Enzyklopädie Wikipedia (Anlage F).

Ich habe am 29.08.2013 unmittelbar nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung auf meinen Namen fristgerecht schriftlichen Einspruch gegen die Eintragung meines Namens im Wählerverzeichnis für die Stadt XXXXX erhoben. Dokumente oder Urkunden zur Untermauerung meiner Begründung wurden bei Übergabe des Einspruchsschreibens nicht entgegengenommen, obwohl ich sie dabei hatte. Es wurde in der Gemeinde auch keine Entscheidung getroffen, sondern die Sache an Sie als Kreiswahlleiterin weitergeleitet.

Da die Gemeinde die Entscheidung offenbar Ihnen übertragen hat, haben Sie zu entscheiden und mir Ihre Entscheidung laut BWO §22 (5) bis zum 10. Tag vor der Wahl zuzustellen. Das wäre Donnerstag, der 12.09.2013.

Nach Beginn der Einspruchsfrist ist die Eintragung oder Löschung im Wahlverzeichnis gemäß BWO §23 (1) nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig.

Da ich nachweislich rechtzeitig Einspruch erhoben habe, ist die Löschung meines Namens im Wählerverzeichnis der Stadt XXXXX weiterhin gesetzlich zulässig, und zwar bis zum 4. Tag vor der Wahl am 22.09., also bis zum 18.09.2013.

Da Sie vermutlich meine Argumentation für irrelevant halten, weil sie mit Ihrem politischen Weltbild nicht kompatibel ist, folgt nun meine Begründung samt Kopien amtlicher Dokumente, GG-Artikel und historischer Originaltexte als Urkundsbeweise.

Gründe, die meine Teilnahme an diesen Wahlen über meinen bloßen Wunsch hinaus verbieten:

1.
Ich habe mit Datum vom 28.03.2012 auch dem Landkreis XXXXX gegenüber meinen ausdrücklichen Willen bekundet, meine Geburtsrechte als indigene Bewohnerin und Eigentümerin dieses Landes selbst wahrzunehmen. Daran hat sich nichts geändert. Daß ich dem einheimischen Volk angehöre, hat Herr XXXXX mir urkundlich bescheinigt, wie Sie der Anlage A entnehmen können.

2.
Ich bin keine Deutsche im Sinne von Art. 116 (1) GG, sondern Preußin im Sinne der in Art. 116 (1) GG erwähnten anderweitigen Regelungen, die gegenüber diesem Artikel ausdrücklich Vorbehalt haben. Das ist z.B. das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung von 1913. Anbei finden Sie den Nachweis der Ableitung meiner beurkundeten deutschen Staatsangehörigkeit über die preußische Staatsangehörigkeit meines Großvaters, Jahrgang 1906, samt Kopien aller relevanten Geburtsurkunden (Anlagen B1, B2, B3).

Als Abkömmling eines Preußen, dem „zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen […] Gründen entzogen worden ist“ (durch Hitlers Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934) bin ich „auf Antrag wieder einzubürgern“ bzw. gelte „als nicht ausgebürgert, sofern [ich] nach dem 8. Mai 1945 [meinen] Wohnsitz in Deutschland genommen [habe] und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht [habe].“ (Art. 116 (2) GG, Anlage C)

Daß ich meinen Wohnsitz in XXXXX und damit in Deutschland genommen habe, wurde ja bereits mündlich von Ihnen anerkannt. Und ich bringe hiermit noch einmal ganz ausdrücklich meinen Willen zum Ausdruck, daß ich als Preußin durch Abstammung als nicht ausgebürgert gelten möchte.

Das Argument, der Staat Preußen sei 1947 aufgelöst worden, greift im Fall der neuen Bundesländer übrigens nicht, da der Ministerrat der UdSSR diese Verfügung 1955 für die ehemalige russische Besatzungszone außer Kraft gesetzt hat (Anlage G).

Damit ist der Staat Preußen auf dem durch die neuen Bundesländer verwalteten Gebiet als eigenständiges Völkerrechtssubjekt bis heute nicht erloschen, sondern potentiell vorhanden, und die per Abstammung erworbene preußische Staatsangehörigkeit weiterhin relevant, egal wie angestrengt die bundesdeutschen Behörden dies zu ignorieren versuchen.

3.
Das Deutsche Volk des Grundgesetzes ist laut Art. 1 (2) GG eine Bekenntnisgemeinschaft. Ich lehne dieses Bekenntnis ab (siehe Anlage E) und kann schon aus diesem Grunde nicht wahlberechtigt sein.

Liebe XXXXX XXXXX, ich belege Ihnen mit den Anlagen zu diesem Schreiben urkundlich, daß ich:

– durch Geburt Trägerin aller Hoheitsrechte in diesem Land bin
(Anlage A, Staatsangehörigkeitsausweis)
– die preußische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben habe
(Anlagen B1/B2/B3, Geburtsurkunden)
– gemäß Art 116 (2) GG als nicht ausgebürgert gelte
(Anlage C, Art. 116 Grundgesetz)
– nicht zur Bekenntnisgemeinschaft des Deutschen Volkes gemäß GG gehöre
(Anlage D, Art. 1 Grundgesetz, Anlage E, Heimatbekenntis)

Da Sie diese Sachverhalte vermutlich nicht widerlegen können, gibt es für Sie keinen gesetzlichen Grund, mich weiterhin gegen meinen Willen als Wahlberechtigte für die Bundestagswahlen zu behandeln, und Sie sind gesetzlich verpflichtet, mich auf meinen rechtzeitigen Einspruch vom 29.08.2013 hin wegen fehlender Voraussetzungen für die Wahlberechtigung aus dem Wählerverzeichnis zu löschen, bevor es am 18.09.2013 abgeschlossen wird.

Ich erwarte Ihre schriftliche Bestätigung, daß mein Name aus dem Wählerverzeichnis gelöscht wurde.

XXXXX XXXXX

Anlagen:
Anlagen A-G

Stand der Dinge bez. Austragung aus dem Wählerverzeichnis

Standard

Ich habe dieses Schreiben am 29.08.2013 nachmittags in die Einwohnermeldestelle gebracht. Die gute Frau dort hatte unmittelbar vorher – höchst mißtrauisch – eine andere Unterschrift von mir beglaubigt. Nachdem wir das erledigt hatten, legte ich ihr dieses Schreiben vor und bat Sie, auch darauf meine Unterschrift zu beglaubigen. Sie las es sich durch, entschuldigte sich, ging damit zur Ordnungsamtsleiterin, kam wieder zurück und informierte mich, daß dieses Anliegen hier nicht entschieden werden könne. Das müsse der Kreiswahlleiter entscheiden, sie würden es diesem zusenden.

Habe heute vormittag telefonisch nachgefragt. Die Dame von der Einwohnermeldestelle sei erst kommenden Dienstag wieder da. Nächste Info in dieser Angelegenheit also frühestens nächsten Dienstag.

Beschluß des Ministerrats der UdSSR von 1955, der die Auflösung Preußens für das Gebiet der damaligen DDR für ungültig erklärt

Standard

Beschluß des Ministerrates der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der UdSSR in Deutschland

vom 20. September 1955

Der Ministerrat der UdSSR hat beschlossen, die Funktion des Hohen Kommissars der UdSSR in Deutschland aufzuheben. Dem Botschafter der UdSSR in der Deutschen Demokratischen Republik sind die Funktionen der Aufrechterhaltung der entsprechenden Verbindungen zu den Vertretern der USA, Großbritanniens und Frankreichs in der Deutschen Bundesrepublik in Fragen, die sich aus den Beschlüssen der vier Mächte über Gesamtdeutschland ergeben, übertragen worden.

Die Aufrechterhaltung der entsprechenden Verbindungen mit den Oberkommandierenden der Truppen der USA, Großbritanniens und Frankreichs, die sich auf dem Territorium der Deutschen Bundesrepublik befinden, verbleibt bei dem Oberkommandierenden der Gruppe der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland. Im Zusammenhang damit, daß in der Deutschen Demokratischen Republik die Beschlüsse des Kontrollrates in Deutschland bezüglich der Umgestaltung des gesellschaftlichen Lebens auf friedlicher und demokratischer Grundlage verwirklicht worden sind, und unter Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Gesetzlichkeit, die ein weiteres Inkraftbleiben der erwähnten Beschlüsse überflüssig macht, hat der Ministerrat der UdSSR beschlossen, daß die in den Jahren 1945 bis 1948 in Ausübung der Besatzungsrechte der vier Mächte vom Kontrollrat in Deutschland erlassenen Gesetze, Direktiven, Befehle und anderen Verordnungen auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ihre Gültigkeit verlieren.

Die Außerkraftsetzung der erwähnten Verordnungen des Kontrollrates auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen der Sowjetunion gegenüber Gesamtdeutschland, die sich aus den entsprechenden Beschlüssen der vier Mächte ergeben.

http://www.verfassungen.de/de/de45-49/kommissionsaufloesung55.htm

Das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 fällt ganz klar unter diese für nunmehr ungültig erklärten Verfügungen des Kontrollrats. Ungültig bedeutet, daß ab Ungültigerklärung keine Rechtswirksamkeit mehr besteht. Das gilt aber eben nur für die heutigen neuen Bundesländer der BRD. Auf deren Gebiet hat die hiermit erfolgte Ungültigerklärung u. a. der Auflösung Preußens zur Folge, daß Preußen neu errichtet werden könnte – unter Hinweis auf den ähnlich gelegenen völkerrechtlichen Präzenzfall der baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, die 1991 auf Grund einer weltweit offenbar anerkannten sogenannten „qualifizierten Kontinuität“ als 51 Jahre lang de facto erloschene Völkerrechtssubjekte „resurrektierten“, sprich, wiederauferstanden sind von den Toten. ^^

Man müßte nur den Grundsatz der Gleichbehandlung für Preußen in Anspruch nehmen und Fakten schaffen. Preußen hat übrigens lange genug in verschiedenen Staatsformen existiert, um wie Deutschland unabhängig von seiner Staatsform ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt darzustellen, würde ich sagen.

HA!!! Wahlbenachrichtigung im Briefkasten – darauf habe ich gewartet!

Standard

An die bundesdeutsche Verwaltung der
Stadt XXXXX

XXXXX, 29.08.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute hatte ich eine Wahlbenachrichtigung im Briefkasten, ausgestellt auf meinen Namen. Mir wird mitgeteilt, daß ich im Wählerverzeichnis für die Wahlen zum Deutschen Bundestag eingetragen bin.

Es handelt sich hier ganz offenbar um einen Irrtum. Ich bin keine Bundesbürgerin und kann daher auch nicht an den Wahlen zum Bundestag teilnehmen. Ich bin deutsche Staatsangehörige nach RuStaG von 1913, bescheinigt von der Staatsangehörigkeitsbehörde des bundesdeutschen Landkreises XXXXX, unterschrieben von Landrat XXXXX XXXXX, apostilliert für den internationalen Rechtsverkehr vom Ministerium des Inneren des bundesdeutschen Landes XXXXX und mehrfach beglaubigt kopiert von Ihrer Mitarbeiterin Frau XXXXX.

Mein Großvater XXXXX XXXXX ist 1906 in XXXXX geboren und hatte die preußische Staatsangehörigkeit, die ich als sein direkter Abkömmling in väterlicher Linie geerbt habe und die laut UNO-Menschenrechtskonvention (zu der sich die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., und ihr „Deutsches Volk“ bekennen) mir nicht entzogen werden darf.

Da der preußische Staat seit der Niederlage des nationalsozialistischen Dritten Reichs 1945 völkerrechtlichen Anspruch auf Rückgabe seiner von den Nazis okkupierten Souveränitätsrechte und auf Wiederherstellung seiner staatlichen Ordnung hat, ihm dies aber bis heute durch systematische Täuschung und Behinderung seiner Staatsangehörigen vorenthalten wird, übe ich meine per Geburt erworbenen Hoheitsrechte als indigene Angehörige des preußischen Staatsvolkes bis auf weiteres selbst aus.

Ich bin nicht bereit, diese Hoheitsrechte an die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., abzutreten.

Ich besitze nachweislich keinen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., habe mit Datum vom 28.03.2012 ebenso nachweislich alle unwissentlich eingegangenen Vertragsverhältnisse mit der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und zum Widerspruch aufgefordert – unter anderem auch die sich zur Bundesrepublik bekennende Verwaltung der Stadt XXXXX. Es wurde kein Widerspruch erhoben, von keiner der angeschriebenen bundesdeutschen und alliierten Behörden, auch nicht von der bundesdeutschen Verwaltung der Stadt XXXXX.

Angesichts dieser Tatsachen fordere ich Sie auf,

– meine Darstellung entweder umgehend mit – eines Rechtsstaats würdigen -Beweisen zu widerlegen oder aber
– mich umgehend aus dem Wählerverzeichnis für die Wahlen zum Deutschen Bundestag zu löschen und mir dies schriftlich zu bestätigen.

XXXXX aus der Familie XXXXX von XXXXX                     Unterschrift und Identität
rechtsgeschäftlich handelnd als                                         beglaubigt
XXXXX XXXXX (in propria persona)

————————–

Bestätigung der Löschung aus dem Wählerverzeichnis der Stadt XXXXX für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

Hiermit wird bestätigt, daß die Rechtsperson XXXXX XXXXX mit Wohnsitz in XXXXX auf eigenen, schriftlich geäußerten und öffentlich beglaubigten Wunsch aus dem Wählerverzeichnis der Stadt XXXXX für die Wahlen zum Deutschen Bundestag gelöscht wurde.

Ihre Stimme wird in keiner Weise bei den Wahlergebnissen der Stadt XXXXX Berücksichtigung finden, weder direkt noch indirekt. Dies wird hiermit verantwortlich versichert.

Die Wahlbenachrichtigung wurde hier und heute zurückgegeben und der Empfang wird hiermit quittiert.

Unterschrift                        Datum                                     Stempel
handelnd für die
Stadtverwaltung XXXXX

————————–

Löschungsbestätigung verweigert

Unterschrift Datum Stempel
handelnd für die
Stadtverwaltung XXXXX

Freistaat Preußen – souveräner Staat oder nicht?

Standard

Hat Preußen 1918 seine legitime Souveränität als Staat verloren? Da dies eine recht wichtige und vor allem strittige Frage zu sein scheint, hier meine Überlegungen dazu.

Ein König ist legitimer Souverän des Landes, solange die angestammten Bewohner dieses Landes ihn als Träger ihrer Souveränität betrachten. Verzichtet der König durch Abdankung auf seinen Status als Souverän des Landes und wünscht das Volk des Landes keinen König mehr, geht die Souveränität zurück an das Volk des Landes. Soweit, so logisch.

Wilhelm II. dankte im November 1918 sowohl als Kaiser als auch als König von Preußen ab. Der Waffenstillstand am Ende des I. Weltkriegs kam erst zustande, nachdem die deutschen Verhandlungsführer den Amerikanern auf deren ausdrückliche Forderung hin die Umwandlung des Deutschen Reichs von einem losen Staatenbund in einen demokratischen (i.e. leicht manipulierbaren) Staat zusicherten. Die Weimarer Republik war also ein vom Ausland unter Androhung militärischer Gewalt erzwungener Wechsel der Staatsform in Deutschland.

Bis dahin hatten die verschiedenen deutschen Staaten volle Souveränität, die sich u.a. in ihrem völlig freien Entschluß äußerte, Glied des Deutschen Reichs sein zu wollen, – und in der Tatsache, daß sie eine eigene Staatsangehörigkeit zu vergeben hatten!

Mit der Weimarer Republik waren die souveränen deutschen Staaten keine Bundesstaaten mehr, sondern „Reichsländer“ des von den Alliierten weiterhin besetzten Staates Deutschen Reichs, der „vertragsgemäß“ hemmungslos geplündert, ausgesaugt und enteignet wurde. Besatzungstruppen standen im Land, immer wieder wurde mit militärischer Gewalt gedroht, sollten die „vertraglichen Verpflichtungen“ nicht eingehalten werden.

Aber: Die Wahlen zur Nationalversammlung, welche zur Weimarer Republik führten, waren allgemeine, reichsweite Wahlen mit 83% Beteiligung. Die Deutschen wählten ihre Vertreter in die Nationalversammlung, welche über die künftige Staatsform entscheiden würden. Das war gewissermaßen eine Volksabstimmung. Und über die Verfassung zur Weimarer Republik fand dann ebenfalls eine allgemeine, reichsweite Volksabstimmung statt.

Daraus folgt: Sowohl die Weimarer Nationalversammlung als auch deren Entscheidung, d.h. die Weimarer Verfassung, waren von den Deutschen zweifelsfrei demokratisch legitimiert – Alliiertenforderung hin oder her. Die Deutschen wollten eine demokratische Republik und keinen König oder Kaiser mehr, Propaganda hin oder her.

Und nun zur entscheidenden Frage: Hatten die deutschen Einzelstaaten in der Weimarer Republik ihre Einzelstaatlichkeit verloren?

Auch die heutigen Bundesländer haben ihre eigenen Verfassungen. Sie werden „teilsouveräne Gliedstaaten“ genannt. Wodurch unterscheidet sich ein teilsouveräner Gliedstaat von einem vollsouveränen Gliedstaat? Laut Wikipedia entscheidet sich das nicht an der Frage der Staatsangehörigkeit, sondern an der Frage, wer die höchste Macht im Staat ausübt.

Wenn Bundesrecht oder Reichsrecht Landesrecht bricht, handelt es sich daher um Teilsouveränität. Für Brandenburg ist der Fall also sonnenklar. Brandenburg darf nur, was Grundgesetz und Bundesgesetze erlauben. Und der Freistaat Preußen? Wer hatte im Freistaat Preußen die höchste Gewalt? Preußische oder Reichsbeamte? Oder gar die alliierten Vormunde Deutschlands („Völkerbund“), die dem Deutschen Reich die politische und militärische Freiheit eines souveränen Staates vorenthielten?

Geschaffen wurde der Freistaat Preußen jedenfalls als „völlig demokratischer Bestandteil der einheitlichen Volksrepublik“ (Manifest des Vollzugsrates der Arbeiter- und Soldatenräte Groß-Berlin vom 12.11.1918). Der Vollzugsrat übernahm kommissarisch die Regierung und verfügte die Abhaltung von Wahlen zur verfassunggebenden Landesversammlung. Diese wiederum verfügte die Übertragung der bisherigen königlichen Staatsgewalt auf das Staatsministerium.

„Tatsächlich fasste die Landesversammlung im Dezember 1919 mit 210 gegen 32 Stimmen den Beschluss: „Als das größte der deutschen Länder erblickt Preußen seine Pflicht darin, zunächst den Versuch zu machen, ob sich nicht bereits jetzt die Schaffung eines deutschen Einheitsstaates erreichen lässt.““

Aber dieser preußische Ansatz zum „deutschen Einheitsstaat“ scheiterte. Der deutsche Einheitsstaat mit geringer Bedeutung der Länder war in der Weimarer Republik nicht gewollt! Dadurch wurde die Verabschiedung einer eigenen Verfassung, die Schaffung einer eigenen, rein preußischen Staatlichkeit unverzichtbar. Die Entscheidung über die Staatsform Preußens fiel zugunsten einer streng parlamentarischen Republik ohne Staatspräsident, um Konflikte zwischen einem solchen und dem Reichspräsidenten gar nicht erst zu ermöglichen.

Preußen hatte zwar weiterhin eine eigene Staatsangehörigkeit zu vergeben, aber Steuer-, Sozial-, Kriegs- und Infrastrukturfragen wurden seit Annahme der Weimarer Verfassung auf Reichsebene entschieden. Wenn ein Staat aber über die Verwendung seiner Steuereinnahmen und über Krieg oder Frieden nicht selbst entscheiden darf, dann kann man wohl kaum noch von einem völlig souveränen Staat sprechen.

Fazit, rein von den historisch verbürgten Fakten her:

Von 1871 bis 1918 war Preußen ein souveräner Staat (Monarchie) in einem souveränen Reich (Staatenbund) gewesen. Ab 1920 war es ein teilsouveräner Staat (Republik) in einem ebenfalls nur teilsouveränen Staat (Republik).

ABER:
Hätten sich die Preußen denn 1920 eine andere Verfassung gegeben, wenn das Deutsche Reich der Weimarer Republik nicht besetzt und von militärischer Gewalt bedroht gewesen wäre? Sie hätten sich doch z.B. für eine parlamentarische Monarchie entscheiden können?

Ist die Legitimität des Freistaates Preußen als Rechtsnachfolger des uneingeschränkt souveränen preußischen Staates dadurch in Frage gestellt, daß er o.g. Teile seiner Souveränität an das nur noch teilsouveräne Deutsche Reich der Weimarer Republik abgab?
Vermutlich eher dadurch, daß freie Wahlen keine freien Wahlen sein können, wenn ein Volk dabei mit dem Rücken an der Wand und der Völkerbund-Pistole auf der Brust steht, auf Gnade und Ungnade ausgeliefert. Das galt für die Preußen wohl fast noch mehr als für die Deutschen insgesamt.

Insofern war der „letzte Rechtsstand eigener Souveränität“ Preußens nicht der vom 18. Juli 1932, denn das war nun mal ganz klar keine wirkliche Souveränität, weder innen- noch außenpolitisch. Schon gar nicht kann man sich wohl auf zwei verschiedene Souveränitätsstände beziehen, die zeitlich nie gleichzeitig aktuell waren: einerseits der des Deutschen Reichs von 1871, andererseits der Preußens von 1932.

Tiks sagt, das ist egal, man kann sich ruhig auch auf Preußen von 1932 berufen. Eisenblatt sagt, nein, kann man nicht, weil man sonst die eingeschränkte Souveränität auch Preußens wieder mit im Sack hat.

Meine persönliche Schlußfolgerung aus den obigen Überlegungen:

Freistaat Preußen reloaded  wohl lieber nicht.

P.S.: Achtung, das ist noch nicht der Weisheit letzter Schluß, sondern nur das Ergebnis meiner heutigen dringlichsten Recherchen zum Thema!