Archiv der Kategorie: Verfassung

Freistaat Preußen – Update zur Souveränität

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Es läuft da eine Diskussion per PN, die ich euch – anonymisiert – nicht vorenthalten will. FP steht dabei für verschiedene Verfechter des Freistaates Preußen als Grundlage für heutige Reorganisation. FWOTL für meine Diskussionsbeiträge.

FWOTL:
Kennt jemand hier einen Beleg dafür, daß der Freistaat Preußen bis 1932 ein souveräner Staat war?
Lies den Rest dieses Beitrags

Und weil es so gut ist

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Nun auch hier bei mir im Blog:

“Aus der Angst um den Beuteanteil entstand auf den großherzoglichen Samtsesseln und in den Kneipen von Weimar die deutsche Republik, keine Staatsform, sondern eine FIRMA. In ihren Satzungen ist nicht vom VOLK die Rede, sondern von PARTEIEN; nicht von Macht, von Ehre und Größe, sondern von PARTEIEN. Wir haben kein Vaterland mehr, sondern PARTEIEN; keine Rechte, sondern PARTEIEN; kein Ziel, keine Zukunft mehr, sondern Interessen von PARTEIEN. Und diese Parteien – noch einmal: keine Volksteile, sondern Erwerbsgesellschaften mit einem bezahlten Beamtenapparat, die sich zu amerikanischen Parteien verhielten wie ein Trödelgeschäft zu einem Warenhaus – entschlossen sich, dem FEINDE alles was er wünsche auszuliefern, jede Forderung zu unterschreiben, den Mut zu immer weitergehenden Ansprüchen in ihm aufzuwecken, nur um im Innern ihren eigenen Zielen nachgehen zu können.”

Oswald Spengler,  1924

 

Strukturfehler der BRD konkret benannt

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Leicht verständlich erklärt und mit jeder Menge Kontext versehen – hier zu finden. Diese Seite hätte ich gern schon viel eher gefunden. Verfasser ist ein bundesdeutscher Richter, der – wie soll es anders sein – seit 2008 im Ruhestand ist.

Freistaat Preußen – souveräner Staat oder nicht?

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Hat Preußen 1918 seine legitime Souveränität als Staat verloren? Da dies eine recht wichtige und vor allem strittige Frage zu sein scheint, hier meine Überlegungen dazu.

Ein König ist legitimer Souverän des Landes, solange die angestammten Bewohner dieses Landes ihn als Träger ihrer Souveränität betrachten. Verzichtet der König durch Abdankung auf seinen Status als Souverän des Landes und wünscht das Volk des Landes keinen König mehr, geht die Souveränität zurück an das Volk des Landes. Soweit, so logisch.

Wilhelm II. dankte im November 1918 sowohl als Kaiser als auch als König von Preußen ab. Der Waffenstillstand am Ende des I. Weltkriegs kam erst zustande, nachdem die deutschen Verhandlungsführer den Amerikanern auf deren ausdrückliche Forderung hin die Umwandlung des Deutschen Reichs von einem losen Staatenbund in einen demokratischen (i.e. leicht manipulierbaren) Staat zusicherten. Die Weimarer Republik war also ein vom Ausland unter Androhung militärischer Gewalt erzwungener Wechsel der Staatsform in Deutschland.

Bis dahin hatten die verschiedenen deutschen Staaten volle Souveränität, die sich u.a. in ihrem völlig freien Entschluß äußerte, Glied des Deutschen Reichs sein zu wollen, – und in der Tatsache, daß sie eine eigene Staatsangehörigkeit zu vergeben hatten!

Mit der Weimarer Republik waren die souveränen deutschen Staaten keine Bundesstaaten mehr, sondern „Reichsländer“ des von den Alliierten weiterhin besetzten Staates Deutschen Reichs, der „vertragsgemäß“ hemmungslos geplündert, ausgesaugt und enteignet wurde. Besatzungstruppen standen im Land, immer wieder wurde mit militärischer Gewalt gedroht, sollten die „vertraglichen Verpflichtungen“ nicht eingehalten werden.

Aber: Die Wahlen zur Nationalversammlung, welche zur Weimarer Republik führten, waren allgemeine, reichsweite Wahlen mit 83% Beteiligung. Die Deutschen wählten ihre Vertreter in die Nationalversammlung, welche über die künftige Staatsform entscheiden würden. Das war gewissermaßen eine Volksabstimmung. Und über die Verfassung zur Weimarer Republik fand dann ebenfalls eine allgemeine, reichsweite Volksabstimmung statt.

Daraus folgt: Sowohl die Weimarer Nationalversammlung als auch deren Entscheidung, d.h. die Weimarer Verfassung, waren von den Deutschen zweifelsfrei demokratisch legitimiert – Alliiertenforderung hin oder her. Die Deutschen wollten eine demokratische Republik und keinen König oder Kaiser mehr, Propaganda hin oder her.

Und nun zur entscheidenden Frage: Hatten die deutschen Einzelstaaten in der Weimarer Republik ihre Einzelstaatlichkeit verloren?

Auch die heutigen Bundesländer haben ihre eigenen Verfassungen. Sie werden „teilsouveräne Gliedstaaten“ genannt. Wodurch unterscheidet sich ein teilsouveräner Gliedstaat von einem vollsouveränen Gliedstaat? Laut Wikipedia entscheidet sich das nicht an der Frage der Staatsangehörigkeit, sondern an der Frage, wer die höchste Macht im Staat ausübt.

Wenn Bundesrecht oder Reichsrecht Landesrecht bricht, handelt es sich daher um Teilsouveränität. Für Brandenburg ist der Fall also sonnenklar. Brandenburg darf nur, was Grundgesetz und Bundesgesetze erlauben. Und der Freistaat Preußen? Wer hatte im Freistaat Preußen die höchste Gewalt? Preußische oder Reichsbeamte? Oder gar die alliierten Vormunde Deutschlands („Völkerbund“), die dem Deutschen Reich die politische und militärische Freiheit eines souveränen Staates vorenthielten?

Geschaffen wurde der Freistaat Preußen jedenfalls als „völlig demokratischer Bestandteil der einheitlichen Volksrepublik“ (Manifest des Vollzugsrates der Arbeiter- und Soldatenräte Groß-Berlin vom 12.11.1918). Der Vollzugsrat übernahm kommissarisch die Regierung und verfügte die Abhaltung von Wahlen zur verfassunggebenden Landesversammlung. Diese wiederum verfügte die Übertragung der bisherigen königlichen Staatsgewalt auf das Staatsministerium.

„Tatsächlich fasste die Landesversammlung im Dezember 1919 mit 210 gegen 32 Stimmen den Beschluss: „Als das größte der deutschen Länder erblickt Preußen seine Pflicht darin, zunächst den Versuch zu machen, ob sich nicht bereits jetzt die Schaffung eines deutschen Einheitsstaates erreichen lässt.““

Aber dieser preußische Ansatz zum „deutschen Einheitsstaat“ scheiterte. Der deutsche Einheitsstaat mit geringer Bedeutung der Länder war in der Weimarer Republik nicht gewollt! Dadurch wurde die Verabschiedung einer eigenen Verfassung, die Schaffung einer eigenen, rein preußischen Staatlichkeit unverzichtbar. Die Entscheidung über die Staatsform Preußens fiel zugunsten einer streng parlamentarischen Republik ohne Staatspräsident, um Konflikte zwischen einem solchen und dem Reichspräsidenten gar nicht erst zu ermöglichen.

Preußen hatte zwar weiterhin eine eigene Staatsangehörigkeit zu vergeben, aber Steuer-, Sozial-, Kriegs- und Infrastrukturfragen wurden seit Annahme der Weimarer Verfassung auf Reichsebene entschieden. Wenn ein Staat aber über die Verwendung seiner Steuereinnahmen und über Krieg oder Frieden nicht selbst entscheiden darf, dann kann man wohl kaum noch von einem völlig souveränen Staat sprechen.

Fazit, rein von den historisch verbürgten Fakten her:

Von 1871 bis 1918 war Preußen ein souveräner Staat (Monarchie) in einem souveränen Reich (Staatenbund) gewesen. Ab 1920 war es ein teilsouveräner Staat (Republik) in einem ebenfalls nur teilsouveränen Staat (Republik).

ABER:
Hätten sich die Preußen denn 1920 eine andere Verfassung gegeben, wenn das Deutsche Reich der Weimarer Republik nicht besetzt und von militärischer Gewalt bedroht gewesen wäre? Sie hätten sich doch z.B. für eine parlamentarische Monarchie entscheiden können?

Ist die Legitimität des Freistaates Preußen als Rechtsnachfolger des uneingeschränkt souveränen preußischen Staates dadurch in Frage gestellt, daß er o.g. Teile seiner Souveränität an das nur noch teilsouveräne Deutsche Reich der Weimarer Republik abgab?
Vermutlich eher dadurch, daß freie Wahlen keine freien Wahlen sein können, wenn ein Volk dabei mit dem Rücken an der Wand und der Völkerbund-Pistole auf der Brust steht, auf Gnade und Ungnade ausgeliefert. Das galt für die Preußen wohl fast noch mehr als für die Deutschen insgesamt.

Insofern war der „letzte Rechtsstand eigener Souveränität“ Preußens nicht der vom 18. Juli 1932, denn das war nun mal ganz klar keine wirkliche Souveränität, weder innen- noch außenpolitisch. Schon gar nicht kann man sich wohl auf zwei verschiedene Souveränitätsstände beziehen, die zeitlich nie gleichzeitig aktuell waren: einerseits der des Deutschen Reichs von 1871, andererseits der Preußens von 1932.

Tiks sagt, das ist egal, man kann sich ruhig auch auf Preußen von 1932 berufen. Eisenblatt sagt, nein, kann man nicht, weil man sonst die eingeschränkte Souveränität auch Preußens wieder mit im Sack hat.

Meine persönliche Schlußfolgerung aus den obigen Überlegungen:

Freistaat Preußen reloaded  wohl lieber nicht.

P.S.: Achtung, das ist noch nicht der Weisheit letzter Schluß, sondern nur das Ergebnis meiner heutigen dringlichsten Recherchen zum Thema!

Kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Republik sein?

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Oder ist gar, wie Staatsschuldenlüge meint, jede Republik strukturell eine Körperschaft öffentlichen Rechts, bestehend aus Zwangsmitgliedern? Ist jede Republik eine Entrechtung der Menschen? Waren schon die originalen Vereinigten Staaten von Amerika eine Falle für die Amerikaner?

Gehen wir dabei zunächst mal davon aus, daß für die Republik nach „modernem, westlichen Verständnis“ gilt, wie via Wikipedia propagiert:

Nach modernem, westlichen Verständnis ist die Republik eine Herrschaftsform „bei der das Staatsvolk höchste Gewalt des Staates und oberste Quelle der Legitimität ist“.

Ursprung der res publica als öffentliche Angelegenheit

Wenn wir zum inhaltlichen Ursprung des Wortes zurückschauen, landen wir allgemein beim „Gemeinwesen“, dem „Gemeinwohl“, der „öffentlichen Angelegenheit“, der res publica. Eine Sache, die nicht privat ist, sondern alle Gemeinschaftsmitglieder angeht.

Da sehen wir also, daß es ein sehr ursprünglicher Fakt ist, daß man gewisse Freiheiten aufgeben muß, sobald man in Gemeinschaft mit anderen Menschen lebt, Mitglied dieser Gemeinschaft ist. Das ist der Preis der Gemeinschaft, wie jeder weiß, der schon mal mit einem oder mehreren anderen Menschen in Gemeinschaft gelebt hat.

Wenn diese Gemeinschaft seßhaft ist und ein bestimmtes Gebiet als ihr Territorium, als ihre Lebensgrundlage betrachtet und verteidigt, dann ist es  naheliegend, daß man ihr Mitglied wird, sobald man in diesem Gebiet leben möchte. Oder man muß sich mit dieser Gemeinschaft so arrangieren, daß man gemeinsam mit ihr das Land bewohnen kann, ohne ihr Mitglied zu sein. Das wäre wohl eine Frage der beiderseitigen Interessen.

Wenn also jedenfalls eine Gemeinschaft besteht, muß das Miteinander innerhalb dieser Gemeinschaft Regeln haben, an denen sich alle orientieren und auf die sich alle verlassen können. Das nennt man eine Rechtsordnung, aus der sich Rechtssicherheit und damit die Grundlage für Vertrauen und inneren Frieden in der Gemeinschaft ergibt.

Die öffentliche Angelegenheit namens Deutschland

Gehen wir also davon aus, daß es sich bei Menschen in dem Gebiet, das heute als Deutschland bezeichnet wird, um eine große Gemeinschaft handelt, die wie jede Gemeinschaft für ihren inneren Frieden Rechtssicherheit braucht. Regeln also.

Das bringt uns zur nächsten Frage: Wer legt diese Regeln in Deutschland fest und wer darf sie auf welchem Wege ändern?

Staatsrechtler Isensee meinte ja Anfang der 1990er, das Grundgesetz könne nur noch per Revolution abgeschafft werden. Also jedenfalls nicht aus den grundgesetzlichen Strukturen heraus, sondern durch einen radikalen Neuanfang, der durchaus auch als Volksabstimmung denkbar ist, wie er 2012 angesichts der Entwicklungen in der EU präzisierte.

Haben die Deutschen das bundesdeutsche Grundgesetz 1949 in freier Entscheidung und nach eigenem, freien Ermessen für sich erarbeitet und sich als Regelwerk ihrer Gemeinschaft gegeben? Definitiv nein.

Hatten sie 1990 die freie Entscheidung, das bundesdeutsche Grundgesetz abzuschaffen und nach eigenem, freien Ermessen ein beliebiges anderes Regelwerk zu erarbeiten oder zu wählen? Definitiv nein.

Haben sie 2013 die freie Entscheidung, es abzuschaffen und nach eigenem, freien Ermessen ein beliebiges anderes Regelwerk zu erarbeiten oder zu wählen? Definitiv nein.

Wir haben neulich erst dank Frank12 wieder festgestellt, daß mit „Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland“ nicht die Bundesbürger insgesamt, also die Zwangsmitglieder der bundesdeutschen Körperschaften des öffentlichen Rechts gemeint sein können, weil diese ja die hoheitliche Legitimität, deren erste Quelle sie angeblich sind, zwangsweise an Repräsentanten abgeben müssen, über deren grundsätzliche politische Entscheidungen und Handlungen einschließlich Wahl des Staatsoberhaupts sie dann effektiv keine Kontrolle haben.

Wer aber nicht freie Verfügungsgewalt über die von ihm zu vergebende Legitimität hat, der hat diese Legitimität in Wirklichkeit auch gar nicht erst zu vergeben. Niemand, der seit 1949 in D geboren wurde, hatte je die Wahl, ob er die Bundesrepublik Deutschland haben will oder nicht. Niemand wurde je gefragt, ob er es in Ordnung findet, Körperschaftsleibeigener zu sein, der, wenn schon nicht offen verkauft, so aber doch von dieser Körperschaft als potentiell produktives Beleihungspfand benutzt werden darf.

Wenn man wissen möchte, wer in einem wie auch immer gearteten Staatswesen tatsächliche Quelle der hoheitlichen Souveränität ist, dann muß man fragen, wer in diesem Staatswesen hoheitliche Souveränitätsfragen wie z.B. die Ausübung oder Aufgabe von Souveränitätsrechten entscheiden darf.

Es stellt sich also die Frage: Wer hat in Deutschland effektiv die Macht, Entscheidungen hinsichtlich der Grundstruktur der res publica, der öffentlichen Angelegenheit „Rechtsordnung“, zu treffen und durchzusetzen? Wer entscheidet Souveränitätsfragen? Der Bundestag, der aus Bundesbürgern besteht, die von hoheitlich faktisch rechtlosen Bundesbürgern ins Staatsvolk der Bundesrepublik gewählt wurden? Wohl kaum, denn wie können hoheitlich faktisch rechtlose Menschen aus ihrer Mitte Menschen wählen, die dann Quelle von Hoheitsrechten sind? Man kann nicht mehr Kapazität verleihen, als man selbst zur Verfügung hat. Das ist wieder ein universelles Grundprinzip. Der Machtlose kann den Mächtigen nicht bevollmächtigen. Das macht der Mächtige selbst, indem er sich gewaltsam ermächtigt.

Aber ist das überhaupt relevant für die Frage nach der Republik als Kategorie? Kommen wir also zur wichtigsten Frage:

Was macht eine Republik zur Republik?

1. ein irgendwie gemeinschaftlich gewähltes Staatsoberhaupt, dessen Amtszeit begrenzt ist und dessen Nachfolger durch eine ebenso irgendwie gemeinschaftliche Wahl bestimmt wird

2. keine Staatsgewalt aus eigenem Recht (z.B. durch gewaltsame Machtergreifung),  sondern durch irgendwie gemeinschaftlich übertragene Rechte zur Ausübung von Staatsgewalt

Quelle (sinngemäß)

Das war es schon. Eine Republik muß weder demokratisch aufgebaut noch ein Rechtsstaat sein. Insofern erfüllt die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R. tatsächlich alle erforderlichen Merkmale einer Republik. Ein  Staatsvolk aus Bundestagsabgeordneten mit institutioneller Staatsgewalt aus eigenem Recht* reicht, um den Tatbestand der Republik zu erfüllen – es ist schlicht egal, woher das Staatsvolk seine Legitimität bezieht! Unglaublich, aber es scheint so zu sein. Die müßten sich nicht einmal von den Bundesbürgern wählen lassen, sondern könnten ihre Rechte als Bundestagsmitglieder einfach vererben – und die Bundesrepublik Deutschland wäre immer noch unbestreitbar eine Republik!

Damit wäre die titelgebende Frage beantwortet: Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann alle notwendigen Merkmale einer Republik haben und deshalb eine Republik sein.

Und andersherum? Ist jede Republik notwendigerweise eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, also eine zwangsmitgliedschaftlich organisierte Personenvereinigung?

Was macht eine Republik zur Körperschaft des öffentlichen Rechts?

Ganz einfach: Zwangsmitglieder.

Jede Republik kann sich auf Grund der von ihr ausgeübten Staatsgewalt zur Körperschaft des öffentlichen Rechts erklären und die Bewohner des von ihr beherrschten Gebiets zu ihren Zwangsmitgliedern. Davon ist sie nicht weniger eine Republik – solange es ein Gremium gibt, welches das Staatsoberhaupt wählt und der Republik in ihrer jeweiligen inneren Verfassung Legitimität verleiht, ob diese Legitimität sich nun aus Freiwilligkeit oder aus Gewaltanwendung speist. Aber eine Republik ist nicht unweigerlich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts! Es ist eine mögliche innere Struktur einer Republik, nicht mehr und nicht weniger.

Fazit: Die Bundesrepublik Deutschland ist eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts strukturierte Republik. Aber die Quelle ihrer Hoheitsgewalt ist nicht das deutsche Volk. Es ist auch kein Rechtsstaat, denn es herrscht keine Rechtssicherheit, sondern öffentlich-rechtliche Willkür.

Übrigens:

Interessanterweise sah ausgerechnet Niccolo Macchiavelli (!) wesentliche Merkmale der von ihm bevorzugten Staatsform Republik in (nicht lachen jetzt, okay?):

– ihrer Freiheit von Willkür und Gewalt
– ihren Gesetzen, die dem Gemeinwohl dienen und für Sicherheit und Ordnung sorgen
– der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz

Das Gegenteil davon ist die Tyrannis. ^^

So, und was sah Macchiavelli als Hauptproblem der Republik? Den menschlichen Ehrgeiz. Er sagte, die Republik ist dann am besten, wenn sich der Ehrgeiz ihrer Menschen auf Expansion lenken läßt, damit im Inneren Ruhe herrschen kann.

Im Umkehrschluß bedeutet das, daß die Staatsform Republik am schlechtesten gewählt ist, wenn keine Möglichkeit zur Expansion besteht! Dann richtet sich der menschliche Ehrgeiz zwangsläufig nach innen. Eine an ihrer Expansion gehinderte (z.B. deutsche) Republik kann sich also durch den menschlichen Ehrgeiz nur in ihr Gegenteil verkehren: die Tyrannis.

Das wiederum heißt, daß die Bundesrepublik Deutschland von ihren „Vätern und Müttern“ vielleicht wirklich gut gemeint war angesichts der Umstände im Jahre 1949. Was die Bundesrepublik Deutschland aber unweigerlich in die öffentlich-rechtliche Tyrannis von heute führen mußte, war, folgt man Maestro Macchiavelli, die totale Blockierung ihrer Expansions- und damit Entfaltungsmöglichkeiten als Republik. Interessanter Aspekt, auf den ich im Leben nicht gekommen wäre.

Das wiederum heißt: Republik geht nur gut mit Krieg nach außen, sonst Krieg nach innen. Wer weder Krieg nach außen noch nach innen will, der sollte von der Staatsform Republik die Finger lassen, denn die Machtexpansion ist bei ihr strukturimmanent.

Für einen freiheitlich-souveränen Neuanfang in Deutschland halte ich die Staatsform Republik daher für ungeeignet.

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* Noch mal auf Deutsch: Die Bundestags- und Landtagsabgeordneten werden von hoheitlich rechtlosen Bundesbürgern in eine Funktion gewählt, die per Aufgabenbeschreibung mit Staatsgewalt verbunden ist. Sie beziehen die von ihnen ausgeübten Souveränitätsrechte nicht von den Deutschen, sondern von der Institution Bundestag bzw. Landtag.

BRD – handelsrechtliches Unternehmen oder nicht?

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Vorweg: Ich sehe jetzt endlich ein, daß die Alliierten Deutschland bzw. sämtliches Vermögen des Deutschen Reichs etc. tatsächlich beschlagnahmt haben. Bisher habe ich immer nur Befehl Nr. 1 von 1945 als angeblichen Beleg dafür genannt bekommen und der gibt das nach meinem Verständnis einfach nicht her. Wenn man sich aber SHAEF-Gesetz Nr. 52 von 1944  anschaut, dann ist die Beschlagnahme damit ziemlich unbestreitbar belegt.

Entschuldigung, wenn das anderen schon lange sonnenklar war – mir fehlte dieses Puzzleteil bisher.

Und da ist auch schön von public corporations die Rede. Daher hat dieser Blogeintrag nicht das Thema „Beschlagnahme des Deutschen Reichs“, sondern „Unternehmen oder nicht Unternehmen“.

Public Corporation ist genau das, was die Amis und Briten nach dem damals bereits bewährten US-Modell („Washington D.C.“) dann auch im Deutschen Reich durchgezogen haben: Sie haben statt einer legitim vom Souverän gewählten staatlichen Regierung eine auf ihren Befehl hin und mit ihrer Genehmigung* per Gesetz geschaffene öffentlich-rechtliche Körperschaft namens Bundesrepublik Deutschland (kein privatrechliches Handelsunternehmen!) mit hoheitlichen Vollmachten ausgestattet, welche die ursprüngliche Staatlichkeit mit echter Verfassung geschickt „überlagerte“.

Merke: Privatrechliche Körperschaften, egal ob handelsrechtlich oder nicht, werden prinzipiell freiwillig per Vertrag gegründet, öffentlich-rechtliche Körperschaften dagegen zwangsweise per Hoheitsakt des Souveräns, also durch denjenigen, der die höchste Macht (=Hoheit) im Land innehat und gewaltsam ausübt.

Wenn also irgendein rechtliches Gebilde, das Rechtspersonen mit besonderen Rechten und Pflichten** erschafft, per Gesetz (=Hoheitsakt) gegründet wird statt per Vertrag (=Willensbekundung) zwischen privat handelnden Leuten, dann kann es logischerweise kein privates Unternehmen sein! Handelsrecht ist immer Privatrecht, ein spezielles Privatrecht für Kaufleute. Allein die Tatsache, daß die BRD per Gesetz zu existieren begann und auf Grund dieses fortgeltenden Gesetzes immer noch existiert, macht es also schon unmöglich, daß es sich bei ihr um ein handelsrechtliches Unternehmen …, nun ja, handelt.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind gewissermaßen Hybriden. Sie können sowohl privatrechtliche Verträge eingehen als auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind die äußerst praktische Zwischenform zwischen echten staatlichen und echten privaten Körperschaften. Sie können beides sein und sind doch keines von beiden. Um ein echt privates Unternehmen zu sein, dürften sie keine staatlichen Aufgaben erfüllen. Um ein echt staatliches Unternehmen zu sein, dürften sie niemals privatrechtlich tätig sein.

Ich vermute, die „Notwendigkeit“, echt staatliche Strukturen mit diesen Weder-Fisch-noch-Fleisch-Körperschaften zu ersetzen, ergab sich irgendwie aus einer Unfähigkeit des privaten Wirtschaftssektors, neue Kredite aufzunehmen, um die Zinsen für bestehende Kredite zu bezahlen. Also mußte der Staat ran. Um den Staat zur Zinsgenerierung nutzen zu können, mußte er handelsrechtlich tätig werden können, was er als echter Staat nicht konnte. Als echter Staat stand er über solchen Dingen. Den Staat zu beliefern, war ein prestigeträchtiges Privileg, das er gewährte, kein handelsrechtliches Vertragsverhältnis. Der Staat zahlte selbstverständlich keine Steuern – das wär ja auch albern. Die Gesetze des Königs (Staates) gelten nun mal nur für alle anderen, nicht aber für ihn selbst. Der König (Staat) kann machen, was er will, solange er nicht diejenigen allzu sehr ärgert, die ihm das Königsein (Regieren) ermöglichen. Für das Verhältnis der staatlichen zur privaten Ebene gibt es ein gesondertes Recht, nämlich das öffentliche Recht. Das Recht der Öffentlichkeit, wo Staat und Privat aufeinanderstoßen.

Weder haben Private im Staatsapparat irgendwas zu melden noch hat der Staat sich ins Privatleben einzumischen. Der echte Staat dient nur dazu, die Regeln, die die Privaten sich für ihr Leben miteinander augesucht haben, durchzusetzen und die Privaten auf internationaler Ebene zu vertreten.

Die öffentlich-rechtliche Körperschaft bringt diese klar getrennten Kompetenzbereiche nun durcheinander, indem sie mit je einem Fuß in beiden Bereichen steht. Das war vielleicht mal als vermittelnde Schaltstelle zwischen den beiden strikt getrennten Ebenen gedacht. Der ultimative Geniestreich bestand dann aber darin, alles Private zu entprivatisieren, indem alle Privaten zu Zwangsmitgliedern einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Körperschaften gemacht wurden. So kommt es, daß von der Geburt bis zum Tod stets und ständig mindestens eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für einen zuständig ist, denn aus der Zwangsmitgliedschaft in der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., gibt es kein Entkommen. Es gibt kein Leben außerhalb der Körperschaft mehr, weil mit der echten staatlichen Ebene auch die echte private Ebene abgeschafft wurde (bzw. in die hinterste Ecke der dunkelsten Besenkammer der geschichtlichen Erinnerung verbannt), nämlich der Status der natürlichen Person mit ihrer uneingeschränkten Rechtsfähigkeit, die laut Palandt-Kommentar zum BGB §1 „dem Staate vorgegeben ist“. Sie existiert außerhalb des Staates, und ist unvereinbar mit der eingeschränkten Rechtsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Zwangsmitglieds, das sich aus seiner Mitgliedschaft nicht aus eigener Kraft und gegen den Willen der betreffenden K.d.ö.R. befreien kann – außer durch Aufgabe der Heimat, d.h. Auswandern.

Die K.d.ö.R. setzt staatliche Hoheitsmittel zur Verfolgung handelsrechtlicher Interessen bei der Menschenverwaltung ein. Der Mensch ist dadurch kein Mensch mehr,  sondern bewirtschaftetes Humankapital einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die keinen echten Staat mehr über sich hat, da sie sich für ihn ausgibt. Sie ist nur noch ihren Gläubigern rechenschaftspflichtig, welche ihre sich daraus ergebende Kontrolle zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausüben.

Ich bin mir nicht sicher, welche Kräfte in Deutschland die allumfassende Etablierung dieses handelsrechtlich potenten Staatshybriden namens „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ ab 1945 vorantrieben. Kräfte in Deutschland müssen es jedenfalls auch gewesen sein. Naheliegende Vermutung: Banken und Großindustrie. Und ihre gewissenlosen Steigbügelhalter, die Justiz. Das öffentlich-rechtliche Leben in Deutschland wurde jedenfalls so gestaltet, daß die Deutschen dem Vorgehen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Bundesrepublik Deutschland schutzlos ausgeliefert waren. Gegen Machtmißbrauch der diversen öffentlich-rechtlichen Körperschaften hatten sie seit Gründung der BRD keinen definierten Rechtsweg zur Verfügung. Er wurde im Grundgesetz zwar zugesichert, aber strukturell nie umgesetzt, also nicht zur Verfügung gestellt. Niemand hatte somit eine Möglichkeit, diese von den Alliierten beaufsichtigte Staatshybride effektiv zur Rechenschaft zu ziehen. Denn das Justizsystem ist das hybridinterne. Es gibt seit 1949 kein anderes mehr, das auf deutschem Boden Recht sprechen und vollstrecken kann. Die deutsche Justiz hat die Deutschen an die Bundesrepublik Deutschland verkauft, indem sie sich eilfertig in den bundesdeutschen Dienst stellte. Kein übergeordnetes staatliches Gericht ist mehr da, das über die Stränge schlagende Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Räson bringen könnte. Immer hält die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., Gericht in eigener Sache, in jeder einzelnen Instanz vom Amtsgericht hoch zum (Körperschafts-)Verfassungsgericht, wenn es um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (körperschafts-)verfassungsrechtlicher Art geht.

Deswegen kann die Bundesrepublik die Deutschen über keine echte staatliche Verfassung abstimmen lassen. Warum sollte sie denn ihre eigene juristische Allmacht den Deutschen gegenüber abschaffen?

Öffentlich-rechtliche Körperschaften werden – theoretisch – von einer übergeordneten Macht kontrolliert, nämlich von jener, der sie ihre Existenz verdankt. Das waren im Fall BRD bis 1990 die Alliierten. Sie sind es immer noch, nur daß sich die Puppenspieler nun hinter die Kulissen zurückgezogen haben und es von vorn so aussieht, als tanzten die Marionetten wirklich ganz allein und völlig unkontrolliert auf der Bühne.

Wenn dem Publikum das Spiel nicht gefällt, kann es ja gehen, sagen die Puppenspieler.

Aber das Publikum sitzt behäbig und verwöhnt im fernsehbequemen Sessel, wenn auch mit zunehmend ungutem Gefühl bei dem, was sie da auf der Bühne sehen und hören und nicht verstehen. Wenn das ungute Gefühl zu bedrückend wird, winken sie ab und gucken halt nicht hin. „Die machen doch sowieso, wat se wolln.“ oder „Die solln doch machen, wat se wolln!“ Und genau das passiert auch.

Erst, wenn die Marionetten das Publikum nicht nur mit bewaffneten Robocops umstellt halten, sondern es ausrauben und scharf beschießen lassen – dann wird es vielleicht endlich wach im fernsehbequemen Sessel. Und dann ist gleich wieder Panik angesagt, und die berüchtigte, besinnungslose Zerstörungswut.

Man sollte dem Publikum eine überzeugende Alternative zu bieten haben, wenn die Puppenspieler ernst machen wollen. Und dann dem gesamten Justizapparat lebenslanges Berufsverbot erteilen (P.S.: und nullkommakeine Pension für alle). Mehr Schaden als dieses Pack kann kein Laienrichter …, nun ja, anrichten. 😉

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* 36mal soll der Parlamentarische Rat zu Korrekturen am Grundgesetztext auf der Hardthöhe antanzen müssen haben.

** = juristische Personen, denn nur durch den natürlichen Akt der Lebendgeburt erstehen natürliche Personen mit ihren allgemeinen, also juristisch uneingeschränkten Rechten und ohne andere Pflichten als jenen, die sich aus dem gemeinschaftlichen Ziel des Überlebens und der möglichst sicheren Versorgung mit Lebensnotwendigem dienen.

Bekenntnis (Entwurf)

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Hiermit bekenne ich mich zu dem unverletzlichen und unveräußerlichen Recht einer jeden Gemeinschaft von Lebewesen, die Grundlagen ihrer Gemeinschaft, also ihre Sitten und Gebräuche, ohne jede Bevormundung von außen nach eigenem Gutdünken festzulegen und nach eigenem Bedarf zu verändern. Das gilt ausdrücklich nicht nur für Menschen.

Ich bekenne mich überdies zu den Sitten und Gebräuchen meiner deutschen und slawischen Vorfahren, die seit vielen Generationen XXXXX waren und sind.

Ich bekenne mich außerdem zu meiner Heimat, die in väterlicher Linie dem XXXXXischen Distrikt des Königreichs XXXXX und in mütterlicher Linie der nördlichen XXXXX entspricht.

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Das Bekenntnis zu den (gemäß UN- und EU-Konvention gesetzlich beliebig einschränkbaren) Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft lehne ich hiermit ausdrücklich und aus ganzem Herzen ab.

Damit gehöre ich nicht zur Bekenntnisgemeinschaft des Deutschen Volkes gemäß Präambel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R..

Damit gilt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., für mich nicht.

Damit gelten auch sämtliche Gesetze, Verordnungen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., für mich nicht, da ich als originäre Trägerin von Hoheitsrechten der, solche Hoheitsrechte für andere Deutsche ausübenden, Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., übergeordnet bin.

Ich unterliege nicht der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., und de jure auch nicht ihrer Herrschaftsgewalt, da ich weder ihrem Deutschen Volk angehöre noch Landesfremde bin. Ich bin ihr im Rang zwar übergeordnet, aber nicht ihre Vorgesetzte. Ich bin gewissermaßen Oberhaupt eines Nachbarstaates auf demselben Territorium und mit dem entsprechenden Respekt zu behandeln.

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Die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., darf mir ihrem eigenen Grundgesetz (Art. 33 Abschnitt (3) Satz 2) zufolge keinen Nachteil aus meiner Nichtzugehörigkeit zum Menschenrechtsbekenntnis des Deutschen Volkes erwachsen lassen.

Durch nachgewiesene und offiziell beurkundete deutsche Abstammung bin und bleibe ich von Geburt an Trägerin der originären Hoheitsrechte auf dem Territorium des deutschen Volkes.

Diese Hoheitsrechte kann ich als Trägerin der Souveränität des deutschen Volkes seit Inkrafttreten des 2+4-Vertrages von 1990 in freier Entscheidung einem beliebigen deutschen Staat übertragen.

Einen solchen deutschen Staat mit eigener Verfassung zu schaffen bzw. zu reaktivieren, haben die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., und die Deutsche Demokratische Republik sich im 2+4-Vertrag von 1990 verpflichtet.

Die Deutsche Demokratische Republik wurde aufgelöst. Ihre Staatsangehörigen wurden in die Bekenntnisgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., übernommen. Der dieser Körperschaft übergeordnete deutsche Staat wurde nicht reaktiviert, die Körperschaft nicht aufgelöst. Intern bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., sich heute als „Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Staatsqualität“. Das Kind (K.d.ö.R.) hat sich damit zu seiner eigenen Mutter (Staat) erklärt.

Die Angehörigen der Bekenntnisgemeinschaft Deutsches Volk haben seit 1990 ihre originären deutschen Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., übertragen und sich deren körperschaftsinterner Jurisdiktion unterworfen.

Als ebensolche originäre Trägerin der deutschen Hoheitsrechte steht es mir frei, dies gleichfalls zu tun, indem ich mich dieser Bekenntnisgemeinschaft anschließe. Es steht mir allerdings genauso frei, dies nicht zu tun.

Ich trete meine per Abstammung und Geburt erworbenen Hoheitsrechte auf deutschem Territorium an niemanden ab. Bis auf weiteres beanspruche ich ihre Ausübung in vollem Umfang selbst.

Die Verfassung des Königreichs Preußen

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Es hatte schon seinen Grund, warum ich seit etwa einem halben Jahr zögere, bei der Urkunde146-Aktion wie von Andreas Clauss vorgeschlagen mitzumachen. Es hat immer einen Grund, warum ich etwas noch nicht tue, obwohl ich denke, ich sollte es tun. Immer stellt das Zögern sich schließlich als die richtige Entscheidung heraus.

Beim aktuellen Vortrag zur Rechtslage durch Andreas Clauss in Alsfeld gibt es viele Kommentare. Einige davon wurden von Polartag verfaßt (dessen Diktus mir ein wenig bekannt vorkommt …). Er weist darauf hin, daß die Annahme der Weimarer Verfassung auch die Annahme des Versailler Vertrags beinhaltet und damit dessen Rechtmäßigkeit anerkennt.

Die Abdankung des deutschen Kaisers wurde vom amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson (seinerseits gesteuert von Edward Mandell House, wie wir wissen, und auch verantwortlich für das unsägliche Federal-Reserve-System seit 1913) zur Bedingung für Waffenstillstandsverhandlungen mit dem Deutschen Reich gemacht. Das wußte ich bisher nicht.

Was ich wußte, war, daß die USA überhaupt erst in den Krieg eingriffen, nachdem England 1916 mit dem Rücken zur Wand stand und den amerikanischen Zionisten Palästina versprochen hatte, im Gegenzug wozu diese über ihren Medieneinfluß die USA zum Eintritt in den Krieg bewegen würden.

Mit Sicherheit war das damals eine sehr komplexe Situation, in welcher die Tatsache, daß der Kaiser auf die geschichtliche Entwicklung nicht adäquat zu reagieren in der Lage war, bestimmt keine unwesentliche Rolle gespielt hat. Aber er hatte den Krieg definitiv nicht angefangen, er war in eine groß angelegte, sorgfältig geplante Falle gegangen. Genau wie  Hitler gut 20 Jahre später auch.

Wie auch immer, mit Abdankung des Kaisers war das Kaiserreich weg, nicht aber das Königreich Preußen, heißt es von Polartag und Co. Das schaue ich mir demnächst mal genauer an. Also, die preußische Verfassung.

Interessanter Überblick zur Frage der hoheitlichen Befugnis der BRD

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Habe ich hier gefunden und ausführlich kommentiert. Und weil ich mir die Mühe gemacht habe, stelle ich meinen Kommentar hier als Artikel ins Blog.

Das ist ja ein sehr langer Text zum Kommentieren. Er deckt sich weitestgehend mit meinen bisherigen eigenen Einsichten und nennt ein paar Details und Zusammenhänge, die ich noch nicht kannte. Es gibt aber auch ein paar Dinge, wo ich gedanklich nicht folgen kann:

1.
„Über die Anmeldung der Wohnhaft und der Personalausweispflicht gibt man die Rechtstellung nach § 1 BGB in Verbindung mit § 677 BGB auf und erhält alle Rechte und Pflichten ausschließlich aus Bundesrecht.“

Woraus geht hervor, daß man dadurch die Rechtstellung nach §1 BGB aufgibt? Meine Erfahrung ist, daß die Bedeutung der Rechtsfähigkeit laut §1 BGB als vorstaatlicher Rechtstitel in Behörden und Gerichten völlig unbekannt ist. Die wissen das wirklich nicht. Über die entsprechende Kommentarstelle im Palandt wird hinweggelesen, wenn sie denn jemals gelesen wird. Die wissen auch nicht, was eine natürlich Person wirklich ist. Die denken, jeder lebende Mensch ist eine natürliche Person, über die man aber seitens des Machtapparats jederzeit frei verfügen kann. Die wissen nicht einmal, daß sie stets und ständig Zwangsmitglieder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten, und daß das was anderes ist als eine natürliche Person.

2.
„Der Bund ist nicht zuständig für (Menschen und) Personen nach § 1 BGB, weil er vertritt nur die Rechte und Pflichten des Verwalters des vereinten Wirtschaftsgebietes (geregelt nach Potsdamer Abkommen, somit unmündig).“

Wo steht denn, daß der Kompetenzbereich des Bundes sich auf die Rechte und Pflichten des vereinten Wirtschaftsgebietes beschränkt? Das konnte mir bisher noch niemand beantworten. Ja, er tritt in diese Rechte und Pflichten ein. Aber das ist doch nicht automatisch alles, was ihn ausmacht.
Ich verstehe allerdings die rechtsgeschichtliche Herleitung, daß der Bund in dieser Rolle, die er laut GG bis heute hat, nur pauschal „Personen“, also Rechtsobjekte ohne eigenes Bewußtsein und ohne eigenen Willen, kennen kann, weil das eben zum Charakter des vereinten Wirtschaftsgebiets als zu verwaltende Vermögensmasse gehört(e). Der Bund wäre dann also strukturell unfähig, das von ihm als Bundesgesetz übernommene BGB tatsächlich anzuwenden. Für dieses Detail herzlichen Dank.

3.
„Auch sonst ist im gesamten Bundesrecht nur von Personen die Rede“

Stimmt definitiv nicht. Es gibt jede Menge bundesweit gültige Gesetze und Verordnungen, wo ausdrücklich von natürlichen Personen die Rede ist. Nicht zuletzt auch im BGB, das als Bundesgesetz behandelt wird. Aber, wie schon geschrieben, keiner nimmt Rücksicht darauf, was eine natürliche Person tatsächlich ist, Palandt hin oder her. Sie wurde sozusagen zu bundesinternen Verwaltungszwecken umdefiniert.

4.
„Es wird festgelegt das die Bundesregierung die Regierung des vereinten Deutschlands ist (Art 3(2)) „

Moment, Moment! Wo wird das bitte festgelegt? Nur weil die Bundesrepublik hier eine Verpflichtung bezüglich der „Streitkräfte des vereinten Deutschlands“ allein übernimmt, heißt das noch lange nicht, daß die Bundesregierung dadurch zur Regierung des vereinten Deutschlands wird!
Sowohl Bundesrepublik als auch DDR haben im 2+4-Vertrag beide treuhänderisch Verpflichtungen für das in die Souveränität entlassene „vereinte Deutschland“ unterschrieben. Beide waren bzw. sind nicht das „vereinte Deutschland“, sonst hätte man im Vertragstext nicht von Anfang bis Ende ausdrücklich zwischen den dreien unterschieden. Kein Vertreter des „vereinten Deutschlands“ hat den 2+4-Vertrag unterschrieben. Die ihn für die deutsche Seite unterschrieben haben, taten dies treuhänderisch. Sie verpflichteten sich darin den Alliierten gegenüber, einen deutschen Staat (!) mit Verfassung herzustellen, der allen im 2+4-Vertrag genannten Bedingungen entspricht.
Die Bundesrepublik ist bis heute eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Zwangsmitgliedern, kein Staat. Damit hat die BRD sich nicht an die im 2+4-Vertrag unterschriebenen Verpflichtungen gehalten, und die Alliierten nichts dagegen unternommen.
Fazit: Keine der Vertragsparteien hält sich an den Vertrag.

Die Rechtsprechungsgewalt ist Länderkompetenz

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Ich weiß nicht, ob ich jetzt überrascht bin oder nicht. Die Rechtsprechungsgewalt liegt bei den Ländern, geht originär von ihnen aus, nicht vom „Bund“:

1. Originäre Gerichtsbarkeit der Länder … Früher war es streitig, ob die Gerichte der Länder der Sache nach rechtsprechende Gewalt des Bundes  ausüben, d.h. ob die Justizhoheit [= Jurisdiktionsgewalt, Rechtsprechungsgewalt. freewoman] der Länder aus der Bundesstaatsgewalt abgeleitet ist oder ob sie originäre Hoheitsrechte ihres Landes kraft eigenen Rechts ausüben. Durch die neuere – z.T. kontroversenbereinigende (vgl. §152a StPO) – Gesetzgebung ist diese Frage jetzt eindeutig im Sinne der zweiten Alternative erledigt. Auch aus Art. 96 Abs. 5 GG ergibt sich, daß Gerichte der Länder nur in dem dort bezeichneten Umfang im Wege der „Organleihe“ substantiell Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben. Im Übrigen üben sie originäre Gerichtsbarkeit der Länder aus. … Unabhängig davon, ob Gerichtsbarkeit des Bundes oder eines Landes ausgeübt wird, ist die Bundesrepublik Deutschland ein einheitliches Rechtspflegegebiet; rechtskräftige Entscheidungen eines Landesgerichts entfalten über die Landesgrenzen hinaus die gleiche Wirkung, wie wenn die Justizhoheit allein dem Bundes zustände und alle Gerichte Gerichte des Bundes wären.“

Reinhard Böttcher, Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Abschnitt 2, Verlag de Gryuter, 1997

Der Anspruch, daß die XXXXXischen Gerichte für mich „zuständig“ sind bzw. ich ihrer Rechtsprechung unterliege, geht also nicht zentral von der Bundesrepublik aus (die hat ja auch keinen cm² Land, an den diese Rechtsprechung sich knüpfen könnte), sondern von den Ländern – immer beachtend, daß auch diese nur öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, keine tatsächlichen Staaten mit eigener Staatsangehörigkeit.

Von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit – von ihren Zwangsmitgliedern per Volksabstimmung bestätigter – Verfassung kann aber nur körperschaftsintern Rechtsprechungsgewalt ausgeübt werden. Die Mitarbeiter der Coca Cola GmbH werden sich auch nicht erdreisten, über andere als ihre Mitglieder Rechtsprechungsgewalt ausüben zu wollen.

Wobei die Coco Cola GmbH aber keine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft ist. Und wenn die XXXXXische Landesverfassung per Volksabstimmung mit großer Mehrheit angenommen wurde, was nun mal Fakt ist, dann muß man leider konstatieren, daß der Souverän des Landes, seine einheimischen Bewohner, der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Bundesland XXXXX damit jene notwendigen hoheitlichen Souveränitätsrechte übertragen hat, auf die der Anspruch der originären Rechtsprechungsgewalt des Bundeslandes XXXXX zurückzuführen ist.

Da stehen wir also wieder einmal an dieser Stelle. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften namens Bundesländer üben die Souveränität aus, die ihre Landeseinwohner ihnen in Wahlen und Volksabstimmungen übertragen haben.

Noch einmal, falls wer nicht mitgekommen ist:

1. Die nationalsozialistischen Deutschen laut Grundgesetz sind seit 1990 wieder Träger der vollen Souveränität Deutschlands im vereinten Deutschland laut 2+4-Vertrag.

2. Die nationalsozialistischen Deutschen haben zumindest in „meinem“ Bundesland in einer Volksabstimmung zur Landesverfassung diese Souveränität an die öffentlich-rechtliche Körperschaft „Bundesland XXXXX“ übertragen.

3. Die seitdem von dieser Gebietskörperschaft ausgeübte Souveränität bewirkt die Rechtsprechungsgewalt des Bundeslandes und seiner Gerichte und ihren Anspruch der Zuständigkeit für mich.

Ich geh mich jetzt besaufen …