Der Unterschied zwischen Gebietskörperschaft und Staat

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Bei meinen gestrigen Recherchen zum Vergleich der kanadischen Crown Corporations mit den deutschen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ergab sich, daß es offenbar gar nicht so selbstverständlich ist, einen Staat als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zu definieren.

Auch wenn man sich international daran „gewöhnt“ hat, daß der Staat nicht mehr (nur) Staat ist, sondern als Unternehmen handelt, ist diese Situation deswegen noch lange nicht akzeptabel. Denn wenn der Staat als öffentlich-rechtliche Körperschaft privatwirtschaftlich tätig ist, mutieren seine souveränen Staatsangehörigen ungefragt zu zwangsmitgliedschaftlichem Unternehmenspersonal oder, schlimmer noch, zu bewirtschaftetem Humankapital. Und wir sind auf dem Weg, daß der Staat immer weniger tatsächlich noch hoheitlich und immer mehr als privates Unternehmen handelt. Am Ende steht das ausschließlich privat betriebene Unternehmen, das nur noch vorgeblich hoheitliche Rechte wahrnimmt, Land und Menschen aber als reine Ressource zur Gewinnerzielung betrachtet und behandelt.

Nichts Neues, ich weiß. Aber wenn man diesem sich vor unseren Augen in Zeitlupe abspielenden Vorgang mal genauere Aufmerksamkeit schenkt, dann klappt einem doch ein wenig der Unterkiefer runter – mir jedenfalls.

Mit der Unterscheidung zwischen souveränem Staat und öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft in Erfüllung staatlicher Funktionen wird man bei Behörden und Justiz auf wenig Verständnis stoßen. Der Staat ist heutzutage als etwas anderes als eine oberste öffentlich-rechtliche Körperschaft gar nicht mehr denkbar.

Damit sind wir wieder einmal bei der Definitionsfrage angelangt, denn die Merkmale, die einen souveränen Staat von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft mit Staatsfunktion unterscheiden, sollte man parat haben.

Staat

dauerhaft organisierter Herrschaftsverband, der auf einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet) unter einer obersten, umfassenden, von niemanden abgeleitetenGewalt (Staatsgewalt) lebenden Menschen (Staatsvolk). S. hat die Verbandsexistenz zu sichern und die Gemeinschaftsinteressen der Verbandsangehörigen wahrzunehmen.

ist die personalisierte und institutionalisierte Zusammenfassung und Organisation der Menschen eines bestimmten Gebiets und unterscheidet sich in dieser Organisation und der daraus folgenden Herrschaftsgewalt von der Gesellschaft, die nur die Summe verschiedener Interessen und Bestrebungen ist.
St. ist daher gekennzeichnet durch 3 Elemente: St.svolk, St.sgebiet und St.sgewalt.

ist die politische Organisation eines Volkes, die über ein Staatsgebiet u. über volks- u. gebietsbezogene Staatsgewalt verfügt. Die Staatsgewalt ist ursprünglich, d.h. durch keine andere Gewalt begrenzt. Alle übrigen politischen Gemeinwesen leiten ihre Hoheitsgewalt grundsätzlich von ihm ab. Die auf Georg Jellinek (1851-1911) zurückgehende Definition des S. nach seinen 3 Elementen Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt verzichtet darauf, das höchst umstrittene „Wesen“ des S. zu bestimmen. Sie enthält keine Aussagen über seine Entstehung (z.B. Gesellschaftsvertrag, historische Entwicklung aus Stamm u. Volk), über die Staatsform (Demokratie, Monarchie, Diktatur u. a.), über die Art der Ausübung der Staatsgewalt (z. B. Rechtsstaat, Machtstaat) u. über die Staatszwecke (z. B. Gerechtigkeit, Friedensordnung, Wohlfahrt, Durchsetzung von Klasseninteressen). Sie benennt aber in hinreichender Deutlichkeit Kriterien, nach denen ein politisches Gebilde ohne Rücksicht auf die Qualität seiner Verfassung in der Völkerrechtsgemeinschaft als S zu gelten hat.

rechtslexikon.net

Das sind ja gleich drei Definitionen auf einmal! Und auch noch widersprüchliche! Also, das geht nun wirklich nicht … Die beiden ersten Definitionen könnten bis auf die Bezeichnung Staat genauso gut auch auf ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen zutreffen. Nur in der 3. Definition ist doch tatsächlich mehrfach noch von „politisch“ die Rede. Der Staat als politisches Gebilde findet noch einmal Erwähnung! Das ist fast schon erstaunlich.

Halten wir als erstes wichtiges Unterscheidungskriterium fest:

1.
Ein Staat ist eine rein politische Organisation, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft dagegen wirtschaftet und verwaltet zugunsten einer solchen rein politischen Organisation.

Da uns das Rechtslexikon.net schon bei der Staatsdefinition so gut weitergeholfen hat, schauen wir auch einmal nach, wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, vulgo: öffentlich-rechtliche Körperschaft, dort definiert wird:

Körperschaft des öffentlichen Rechts

… ein mitgliedschaftlich organisierter, rechtsfähiger Verband, der staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt, zB. …

rechtslexikon.net

Na, das ist doch kurz und knackig, oder?

2.
Eine Körperschaft öffentlichen Rechts hat Zwangsmitglieder, ein Staat hat Staatsangehörige.

3.
Ein Staat ist hoheitlicher Kontrolleur, eine Körperschaft wird von einem Staat hoheitlich kontrolliert.

Stellt sich nur die Frage: Welcher Staat übt die staatliche Aufsicht über die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland aus? Das kann ja nur entweder ein fremder Staat (oder mehrere) sein, denn das Vereinigte Deutschland ist nach wie vor handlungsunfähig – oder diese öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft ist im wahrsten Sinne außer Kontrolle. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann von der Logik her nicht öffentlich-rechtlich sein, wenn sie nicht öffentlich-rechtlich kontrolliert wird. Von funktionierender Selbstkontrolle einer (nach Kielmansegg-Kriterien) totalitärenMassenorganisation zugunsten eines wehr- und ahnungslosen Gemeinwesens kann ja wohl niemand ernsthaft ausgehen.
Schaut man sich die Entscheidungen der Körperschaftsführung an, dann ist wohl am ehesten von fremdstaatlicher Aufsicht auszugehen – so will ich es mal vorsichtig formulieren.

Fazit:
Die Bundesrepublik Deutschland als staatsrechtliche Gebietskörperschaft, als territoriale Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln wahr, ist aber selbst kein hoheitlicher Staat, da sie weder eigene Staatsangehörige noch eigenes Staatsgebiet hat, sondern nur alle in ihrer  „Verfassung“  definierten Deutschen als Zwangsmitglieder auf dem Gebiet des souveränen „Vereinigten Deutschlands“ laut 2+4-Vertrag betreut.

Damit dürften jetzt Roß und Reiter beim Namen genannt sein.

Eine Antwort »

  1. Artikel 20 der Menschenrechte
    Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

    Und Zwangsmitgliedschaften gibt es in der BRvD zu Genüge. Schließlich wollen die Schmarotzer ernährt werden.

    Ich distanziere mich ganz klar von 1937 Nazi-Deutschland und berufe mich auf das Deutschland von 1919.

  2. Pingback: Bloggempfehlung für Patrioten – Free Woman on the Land | S I R I U S N E T W O R K

  3. [Zitat]
    Am 11 August 1919 unterzeichnet der nicht legitimierte Friedrich Ebert (die nicht vom Volk beschlossene) Weimarer Reichsverfassung in seinem Urlaubsort Schwarzburg.

    6. Am 14 August 1919 wurde diese Verfassung ohne sie dem deutschen Volk zur Abstimmung vorzulegen verkündet, inklusive dem Versailler Diktat. (Als ob ein Volk sich selbst freiwillig ein Diktat geben würde… Und wo soll nun die angebliche Völkerrechtliche Legitimation sein?
    [Zitat Ende]

    Quelle:
    http://derhonigmannsagt.wordpress.com/2012/07/06/fruhwald-schittke-ebel-surmeli-fitzek-und-die-weimarer-reichsverfassung-sowie-die-menschenrechte-usw/

    Demnach würde ich mich lieber nicht auf die Weimarer Verfassung berufen 😉 Diese aufgestülpte Verfassung wurde übrigens Grundlage für das noch heute bestehende „Grundgesetz“. Siehe weiteres dazu in der angegebenen Quelle.

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