Archiv der Kategorie: Staatsangehörigkeit

Neue Antwort zu den zweckdienlichen Hinweisen

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Sehr geehrte Frau XXXXX,

nein, ich sitze hier im Büro. Und opfere keine Freizeit.
Deshalb alles in Kürze:
Sie scheinen zu glauben (!), ich sei der Papst, wenn Sie anmerken „Ich würde mich  sehr freuen, wenn Sie mich einer weiteren Antwort würdig betrachten würden.“
Mit Verlaub: Ich bin’s nicht, ich bin auch kein Staats- oder Verfassungsrechtspapst.

Was Herr Prof. Schweisfurth gemeint und gedacht hat – das müssen Sie ihn fragen. Für mich sind die Ausführungen ein Beleg dafür, dass es sehr schwierig ist, eine Sache rechtlich in den Griff zu bekommen, wenn schon
vorher alles verrannt ist.

Die Juristen (die Juristinnen auch) sprechen hier von einem Auseinanderfallen von Wirklichkeit und Rechtswirklichkeit.
Von einer anderen Seite an das Problem herangetreten: Staatsrecht dient im Regelfall dazu, Ansprüche zu legitimieren. Von hier aus kommt man dann zu einem fortbestehenden Deutschen Reich, meinetwegen als Völkerrechtssubjekt, das handlungsunfähig ist und teilidentisch mit der Bundesrepublik. Wie es sich mit einem handlungsunfähigen
Völkerrechtssubjekt verhält, wenn gleichzeitig Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik der UNO beitreten – das kann ich nicht erklären und würde hier, wie Sie, auf christliche Erklärungsversuche zurückgreifen, 3 in 1 oder so ähnlich. Das haben wir in unserem Aufsatz – nicht ganz ironiefrei – als Gemeinsamkeit der beiden deutschen Staaten festgestellt: Der Hang zur Surrealität.

Ich stimme Herrn Prof. Schweisfurth jedenfalls in seiner Schlussfolgerung zu: Das, was wir heute haben, ist Bundesrepublik Deutschland. Das steht zwar nicht vorne im Grundsgesetz, aber in Art. 20. Ob ich in einer „logischen Sekunde“ mutiert bin, möchte ich nicht wissen.

Ich stimme Ihnen nicht völlig zu, was die Frage der Rechtsnachfolge anbetrifft. Sie meinen, dass erst durch das Urteil des BVerfG die Subjektidentität mit teilidentischer Herrschaftsgewalt erhoben wurde. Ja, und vorher?
Ich verstehe das BVerfG schon so, dass mit dieser Theorie der Zustand seit 1949 beschrieben werden sollte.
Das Problem, dass das BVerfG hat, ist: Nachdem das Grundgesetz am 23.05.1949 verabschiedet wurde, ist am 7.10.1949 versehentlich die Gründung der DDR dazwischen geraten. Das passt nicht in die Konzeption des GG, dessen Präambel damals – sinngemäß – lautete, dass die Deutschen in den bundesdeutschen Ländern auch für jene Deutschen das
GG mitbeschlossen haben, die es nicht mitbeschließen konnten  – wer das auch immer alles war. Die Bundesrepublik hat sich seit jeher als legitimer Staat „der Deutschen“ verstanden. Und: Nach dem bundesdeutschen Verständnis – vgl. Prof. Schweisfurth – war das Deutsche Reich ja nicht untergegangen. Hier sind wir wieder bei der Eingangsfeststellung mit der Rechtswirklichkeit: Die Alliierten gingen im August 1945 von einem Fortbestehen des Deutschen Reiches aus und einem baldigen Friedensvertrag.

Ich meine, dass mit der Konstituierung der beiden deutschen Staaten das Deutsche Reich untergegangen ist. Das GG 1949 und das BVerfG 1973 sahen das anders. Der Grund dafür war schlicht und einfach, den Anspruch auf Wiederherstellung des Reiches in den Grenzen von 1937 aufrecht zu erhalten.

Ihre Ausführungen zur Körperschaft kann ich nach wie vor nicht nachvollziehen. Sie selbst gehen von einer Identität der Bundesrepublik vor dem 03.10.1990 und danach aus. Dann allerdings messen Sie dem Datum eine Bedeutung bei, dass nämlich die Körperschaft des öffentlichen Rechts als Gebietskörperschaft und eine Personalkörperschaft – darf ich sagen? – mutiert ist. Das passt nicht zur Identität.

Völkerrechtssubjekte sind solche Staaten, die von anderen Staaten anerkannt werden.
Ich denke, dass der Staat eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das ist ein rechtlicher Begriff. Wenn Sie den anders definieren als ich, kommen zu einem anderen Ergebnis. Hier brauchen Sie die christliche Gedankenwelt nicht zu bemühen: Rechtswirklichkeit, das ist eine Frage, wie bestimmte Verhältnisse definiert werden  und welche rechtliche
Qualität dem beigemessen wird.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX, Justitiar

Staatsangehörigkeit und Zwangsmitgliedschaft, Teil 2

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Staatsschuldenlüge kommentierte:
„was halt noch nicht ganz klar ist, warum Staatsangehörige /= Mitglieder der Körperschaft, aber Verwaltungsmitglieder /= Körperschaft der Staatsangehörigen sein sollen, und sich daraus her ableitet, das der benannte Staat eben kein Staat ist, weil er so nur aus den Verwaltungsmitgliedern bestehen würde.?!“

Ich glaube, das hast du mißverstanden. Was ich (bis auf Weiteres) meine, ist, daß Staatsangehörige zwar auch Mitglieder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sein können, aber nicht in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige. Sie können z.B. Zwangsmitglieder in einer Innung oder einer Handwerkskammer sein, wenn sie das entsprechende Handwerk ausüben. Das wurde mal so eingerichtet, um die Qualität und den guten Ruf des ausgeübten Handwerks („Eine Schande für die ganze Innung!“) zu sichern. Und um sich in Notsituationen organisiert gegenseitig beistehen zu können. Das ist dann auch peu à peu intern mißbraucht worden und aus dem Gleis geraten. Wir erinnern uns: Meister konnte man nur werden, wenn man die Tochter eines Meisters heiratete, egal, wie hervorragend man das Handwerk beherrschte …

Jedenfalls sind solche Zwangsmitgliedschaften eine andere Geschichte als die Hoheitsfrage auf Völkerrechtsebene:

Wenn ich dem Staat meine Hoheitsrechte aus dem Indigenat übertrage, damit er mich besser vor Übergriffen schützt als ich es selbst kann – dann ist der Staat mir gegenüber verpflichtet, nicht ich ihm. Ich bin sein Vorgesetzter, er hat meine Erwartungen zu erfüllen, soweit sie den ihm übertragenen Aufgaben entsprechen. Er gehört mir, zumindest anteilig. Und das Volkseigentum, das er verwaltet, genauso. Er ist mir gegenüber rechenschaftspflichtig. Ich gebe ihm seine Macht, und ich kann sie ihm wieder entziehen.

Wer aber für den Staat arbeitet, der ja Menschen als seine entscheidenden und handelnden Organe braucht, der ist seinerseits dem Staat verpflichtet und und diesem Rechenschaft schuldig. Dem Staatsangehörigen mit Anspruch auf Schutz durch den Staat gegenüber ist der Staatsbedienstete sozusagen doppelter Diener. Das ist ein Verhältnis wie zwischen Aktionär eines Unternehmens zum Manager oder sonstigen Angestellten eines Unternehmens.

Und der Staat selbst ist natürlich auch eine Körperschaft, da er Menschen braucht, die für ihn handeln. Aber er ist eben eine Körperschaft mit privatem Charakter, weil er ausschließlich freiwillige Mitglieder hat. Niemand wird schließlich gezwungen, Staatsbediensteter zu werden. ^^ Die unterschreiben alle freiwillig ihre Dienstverträge. Insofern ist ein Staatsbediensteter zwar ein Mitglied der Körperschaft Staat, aber eben nicht Zwangsmitglied einer K.d.ö.R.

Ein Staatsangehöriger, also der Aktionär, kann durchaus irgendwo auch Zwangsmitglied in irgendeiner K.d.ö.R. sein, z.B. als Lehrer oder Anwalt oder was weiß ich – aber diese K.d.ö.R. kann nicht der Staat selbst sein, dem er die Staatsgewalt übertragen hat und dem er sie wieder entziehen kann! Genauso wenig kann er Zwangsmitglied seiner Gemeinde sein! Was wir hier haben, ist der ultimative Mißbrauch des Konzepts der öffentlich-rechtlichen Körperschaft: die Entmachtung des Souveräns, die Degradierung des Aktionärs zum unbezahlten Hampelmann der Belegschaft!

Der Staatsbedienstete kann eigentlich nirgendwo Zwangsmitglied sein – dafür hat er aber auch keine Rechte als Vorgesetzter des Staates mehr! Der Aktionär kann schließlich nicht ohne gravierenden Interessenkonflikt in untergeordneter Position für das Unternehmen arbeiten, das ihm gehört, sagen wir als Büromitarbeiter des Managements. Oder als Hausmeister. Er müßte in seinem Interesse als Eigentümer im Zweifelsfall gegen die Anweisungen seiner Vorgesetzten verstoßen. Er wäre als Angestellter seines eigenen Unternehmens aus Sicht seiner Vorgesetzten immer potentiell unzuverlässig. Das gilt auch für Staatsbedienstete. Um dem Staat zuverlässig dienen zu können, darf man dem Staat nicht vorgesetzt sein.

Innerhalb jeder Körperschaft gelten die körperschaftsinternen Regelungen, klar. Sowohl in privaten wie in öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die privaten (einschließlich Staat) dürfen nur über ihr eigenes Gelände herrschen, im Falle des Staates also über staatliche Gebäude und Grundstücke. Über diese internen Zuständigkeitsbereiche hinaus muß der Staat die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, zu deren Zweck er überhaupt nur existiert. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben muß er aber die Freiheit seiner Vorgesetzten respektieren. Er kann von ihnen nur Gehorsam fordern im Zusammenhang mit Aufgaben, die er von diesem Vorgesetzten auch übertragen bekommen hat, und der Vorgesetzte ist nur zu Gehorsam verpflichtet im Rahmen der öffentlichen Ordnung, so wie der Aktionär sich auf dem Gelände seines Unternehmens gutwillig an die internen Regeln halten sollte, um zur Ordnung in seinem Unternehmen beizutragen. (Alles sehr idealistisch, ich weiß, aber das ist in etwa das Soll. Vom Ist reden wir mal nicht, es macht ja fast nichts mehr Sinn in der Realität.)

Was hier und anderswo in der westlichen Welt passiert ist, ist, wie ich schon mal schrieb, ein gewisser Frankenstein-Effekt. Die Kreatur übernimmt die Herrschaft über ihren Schöpfer. Der Staat vereinnahmt seine Vorgesetzten, schanzt sich – angeblich in ihrem Auftrag und zu ihren Gunsten – permanent neue Machtfülle zu, wuchert wie ein Krebs und zwingt die Vorgesetzten mit der Gewalt, die sie ihm übertragen haben, zu Sklavenarbeit. Nur noch etwa 15% des erarbeiteten Einkommens hat der Arbeitende wirklich für sich selbst zur Verfügung, wenn man alles zusammenrechnen würde. Und was er davon noch gespart hat, ist seit Zypern auch nicht mehr sicher …

Staatsschuldenlüge kommentierte:
„Auch das Art 116 GG die Zwangsmitgliedschaft in einer seit 1990 entstandenen Personalkörperschaft begründet ist nicht klar, und warum die Gebietskörperschaft erloschen sein soll.“

Nicht? Nun, das Grundgesetz definierte bis 1990 seine Geltung territorial über Art. 23, wo genau die Länder aufgelistet wurden, in denen es gelten soll. –> Gebietskörperschaft

Seit dem 03.10.1990 definiert es seine Geltung über die Staatsangehörigkeit:

„Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

In Art. 116 wird dann nochmal definiert, wer dazugehört. –> Personalkörperschaft

Für zweckdienliche Hinweise auf Denkfehler bin ich wie immer dankbar. 🙂

Meine Antwort auf die Antwort (wg. zweckdienlichen Hinweisen)

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Sehr geehrter Herr XXXXX,

herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort und die Freizeit, die Sie offenbar dafür geopfert haben. Um Ihr Entgegenkommen nicht übermäßig in Anspruch zu nehmen, werde ich mich so kurz wie möglich halten [ja, fassen muß es heißen …].

Sie schrieben:
„Ihre Frage an Herrn Dr. XXXXX habe ich nicht verstanden. Ich weiß nicht, was Herr Prof. Schweisfurth in welchem Zusammenhang mit der von Ihnen zitierten Bemerkung sagen wollte, ob es ihm um das Völkerrechtssubjekt geht,
ob es um Mutationen geht oder darum, dass die Bundesrepublik auf einmal nur noch Deutschland heißt. In jedem Fall scheint mir die Bemerkung in der zitierten Weise nicht ganz ironiefrei zu sein.“

Sie dürfen davon ausgehen, daß ich völlig ironiefrei formuliert habe. Das mit der Mutation ist Wortlaut von Prof. Schweisfurth. Hier seine Darstellung dessen, was am 03.10.1990 in staatsrechtlicher Hinsicht mit den vorhandenen Strukturen passierte:

„ … die Bundesrepublik die Inkorporation der DDR am 3. Oktober 1990 nur eine logische Sekunde lang überlebt hat. Denn am Ende dieser „logischen Sekunde“ mutierten die Organe der alten Bundesrepublik Deutschland zu Organen des fortbestehenden VRS „Deutschland“, das bis 1945 Deutsches Reich genannt wurde. Das alte, seit 1945 handlungsunfähige VRS Deutschland wurde damit unter Übernahme des Namens des Teilstaates „Bundesrepublik Deutschland“ wieder handlungsfähig, während dieser Teilstaat durch Verlust seiner Organe dauerhaft handlungsunfähig wurde und damit unterging.“ 

Er legt dann noch die unterschiedlichen Sichtweisen dar, ob die Bundesrepublik wie seit 1973 behauptet schon subjektidentisch mit dem VRS Deutschland war, oder ob sie es erst 1990 wurde, kommt dann aber zu dem Schluß:

„Ob diese Identitätsbehauptung überzeugt oder ob am 3. Oktober 1990 auch die alte Bundesrepublik ihre Existenz beendet hat, kann letztlich offen bleiben. Denn entscheidend ist, daß beide Interpretationen der Wiedervereinigung zum selben Ergebnis kommen: der heutige deutsche Staat mit dem Namen „Bundesrepublik Deutschland“ ist subjektidentisch mit dem 1867 gegründeten Staate „Norddeutscher Bund“, der nach Beitritt der süddeutschen Staaten 1870 in „Deutsches Reich“ umbenannt wurde.“

Prof. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, S. 337

Meines Wissens hat die Bundesrepublik sich immer als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesehen und entsprechend gehandelt. Sie ist ja auch per Hoheitsakt, nämlich per Gesetz gegründet worden. Insofern kann auch das Grundgesetz mit Fug und Recht als Verfassung bezeichnet werden, denn K.d.ö.R. legen ihre inneren Strukturen in Verfassungen fest.

Sie schrieben:
„4. Was ich nicht verstanden habe, ist, warum am 03.10.1990 eine Mutation erfolgt sein soll und wieso sie in Frage stellen, wie die Bundesrepublik nach dem 03.10.1990 noch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein könne – wobei diese Frage impliziert, dass vor dem 03.10.1990 eine solche Körperschaft bestanden haben muss.“

Zur Frage der Mutation siehe oben. Das war weder meine Idee noch meine Formulierung, sondern die eines hochangesehen Staatsrechtlers, bei dem andere hochangesehene und als Experten anerkannte Staatsrechtler wie z.B. Herr Isensee lernten.

Ich frage mich, wie die K.d.ö.R. Bundesrepublik Deutschland nach ihrer angenommenen Staatswerdung noch K.d.ö.R. bleiben konnte, weil ein Staat die jeder K.d.ö.R. übergeordnete Ebene ist.
Ein Staat ist auch ganz anders strukturiert als eine K.d.ö.R.
Ein Staat hat Staatsangehörige, die Anspruch auf seinen Schutz haben, insbesondere im Ausland.
Eine K.d.ö.R. hat Zwangsmitglieder, die von ihr zwangsverwaltet werden, und zwar ausschließlich im Inland. Sie ist definiert als ein zwangsmitgliedschaftlich organisierter Personenverband, dessen die Mitgliedschaft entweder nach Wohnsitz (Gebietskörperschaft) oder nach Personenmerkmalen (z.B. Beruf oder eben Staatsangehörigkeit -> Personalkörperschaft) festgelegt wird.

Eine K.d.ö.R. wird vom Hoheitsgewalt ausübenden Staat beauftragt, bestimmte Hoheitsaufgaben für ihn wahrzunehmen. Und sie untersteht dabei staatlicher Kontrolle, da sie die von diesem Staat erlassene Rechtsordnung einhalten muß. Wenn die K.d.ö.R. gleichzeitig der Staat ist, kontrolliert sie sich selbst – und der Bock ist Gärtner.

Sie schrieben:
„Dazu die hiesige Auffassung in Kürze: Die Bundesrepublik wurde am 23.05.1949 konstituiert und verstand sich als legitime Fortsetzung des Deutschen Reiches, wobei der Herrschaftsbereich eingeschränkt war.“

Das stimmt so nicht. Sie verstand sich ausdrücklich als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs, nicht als dessen Fortsetzung, und davon wurde auch international ausgegangen:

http://www.hdg.de/lemo/html/DasGeteilteDeutschland/DieZuspitzungDesKaltenKrieges/StaatsmannAdenauer/alleinvertretungsanspruch.html

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-43063747.html

Meinen Nachforschungen zufolge erhob die Bundesrepublik erst im Zusammenhang mit dem Grundlagenvertrag von 1973 per Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Anspruch ihrer Subjektidentität mit dem Völkerrechtssubjekt Deutschland, i.e. bis 1945 „Deutsches Reich“.

Sie schrieben:
„Im Jahre 1956 vergrößerte sich die Bundesrepublik um das Saarland und 1990 um fünf Bundesländer und den Ostteil der Hauptstadt. Die Identität der Bundesrepublik blieb die ganze Zeit über unberührt. Ich verstehe daher nicht, welche rechtliche Veränderung sich mit dem 03.10.1990 ergeben haben sollte außer der tatsächlichen, dass nämlich das Land
durch Beitritt größer geworden ist.“

Ich bezweifle das nicht. Die Identität der Bundesrepublik blieb unberührt. Was ich bisher nicht klären konnte, ist die Frage nach der Qualität dieser Identität. Wenn die K.d.ö.R. Bundesrepublik nur durch Beitritte immer größer geworden ist, und sich seit 1990 ganz und gar von einer K.d.ö.R., die sich über ein Gebiet definiert (=Gebietskörperschaft), zu einer K.d.ö.R., die sich über ein gemeinsames Merkmal ihrer Pflichtmitglieder definiert, nämlich über deren Merkmal, Deutsche im Sinne von GG §116 zu sein (= Personalkörperschaft) gewandelt hat – dann kann sie bis heute nicht gleichzeitig ein Völkerrechtssubjekt, eine originäre Quelle von Hoheitsrechten sein. Dann muß sie bis heute die Hoheitsrechte, die sie wahrnimmt, von einer übergeordneten Hoheitsgewalt bekommen. Wer ist das?

Sie schrieben :
„Das heißt dann auch: Das Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik hat vor, während und nach dem 03.10.1990 bestanden.“

Eine K.d.ö.R. ist eine zwangsmitgliedschaftlich organisierter Personenverband. Die Bundesrepublik ist eine K.d.ö.R., und alle Bundesländer und deren untergeordnete Ebenen ebenfalls. Das kann man überall nachlesen.

Wie kann ein solcher aus Zwangsmitgliedern, also aus rechtlich eingeschränkt handlungsfähigen Menschen bestehender Personenverband ein Völkerrechtssubjekt sein, also ein Staat, der seine Rechte vom Staatsvolk bekommt, damit er sie beschützen kann?
Zwangsmitglieder sind reduziert auf ihre Rechte als Mitglieder ihres Personalverbandes, der bestimmte Hoheitsrechte ausübt. Sie können dann rein logisch nicht gleichzeitig die Quelle seiner Hoheitsrechte und beaufsichtigendes Organ sein!

Sie schrieben:
„5. Ich habe den Eindruck, dass Sie differenzieren zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts einerseits und Staaten andererseits.“

Das ist korrekt.

Sie schrieben:
„Ich denke aber, dass der von Ihnen erkannte Widerspruch nicht existiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Staat und als solcher juristische Person des öffentlichen Rechts und Körperschaft des öffentlichen Rechts.“

Das ist angesichts der von mir dargelegten strukturellen und rechtlichen Unterschiede offensichtlich eine Behauptung, für die ich nach fundierten Argumenten suche. Die Erde war auch mal eine Scheibe, und die Jungfrau Maria unbefleckte Mutter. Es war herrschende Lehre und Meinung. Und ja, das ist jetzt Ironie.

Ich würde mich  sehr freuen, wenn Sie mich einer weiteren Antwort würdig betrachten würden [ja, das muß erachten heißen ….].

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX
XXXXX

Antwort auf meinen Versuch, zweckdienliche Hinweise zu bekommen

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Sehr geehrte Frau XXXXX,

Folgendes muss ich Ihnen mitteilen:

1. Der Artikel in der XXX ist ein „Privatvergnügen“ und keine dienstliche Abhandlung. Das heißt: Ich befasse mich dienstlich nicht mit Staatsrecht, sondern in der Freizeit. Damit kann ich gleich zum letzten Satz Ihres Anschreibens überleiten, dass sich die Freude über eine intensive Auseinandersetzung zu dem Thema in Grenzen hält.

2. Ich bin kein Staatsrechtler und habe in der kommunalen Verwaltung – abgesehen von der Vermittlung politischer Bildung für die Auszubildenden und der im Grundgesetz garantierten kommunalen Selbstverwaltung – mit Staatsrecht nichts zu tun. Eines allerdings ist mir zu dem Thema geläufig: Es ist das umstrittenste Rechtsgebiet mit der Folge, dass zu einer Frage verschiedene Auffassung vertreten werden. Deshalb kann ich verbindliche Auskünfte nicht erteilen, sondern nur mitteilen, dass es sicherlich Personen gibt, die alles ganz anders sehen.

3. Ihre Frage an Herrn Dr. XXXXX habe ich nicht verstanden. Ich weiß nicht, was Herr Prof. Schweisfurth in welchem Zusammenhang mit der von Ihnen zitierten Bemerkung sagen wollte, ob es ihm um das Völkerrechtssubjekt geht, ob es um Mutationen geht oder darum, dass die Bundesrepublik auf einmal nur noch Deutschland heißt. In jedem Fall
scheint mir die Bemerkung in der zitierten Weise nicht ganz ironiefrei zu sein.

4. Was ich nicht verstanden habe, ist, warum am 03.10.1990 eine Mutation erfolgt sein soll und wieso sie in Frage stellen, wie die Bundesrepublik nach dem 03.10.1990 noch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein könne – wobei diese Frage impliziert, dass vor dem 03.10.1990 eine solche Körperschaft bestanden haben muss.

Dazu die hiesige Auffassung in Kürze: Die Bundesrepublik wurde am 23.05.1949 konstituiert und verstand sich als legitime Fortsetzung des Deutschen Reiches, wobei der Herrschaftsbereich eingeschränkt war. Im Jahre 1956 vergrößerte sich die Bundesrepublik um das Saarland und 1990 um fünf Bundesländer und den Ostteil der Hauptstadt. Die Identität der Bundesrepublik blieb die ganze Zeit über unberührt. Ich verstehe daher nicht, welche rechtliche Veränderung sich mit dem 03.10.1990 ergeben haben sollte außer der tatsächlichen, dass nämlich das Land durch Beitritt größer geworden ist.

Das heißt dann auch: Das Völkerrechtssubjekt Bundesrepublik hat vor, während und nach dem 03.10.1990 bestanden. Das Territorium ist größer geworden. Das Völkerrechtsubjekt Deutsche Demokratische Republik war auf eigenen Wunsch beginnend mit dem 03.10.1990 nicht mehr existent.

5. Ich habe den Eindruck, dass Sie differenzieren zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts einerseits und Staaten andererseits. Ich will nicht verhehlen, dass ich mir zu diesem Aspekt bis dato keine großen Gedanken gemacht habe – und wie gesagt: Im Staatsrecht wird sicherlich zu allem und jedem eine Auffassung vertreten. Ich denke aber, dass der von Ihnen erkannte Widerspruch nicht existiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Staat und als solcher
juristische Person des öffentlichen Rechts und Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX, Justitiar

Neuer Versuch, zweckdienliche Hinweise zu bekommen

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Da mir der nette Herr Dr. vom BMI (er ist übrigens sogar Ministerialrat, wie es aussieht) mit seiner letzten Antwort eine Publikation mitgeschickt hat, von der er wohl meint, sie würde mich hinreichend aufklären und alle meine Fragen beantworten, habe ich mir diese Publikation durchgelesen. Sie beantwortete meine Fragen natürlich mitnichten, sondern bescheinigte mir z.B. implizit, daß ich wahlweise rechtsextreme Wortführerin, verbohrte Aktivistin, Trittbrettfahrerin oder geistig verwirrte Person bin, die nur darauf aus ist, den Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Behörden das Leben schwer zu machen und die Verwaltung lahmzulegen. Wie auch immer, ich wandte mich an diesen Herrn, der Justitiar in einem anderen Landkreis ist, mit folgendem email-Wortlaut:

Sehr geehrter Herr XXXXX,

leider habe ich Sie heute telefonisch nicht erreichen können. Ich würde mich sehr gern mit Ihnen über die Reichsbürger-Thematik austauschen. Ich beschäftige mich seit einer Weile mit deren Argumentationen bzw. mit der Gegenargumentation seitens bundesdeutscher Organe. Ich hatte mich vor zwei Wochenan die Abteilung Staats- und Verfassungsrecht beim Bundesministerium des Innern gewandt und kurz mit Herrn Dr. XXXXX XXXXX korrespondiert, der mir freundlicherweise Ihre aktuelle Publikation XXXXXX als pdf-Datei zukommen ließ. Ich habe diese Publikation gelesen, finde meine Fragen darin aber leider noch nicht beantwortet.

Es ist bei meiner Erkenntnissuche sehr hinderlich, wenn ich für quasi unzurechnungsfähig und einer Diskussion für nicht wert befunden werde, sobald ich bestimmte strukturelle Sachverhalte anspreche, die ich trotz aller Verständnisbemühungen nicht nachvollziehen kann und zu deren Entstehung Dutzende widersprüchlicher Rechtsdarstellungen verschiedener Gerichte, Staatsrechtler und Behörden der Bundesrepublik existieren.

Wenn anerkannte Experten bestimmte, sehr genau und sorgfältig formulierte Fragen einfach nicht beantworten bzw. ihre Antworten nicht begründen wollen, dann wirkt das auf den kritischen Geist einigermaßen suspekt, und er kann sich dieses Verhalten meist nur als dogmatisch und damit unvernünftig erklären. Bitte: Das ist keine Anschuldigung, sondern ein Versuch zu erklären, wie die Weigerung bundesdeutscher Regierungs- und Behördenvertreter, wesentliche Fragen ihrer Legitimation zu klären, nach außen wirken muß und auf mich als ehrlich Wissensdurstige auch tatsächlich wirkt.

Hier die Frage, die mich momentan am meisten beschäftigt und die mir zu beantworten Herr Dr. XXXXX offenbar nicht bereit ist. Ich zitiere aus meinem 2. Antwortschreiben (der Austausch fand per E-Mail statt) an Herrn Dr. XXXXX vom 13.03.2013:

„Vorrangig möchte ich momentan verstehen, wie die Bundesrepublik Deutschland, nachdem sie laut Theodor Schweisfurth am 03.10.1990 zum Völkerrechtssubjekt Deutschland „mutierte“, danach Körperschaft des öffentlichen Rechts bleiben konnte? Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit „Staatsqualität“ entspricht nach meinem bisherigen Verständnis dem christlichen Dogma von der jungfräulichen Geburt. Es geht nicht! Entweder Staat, der Körperschaften des öffentlichen Rechts per Hoheitsakt gründet, mit Befugnissen versieht und dann auf deren Einhaltung seiner in Hoheitsakten geschaffenen Rechtsordnung kontrolliert – oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die vom Staat, der sie gegründet und mit Befugnissen versehen hat, kontrolliert wird.“

Da Herr Dr. XXXXX mich sozusagen an Sie als einschlägigen Experten weiterempfohlen hat, indem er mir Ihre Publikation zukommen ließ, erhoffe ich mir nun Antwort von Ihnen.

Ich versichere Ihnen noch einmal meine ideologische Unbelastetheit. Sie können das gern im Internet recherchieren. Ich betrachte auch die meisten Reichsbürger-Aktivisten als logischen Argumenten nicht zugänglich bzw. als unfähig, anspruchsvollere Texte zu lesen und zu verstehen. Mich selbst halte ich dabei für absolut fehlbar, was nicht unwichtig ist, wenn man nicht nur Wissen, sondern Verständnis erlangen will. Aber ich gebe mich nicht mit Behauptungen zufrieden, sondern ich möchte Zusammenhänge nachvollziehen können. Ich bedauere es sehr, wenn ich die Behörden der Bundesrepublik damit belästigen muß. An wen sonst könnte ich mich wenden, wenn nicht an Staatsrechtler? Lahmlegen jedenfalls möchte ich ganz bestimmt niemanden.

Ich würde gern an Hand Ihrer o.g. Publikation meine Einwände und Fragen mit Ihnen durchgehen. In der Hoffnung auf geduldige Aufklärung im persönlichen oder telefonischen Gespräch verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX
XXXXX

Antwort des BMI

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Sehr geehrte Frau XXXXX,

ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens  vom 8. März 2013, dessen Inhalt hier auf Grund weiterer gleichartiger Einsendungen bekannt ist.

[Danke, Staatsschuldenlüge. 😦 ]

Inhalt und Duktus dieser Schreiben lassen erkennen, dass die Einsender nicht wirklich an einer Aufklärung über die genannten Themen interessiert sind,

[=sich nicht indoktrinieren lassen möchte]

sondern dieses Forum nur als Vehikel für die Verbreitung von offensichtlich aus dem revisionistischen Spektrum stammenden Thesen über die angeblich fehlende Staatsqualität der Bundesrepublik Deutschland nutzen wollen.

[=Dogmen dürfen nicht hinterfragt werden]

Ich bitte um Verständnis, dass ich unter diesen Umständen von einer weiteren Korrespondenz absehe und Sie auf die bei der Bundeszentrale für politische Bildung in Bonn erhältlichen Materialien zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes und zur völkerrechtlichen Situation Deutschlands (www.bpd.de) verweise.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
XXXXX

Unterschied zwischen Staatsangehörigkeit und Zwangsmitgliedschaft

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Kein Staat ist öffentlich-rechtliche Körperschaft – oder er ist kein Staat. Ein Staat besteht nicht aus Personen. Er ist kein Personenverband. Er ist organisatorisches Instrument der Machtausübung des höchsten Souveräns im Lande (der durchaus ein Personenverband sein kann, z.B. ein Volk, aber nicht muß, z.B. in einer Monarchie) und dient dem Zweck, seine Angehörigen mit Hilfe der von ihm ausgeübten Macht des Souveräns zu schützen. Nur zu diesem Zweck unterstellten sich dereinst im Feudalismus die freien Bauern einem Fürsten o.ä. und gaben dafür ihr Eigentum auf, das sie dann als Lehen vom sie schützenden Fürsten zurückerhielten.

Ein Staat hat durchaus auch Mitglieder: Das sind die Menschen, die als seine unverzichtbaren Organe handeln und die ihn nur insofern zu einer – privatrechtlichen – Körperschaft machen. Das ist übrigens das Argument von Dean Clifford, das in der kanadischen Verfassung ausdrücklich festgelegt wird: Die staatlichen Vorschriften gelten nur für Mitglieder des Staates, also für Menschen, die im Rahmen eines freiwillig geschlossenen Vertrages (als „agents or officers“) für den Staat tätig sind.

„Angehöriger“ aber impliziert eine Position außerhalb der Struktur, der er angehört. Er hängt sozusagen an ihr dran – außen. Er kann von seiner Angehörigkeit Gebrauch machen oder nicht. Er ist nicht Teil der Struktur. Er hat eine Existenz außerhalb der Struktur, ist jedoch mit ihr verbunden. Die Struktur Staat hat ihrerseits eine Existenz ohne ihre Angehörigen. Sie braucht keine Angehörigen, um sinnvoll existieren zu können. Ihr Zweck ist Machtausübung, und den kann sie auch erfüllen, ohne irgendwelche Staatsangehörigen zu schützen …

Staatsangehörigkeit berechtigt in erster Linie, verpflichtet aber kaum.

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Eine Körperschaft dagegen muß aus Personen (Körpern) bestehen, egal ob aus juristischen oder natürlichen Personen – oder sie ist keine Körperschaft. Sie kann privaten oder öffentlichen Charakter haben. In jedem Fall besteht sie aus Mitgliedern, nicht aus Angehörigen. Wenn sie nur freiwillige Mitglieder hat, ist sie privatrechtlich, wenn sie nur unfreiwillige Mitglieder hat, ist sie öffentlich-rechtlich.

„Mitglied“ impliziert eine Position innerhalb der Struktur, deren Glied die Person ist. Das Zwangsmitglied ist überdies völlig unfreiwillig und seinerseits unwiderruflich in der Körperschaft drin. Es hat keine Wahl, von seiner Mitgliedschaft Gebrauch zu machen oder nicht. Das Zwangsmitglied hat keine Existenz außerhalb der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, es wird voll und ganz von ihr vereinnahmt. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft braucht Zwangsmitglieder, um sinnvoll existieren zu können. Ohne Zwangsmitglieder keine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Zwangsmitgliedschaft verpflichtet in erster Linie und berechtigt zu fast nichts.

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Danke an Staatsschuldenlüge, der mich zu diesem Gedankengang veranlaßte. Und hatte ich schon mal erwähnt, was für eine phantastisch präzise Sprache die deutsche Sprache ist?

Für Hinweise auf Denkfehler bin ich wie immer ebenfalls dankbar.

Offener Brief an das Bundesministerium des Innern, Referat Staats- und Verfassungsrecht

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Offener Brief zu Hoheitsfragen

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit etwa einem Jahr beschäftige ich mich privat mit der Geschichte und den staatsrechtlichen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland, um mir Klarheit über meine Rechte zu verschaffen.

Dabei stellen sich mir aktuell folgende Fragen, die in Ihren Kompetenzbereich fallen dürften und um deren klare Beantwortung ich Sie höflich bitte:

1. In welcher aktuell gültigen, staatsrechtlichen Urkunde wird das Gebiet der obersten Gebietskörperschaft in Deutschland, i.e. das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, definiert?

2. In welcher aktuell gültigen, staatsrechtlichen Urkunde ist mit welcher Legitimation ausdrücklich festgelegt, daß die per Grundgesetz unter alliiertem Genehmigungsvorbehalt gegründete Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bundesrepublik Deutschland“ das im 2+4-Vertrag genannte „vereinte Deutschland“ und damit ein souveräner Staat mit völkerrechtlichem Subjektcharakter ist?

3. Wie vereinbart sich der Anspruch der Bundesrepublik Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit per definitionem ein zwangsmitgliedschaftlich organisierter Personenverband zu sein, mit ihrem gleichzeitigen Anspruch, ein souveräner Staat eines freien, souveränen Volkes mit eigener Staatsangehörigkeit zu sein?

4. Wer oder was ist der Bund, und in welchen aktuell gültigen, staatsrechtlichen Urkunden wird er mit seinen Rechten und Pflichten konstituierend definiert?

5. In welchem Verhältnis steht die Bundesrepublik Deutschland zur natürlichen Person des Menschen gemäß BGB §1?

6. Welche Rechte hat die natürliche Person gemäß BGB §1 mit Vollendung der Geburt des Menschen aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland angesichts der Feststellung im Palandt-Kommentar zu BGB §1 (Ausgabe 2008), daß die allgemeine Rechtsfähigkeit der natürlichen Person „dem Staate vorgegeben“ ist, also „nicht von ihm verliehen wird“?

7. Ist die Bundesrepublik Deutschland strukturell in der Lage, Menschen als souveräne Rechtssubjekte wahrzunehmen?

8. Laut Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.04.2006 (4 Ws 98/06) leiten sich die hoheitlichen Befugnisse der (öffentlich-rechtlichen Körperschaft) Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich „nicht aus einer vom Deutschen Reich auf die Bundesrepublik fortbestehenden Staatsgewalt”, i.e. nicht aus ihrer 1973 vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Subjektidentität mit dem Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich ab, sondern ausdrücklich „von Organen der gegenwärtigen Staatsgewalt”. Welcher gegenwärtigen Staatsgewalt dienen diese Organe, und aus welcher Rechtsquelle speist diese Staatsgewalt ihre Befugnis, Hoheitsbefugnisse auf dem Territorium des Völkerrechtssubjekts Deutschland zu vergeben?

9. Meinem Verständnis nach sind nur Menschen mit uneingeschränkter (allgemeiner) Rechtsfähigkeit wie z.B. gemäß BGB §1 zu souveränem und damit uneingeschränkt verantwortlichem Handeln fähig. Alle von juristischen Personen wie z.B. Körperschaften zugewiesenen bzw. verliehenen Rechtstitel (=besondere Rechtsfähigkeiten) schränken die uneingeschränkte (allgemeine) Rechtsfähigkeit des Menschen und damit auch seine Verantwortlichkeit ein. Wer sich z.B. als Zwangsmitglied stets und ständig, egal ob freiwillig oder unfreiwillig, in der Gewalt diverser öffentlich-rechtlicher Körperschaften befindet, die seinen Gehorsam durch Zwangsmaßnahmen gegebenenfalls rücksichtslos erzwingen – der kann logischerweise nicht gleichzeitig Träger der uneingeschränkten Souveränität und Verantwortung sein, aus welcher diese Körperschaften ihre hoheitlichen Befugnisse ableiten!

Nur aus dem Willen uneingeschränkt rechtsfähiger und damit uneingeschränkt verantwortlicher Souveräne kann ein Staat seine Hoheitsgewalt und seine hoheitlichen Befugnisse ableiten. Die Zwangsmitglieder und Bediensteten der Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland können nicht gleichzeitig die Souveräne sein, von denen diese ihre hoheitliche Befugnis bezieht.

Von wem also bezieht die Bundesrepublik Deutschland ihre hoheitlichen Befugnisse in Deutschland, wenn offenbar eben nicht von allgemein und uneingeschränkt rechtsfähigen und verantwortlichen Deutschen, weil die ja per Grundgesetz allesamt Zwangsmitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Bundesrepublik Deutschland sind und deren „Herrschaftsgewalt unterliegen“ (zitiert nach dem fortgeltenden Artikel 1 aus Teil 9 des Überleitungsvertrags)?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre ausführliche Antwort, deren Veröffentlichung dem Charakter meiner Anfrage entsprechend ich mir vorbehalte.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXX XXXXX
in propria persona

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Geht mit heutiger Post an das Bundesministerium des Innern,  Referat für Staats- und Verfassungsrecht, Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin.

Die Verfassung des Königreichs Preußen

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Es hatte schon seinen Grund, warum ich seit etwa einem halben Jahr zögere, bei der Urkunde146-Aktion wie von Andreas Clauss vorgeschlagen mitzumachen. Es hat immer einen Grund, warum ich etwas noch nicht tue, obwohl ich denke, ich sollte es tun. Immer stellt das Zögern sich schließlich als die richtige Entscheidung heraus.

Beim aktuellen Vortrag zur Rechtslage durch Andreas Clauss in Alsfeld gibt es viele Kommentare. Einige davon wurden von Polartag verfaßt (dessen Diktus mir ein wenig bekannt vorkommt …). Er weist darauf hin, daß die Annahme der Weimarer Verfassung auch die Annahme des Versailler Vertrags beinhaltet und damit dessen Rechtmäßigkeit anerkennt.

Die Abdankung des deutschen Kaisers wurde vom amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson (seinerseits gesteuert von Edward Mandell House, wie wir wissen, und auch verantwortlich für das unsägliche Federal-Reserve-System seit 1913) zur Bedingung für Waffenstillstandsverhandlungen mit dem Deutschen Reich gemacht. Das wußte ich bisher nicht.

Was ich wußte, war, daß die USA überhaupt erst in den Krieg eingriffen, nachdem England 1916 mit dem Rücken zur Wand stand und den amerikanischen Zionisten Palästina versprochen hatte, im Gegenzug wozu diese über ihren Medieneinfluß die USA zum Eintritt in den Krieg bewegen würden.

Mit Sicherheit war das damals eine sehr komplexe Situation, in welcher die Tatsache, daß der Kaiser auf die geschichtliche Entwicklung nicht adäquat zu reagieren in der Lage war, bestimmt keine unwesentliche Rolle gespielt hat. Aber er hatte den Krieg definitiv nicht angefangen, er war in eine groß angelegte, sorgfältig geplante Falle gegangen. Genau wie  Hitler gut 20 Jahre später auch.

Wie auch immer, mit Abdankung des Kaisers war das Kaiserreich weg, nicht aber das Königreich Preußen, heißt es von Polartag und Co. Das schaue ich mir demnächst mal genauer an. Also, die preußische Verfassung.

Interessanter Überblick zur Frage der hoheitlichen Befugnis der BRD

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Habe ich hier gefunden und ausführlich kommentiert. Und weil ich mir die Mühe gemacht habe, stelle ich meinen Kommentar hier als Artikel ins Blog.

Das ist ja ein sehr langer Text zum Kommentieren. Er deckt sich weitestgehend mit meinen bisherigen eigenen Einsichten und nennt ein paar Details und Zusammenhänge, die ich noch nicht kannte. Es gibt aber auch ein paar Dinge, wo ich gedanklich nicht folgen kann:

1.
„Über die Anmeldung der Wohnhaft und der Personalausweispflicht gibt man die Rechtstellung nach § 1 BGB in Verbindung mit § 677 BGB auf und erhält alle Rechte und Pflichten ausschließlich aus Bundesrecht.“

Woraus geht hervor, daß man dadurch die Rechtstellung nach §1 BGB aufgibt? Meine Erfahrung ist, daß die Bedeutung der Rechtsfähigkeit laut §1 BGB als vorstaatlicher Rechtstitel in Behörden und Gerichten völlig unbekannt ist. Die wissen das wirklich nicht. Über die entsprechende Kommentarstelle im Palandt wird hinweggelesen, wenn sie denn jemals gelesen wird. Die wissen auch nicht, was eine natürlich Person wirklich ist. Die denken, jeder lebende Mensch ist eine natürliche Person, über die man aber seitens des Machtapparats jederzeit frei verfügen kann. Die wissen nicht einmal, daß sie stets und ständig Zwangsmitglieder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten, und daß das was anderes ist als eine natürliche Person.

2.
„Der Bund ist nicht zuständig für (Menschen und) Personen nach § 1 BGB, weil er vertritt nur die Rechte und Pflichten des Verwalters des vereinten Wirtschaftsgebietes (geregelt nach Potsdamer Abkommen, somit unmündig).“

Wo steht denn, daß der Kompetenzbereich des Bundes sich auf die Rechte und Pflichten des vereinten Wirtschaftsgebietes beschränkt? Das konnte mir bisher noch niemand beantworten. Ja, er tritt in diese Rechte und Pflichten ein. Aber das ist doch nicht automatisch alles, was ihn ausmacht.
Ich verstehe allerdings die rechtsgeschichtliche Herleitung, daß der Bund in dieser Rolle, die er laut GG bis heute hat, nur pauschal „Personen“, also Rechtsobjekte ohne eigenes Bewußtsein und ohne eigenen Willen, kennen kann, weil das eben zum Charakter des vereinten Wirtschaftsgebiets als zu verwaltende Vermögensmasse gehört(e). Der Bund wäre dann also strukturell unfähig, das von ihm als Bundesgesetz übernommene BGB tatsächlich anzuwenden. Für dieses Detail herzlichen Dank.

3.
„Auch sonst ist im gesamten Bundesrecht nur von Personen die Rede“

Stimmt definitiv nicht. Es gibt jede Menge bundesweit gültige Gesetze und Verordnungen, wo ausdrücklich von natürlichen Personen die Rede ist. Nicht zuletzt auch im BGB, das als Bundesgesetz behandelt wird. Aber, wie schon geschrieben, keiner nimmt Rücksicht darauf, was eine natürliche Person tatsächlich ist, Palandt hin oder her. Sie wurde sozusagen zu bundesinternen Verwaltungszwecken umdefiniert.

4.
„Es wird festgelegt das die Bundesregierung die Regierung des vereinten Deutschlands ist (Art 3(2)) „

Moment, Moment! Wo wird das bitte festgelegt? Nur weil die Bundesrepublik hier eine Verpflichtung bezüglich der „Streitkräfte des vereinten Deutschlands“ allein übernimmt, heißt das noch lange nicht, daß die Bundesregierung dadurch zur Regierung des vereinten Deutschlands wird!
Sowohl Bundesrepublik als auch DDR haben im 2+4-Vertrag beide treuhänderisch Verpflichtungen für das in die Souveränität entlassene „vereinte Deutschland“ unterschrieben. Beide waren bzw. sind nicht das „vereinte Deutschland“, sonst hätte man im Vertragstext nicht von Anfang bis Ende ausdrücklich zwischen den dreien unterschieden. Kein Vertreter des „vereinten Deutschlands“ hat den 2+4-Vertrag unterschrieben. Die ihn für die deutsche Seite unterschrieben haben, taten dies treuhänderisch. Sie verpflichteten sich darin den Alliierten gegenüber, einen deutschen Staat (!) mit Verfassung herzustellen, der allen im 2+4-Vertrag genannten Bedingungen entspricht.
Die Bundesrepublik ist bis heute eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Zwangsmitgliedern, kein Staat. Damit hat die BRD sich nicht an die im 2+4-Vertrag unterschriebenen Verpflichtungen gehalten, und die Alliierten nichts dagegen unternommen.
Fazit: Keine der Vertragsparteien hält sich an den Vertrag.