Archiv für den Monat April 2013

Wer ist Souverän?

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Meister Staatsschuldenlüge hat mich wieder zu einer wichtigen Überlegung inspiriert. Es stellte sich die Frage, woraus sich Souveränität ergibt. Herkömmlicherweise gilt ja als Souverän, wer sich keines anderen Menschen Willen beugen muss und frei entscheiden kann, was er tut und was er läßt.

Wohin aber geht die Souveränität, wenn jemand anderen Menschen ihre Souveränität, ihre Entscheidungsfreiheit nimmt, indem er sie mit Gewalt zwingt zu tun, was er will? Ist die Souveränität dann beim Herrscher?

Ich würde sagen, sie ist so lange bei ihm, wie die von ihm Beherrschten zufrieden sind mit ihrer Situation. Dann haben die Beherrschten genug Vorteile (z.B. Versorgung, Rechtssicherheit, Schutz), die den Nachteil der verlorenen Entscheidungsfreiheit (z.B. Steuern und Abgaben, Bevormundung) ausgleichen.

Der Herrscher verliert aber seine Souveränität, sobald er auf eine Art und Weise herrscht, bei welcher die Beherrschten Unausgeglichenheit empfinden. Wenn er weitaus mehr nimmt als er gibt, wenn er nicht mehr schützt, sondern selbst als größte Bedrohung für die Beherrschten wahrgenommen wird, dann werden sich die Berrschten eines Tages gegen ihn wenden, um das Gleichgewicht wieder herzustellen. Er hat ihnen viel mehr genommen als er gegeben hat, also werden sie ihm nehmen, was er ihnen schuldig geblieben ist. Je mehr er ihnen schadet, desto mehr werden sie ihm schaden.

Unrecht ist potentielle Energie. Je größer das Unrecht, desto größer die potentielle Energie, die eines Tages in kinetische Energie, in Aktion explodieren muß.

Recht ist Rückführung einer Tat an ihren Ausgangspunkt, die Auflösung kinetischer Energie mit entgegengesetzt wirkender kinetischer Energie, so daß keine potentielle Energie übrigbleibt.

Wer Macht beansprucht und gegen das Rechtsgefühl der Menschen mit Gewalt durchsetzt, der ist kein Souverän. Je mehr Unrecht er aufhäuft, desto weniger kann er frei entscheiden, denn desto mehr Gefahr droht ihm von jenen, denen er schadet. Desto mehr ist er im Zwang, noch mehr Gewalt anzuwenden. Auf dem Weg der Gewalt gibt es kein Zurück.

Deswegen muß jede Organisation, der Menschen Entscheidungsfreiheit übertragen, früher oder später zur Machtmaschine pervertieren. Denn einmal geschaffen, ist sie eine Wesensform, ein Etwas. Jedes Etwas ist an seinem Erhalt interessiert. Das Dasein ist Sinn und Zweck allen Daseins. Deshalb wird nichts, was da ist, sein Dasein ohne äußeren Zwang beenden. Alles, was einmal da ist, muß wachsen, erblühen, reifen und schließlich absterben. Auch Organisationen.

Wenn Menschen einen Staat gründen, muß dieser ebenso unausweichlich wachsen wie noch das kleinste biologische Lebewesen. Wenn jemand Macht beansprucht, muß er immer mehr Macht beanspruchen. Das ist universelles Gesetz. Nichts bleibt, wie es ist. Alles entsteht, dehnt sich aus und vergeht wieder. So atmet das Universum, könnte man sagen.

Zurück zur Ausgangsfrage: Wer ist Souverän? Souverän ist, wer im Gleichgewicht aus Geben und Nehmen mit seiner Umwelt existiert. Ohne Angst, ohne Gewalt, ohne Unterwerfung. Sondern mit Respekt, Rücksicht und Selbstachtung.

Macht macht nicht souverän. Macht macht nur energetische Schulden.

Selbstbeherrschung, und ausschließlich Selbstbeherrschung macht Souveräne. Selbstbeherrschung beinhaltet als wesentlichen Bestandteil die Selbstversorgung. Versorgung ist Verantwortung. Selbstversorgung ist Selbstverantwortung.

Wer sich nicht selbst versorgen kann, der kann kein Souverän sein.

Sie lasen das Wort zum Sonntag. ^^

Dampfwalze für die Königliche Reichsbank

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Typisch. Er konnte machen, was er wollte: Engelgeld, Kooperationskasse, Gesundheitskasse, eigene Auto-Kennzeichen, Staatsgründung – alles kein Problem. Kaum aber geht er wirklich an Bankenpfründe und gründet seine Reichsbank, ist Schluß mit lustig. Dann kommt die große Dampfwalze und macht platt.

Na, vielleicht noch nicht platt, aber sie scheinen ihn ja mitgenommmen zu haben? Wer noch nicht wußte, wessen Interessen die Bundesrepublik dient, der hat hier einen Wink mit dem Zaunpfahl.

Aktualisiert: Gesperrt geschriebener Familienname

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Es läßt mir keine Ruhe. Auf meiner Staatsangehörigkeitsurkunde steht mein Name ganz normal in Groß- und Kleinbuchstaben geschrieben, obwohl meine deutsche Staatsangehörigkeit von meinem 1906 geborenen Großvater abgeleitet wurde. Alle bekannten Vorfahren in gerader Linie waren preußischer Abstammung. Die Staatsangehörigkeitsbehörde hatte also keine Möglichkeit, meine deutsche Staatsangehörigkeit irgendwie anders, „falsch“ abzuleiten, oder?

Vor allem aber: Wer sagt denn überhaupt, daß die typografische Hervorhebung eines Familiennames durch Gesperrtschreibung von juristischer Bedeutung ist? Woraus geht das hervor? Meines Wissens wurden früher einzelne Worte lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit gesperrt geschrieben. Damit man wichtige Referenzbegriffe hervorheben konnte.

Hat wer einen Beleg für die juristische Bedeutung des gesperrt geschriebenen Familiennamens?

Aktualisierung 24.04.2013: Es geht wohl auf die Frachtregister der Schifffahrt zurück. Alles, was an Bord kam und lebte, mußte bei der Versorgung mit Wasser und Nahrung berücksichtigt werden. Um Lebewesen also von nichtlebender Fracht zu unterscheiden, wurden ihre Namen aufgeführt und gesperrt geschrieben, um sie von der nichtlebenden Fracht deutlich abzugrenzen. Das ging dann wohl ins Handelsrecht ein und wurde schließlich vom Kirchenrecht und dann insgesamt übernommen.

Das ist nur Hörensagen. Es macht teilweise Sinn. Teilweise aber nicht so richtig. Die hatten oft reichlich Geflügel an Bord, das auch am Leben erhalten werden mußte. Aber da hatte bestimmt nicht jedes einzelne Huhn einen Namen, mit dem es im Frachtregister aufgeführt wurde … ^^ Egal, das muß ja aber irgendwie nachprüfbar sein, wenn es zum Handelsrecht gehört(e). Ich bleibe dran an dem Thema und bin wie immer dankbar für Hinweise, am liebsten auf Originalquellen wie z.B. alte Handelsrechtstexte oder so.

P.S.: Bei der Staatsangehörigkeitsurkunde dürfte es egal sein. Weder Tiere noch Sachen haben eine Staatsangehörigkeit, soweit mir bisher bekannt ist.

Bekenntnis (Entwurf)

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Hiermit bekenne ich mich zu dem unverletzlichen und unveräußerlichen Recht einer jeden Gemeinschaft von Lebewesen, die Grundlagen ihrer Gemeinschaft, also ihre Sitten und Gebräuche, ohne jede Bevormundung von außen nach eigenem Gutdünken festzulegen und nach eigenem Bedarf zu verändern. Das gilt ausdrücklich nicht nur für Menschen.

Ich bekenne mich überdies zu den Sitten und Gebräuchen meiner deutschen und slawischen Vorfahren, die seit vielen Generationen XXXXX waren und sind.

Ich bekenne mich außerdem zu meiner Heimat, die in väterlicher Linie dem XXXXXischen Distrikt des Königreichs XXXXX und in mütterlicher Linie der nördlichen XXXXX entspricht.

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Das Bekenntnis zu den (gemäß UN- und EU-Konvention gesetzlich beliebig einschränkbaren) Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft lehne ich hiermit ausdrücklich und aus ganzem Herzen ab.

Damit gehöre ich nicht zur Bekenntnisgemeinschaft des Deutschen Volkes gemäß Präambel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R..

Damit gilt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., für mich nicht.

Damit gelten auch sämtliche Gesetze, Verordnungen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., für mich nicht, da ich als originäre Trägerin von Hoheitsrechten der, solche Hoheitsrechte für andere Deutsche ausübenden, Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., übergeordnet bin.

Ich unterliege nicht der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., und de jure auch nicht ihrer Herrschaftsgewalt, da ich weder ihrem Deutschen Volk angehöre noch Landesfremde bin. Ich bin ihr im Rang zwar übergeordnet, aber nicht ihre Vorgesetzte. Ich bin gewissermaßen Oberhaupt eines Nachbarstaates auf demselben Territorium und mit dem entsprechenden Respekt zu behandeln.

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Die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., darf mir ihrem eigenen Grundgesetz (Art. 33 Abschnitt (3) Satz 2) zufolge keinen Nachteil aus meiner Nichtzugehörigkeit zum Menschenrechtsbekenntnis des Deutschen Volkes erwachsen lassen.

Durch nachgewiesene und offiziell beurkundete deutsche Abstammung bin und bleibe ich von Geburt an Trägerin der originären Hoheitsrechte auf dem Territorium des deutschen Volkes.

Diese Hoheitsrechte kann ich als Trägerin der Souveränität des deutschen Volkes seit Inkrafttreten des 2+4-Vertrages von 1990 in freier Entscheidung einem beliebigen deutschen Staat übertragen.

Einen solchen deutschen Staat mit eigener Verfassung zu schaffen bzw. zu reaktivieren, haben die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., und die Deutsche Demokratische Republik sich im 2+4-Vertrag von 1990 verpflichtet.

Die Deutsche Demokratische Republik wurde aufgelöst. Ihre Staatsangehörigen wurden in die Bekenntnisgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., übernommen. Der dieser Körperschaft übergeordnete deutsche Staat wurde nicht reaktiviert, die Körperschaft nicht aufgelöst. Intern bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., sich heute als „Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Staatsqualität“. Das Kind (K.d.ö.R.) hat sich damit zu seiner eigenen Mutter (Staat) erklärt.

Die Angehörigen der Bekenntnisgemeinschaft Deutsches Volk haben seit 1990 ihre originären deutschen Hoheitsrechte der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., übertragen und sich deren körperschaftsinterner Jurisdiktion unterworfen.

Als ebensolche originäre Trägerin der deutschen Hoheitsrechte steht es mir frei, dies gleichfalls zu tun, indem ich mich dieser Bekenntnisgemeinschaft anschließe. Es steht mir allerdings genauso frei, dies nicht zu tun.

Ich trete meine per Abstammung und Geburt erworbenen Hoheitsrechte auf deutschem Territorium an niemanden ab. Bis auf weiteres beanspruche ich ihre Ausübung in vollem Umfang selbst.

Über Bekenntnisse und Hoheitsrechte

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Die Vertreter des öffentlich-rechtlichen Machtapparats der Bundesrepublik Deutschland sind gebunden durch die Bestimmungen ihres Grundgesetzes.

GG Art. 33 (3)

… Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

Sowohl die Bundesdeutschen als auch die XXXXXer sind ihrer jeweiligen Körperschaftsverfassung nach ausdrücklich Bekenntnisgemeinschaften. Das deutsche Volk im Sinne des Grundgesetzes bekennt sich laut selbigem zu den von der UNO definierten Menschenrechten. Das Volk des Landes XXXXX im Sinne der XXXXXischen Verfassung bekennt sich in dieser Verfassung ausdrücklich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Es darf einem nun laut Art. 33 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wie oben zitiert kein Nachteil daraus erwachsen, daß man nicht einem bestimmten Bekenntnis „angehört“. Also z.B. den im Grundgesetz oder in der Verfassung des Landes XXXXX genannten Bekenntnissen, nicht wahr?

Ich verkünde hiermit, daß ich mich weder zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, K.d.ö.R., noch zur Europäischen Menschenrechtskonvention noch zu den Internationalen Menschenrechtspakten oder irgendeinem anderen geschriebenen Gesetz bekenne, weil ich mich prinzipiell zu nichts bekenne, auf dessen Inhalte ich keinen direkten Einfluß habe.

Ich bekenne mich also nicht zum Grundgesetz, nicht zu den UN-Menschenrechten und nicht zur Verfassung des Landes XXXXX. Wenn ich mich aber nicht zu den UN-Menschenrechten bekenne, kann ich auch nicht zu jenem deutschen Volk gehören, das sich laut Grundgesetz ausdrücklich dazu bekennt. Logisch, oder? Wenn ich wiederum nicht zum „Deutschen Volk“ eines der in der Präambel genannten Länder gehöre, weil ich mich weder zum bundesdeutschen Grundgesetz noch zu den UNO-Menschenrechten bekenne, dann gelten auch die Bekenntnisse und intern festgelegten Rechte und Pflichten dieses „Deutschen Volkes“ nicht für mich.

Dabei bleibe ich trotzdem auf Grund meiner nachweislichen Abstammung (Staatsangehörigkeitsausweis bzw. -urkunde) Deutsche, genauer: Preußin wegen vierfacher Vererbung dieser Staatsangehörigkeit durch meine Großeltern und damit von Geburt an originäre Quelle der Hoheitsrechte in diesem Land.

Ich vergebe meine Hoheitsrechte an niemanden, da ich niemanden sehe, der kompetent genug bzw. dessen würdig wäre. Ich übe meine angeborenen Hoheitsrechte selbst aus.

Wäre es nicht sinnvoller, statt des von Tiks vorgeschlagenen Heimatscheins (oder zusätzlich dazu?) ein solches feierlich beurkundetes Nichtbekenntnis und die ebenso feierlich beurkundete Inanspruchnahme der eigenen Hoheitsrechte mit sich zu tragen?

Die Kanadier haben es Schwarz auf Weiß in ihrem „Grundgesetz“, daß selbiges nur für Angehörige bzw. Bedienstete der K. d. ö. R. Kanada bindend ist. Kein Richter kann das dort drüben ignorieren. Das hiesige Grundgesetz gilt nur für die Deutschen der in der Präambel aufgezählten Länder. Gehört man nicht zu diesen, weil man nicht deren Bekenntnis angehört, und ist man auch kein Landesfremder ohne Hoheitsrechte auf diesem Grund und Boden, so kann das Grundgesetz nicht für einen gelten. Gilt wiederum das Grundgesetz nicht für einen, gelten alle darauf aufbauenden Gesetze nicht. Und es darf einem laut Grundgesetz kein Nachteil daraus erwachsen, denn alles hängt an der fehlenden Angehörigkeit zu einem bestimmten weltanschaulichen Bekenntnis. 🙂

Das wäre in etwa dieselbe Argumentation, mit der Dean Clifford in Kanada erfolgreich ist. NUR: Wir haben keine aktive, durchsetzbare, parallele Jurisdiktion zur bundesdeutschen. Die Kanadier haben ihre Queen’s Bench, wo nach Common Law gerichtet wird, und vollstreckbare Commercial Liens (öffentlich eingetragene Pfandrechte gegen verurteilte Schuldner). Wir haben nichts, das nicht dem Grundgesetz unterstünde. Alles Körperschaftsgerichte, bis hoch nach Karlsruhe. Kein einziges originär hoheitlich eingesetztes Gericht.

Das Grundgesetz sagt zwar, es darf niemandem ein Nachteil daraus erwachsen, daß er oder sie einem bestimmten Bekenntnis nicht angehört – aber wo wäre das Verfassungsgericht, das dieses Grundrecht der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisfreiheit für Jedermann nicht zum Vorteil des Herrschaftsanspruches der Bundesrepublik auslegen würde?

Die Staatsgewalt ist also bei der Körperschaft, die untreuerweise die Träger ihrer Hoheitsrechte entmachtet. Kann man dafür die Alliierten verantwortlich machen? Müßte man eigentlich. Denn sie haben einen Vertrag mit dieser Körperschaft unterschrieben, an den diese sich nicht hält. Also doch Hauptmilitäranwaltschaft in Moskau? Aber ohne sich unter den Schutz den Russen zu stellen, sondern indem man als Souverän Deutschlands auf Einhaltung des 2+4-Vertrages pocht, der die Gründung eines deutschen Staates mit eigener Verfassung vorsieht!

Das könnte man ausprobieren. Jedenfalls scheint mir, ich bin wieder einen Schritt weiter auf dem Weg, die Parallelen zwischen Dean Cliffords rechtlichem Rahmen und meinem herauszuarbeiten.

Gottlob, daß ich ein Bauer bin

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Der Bauer nach geendigtem Prozeß (= nach abgeschlossenem Gerichtsverfahren)

Gottlob, daß ich ein Bauer bin
und nicht ein Advokat,
der seinen Sinn nur alle Zeit
auf Zank und Streiten hat!

Und wenn er noch so ehrlich ist,
wie sie nicht alle sind,
fahr ich doch lieber meinen Mist
im Regen und im Wind!

Denn davon kommt die Saat herfür
ohn‘ Hilfe des Gerichts:
Aus nichts wird etwas denn bei mir,
bei ihm aus etwas nichts!

Gottlob, daß ich ein Bauer bin
und nicht ein Advokat,
und fahr ich wieder zu ihm hin,
so breche mir das Rad!

Matthias Claudius (1740-1815)

Aktueller Erkenntnisstand in Sachen Staatsgehörigkeitsurkunde

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Nach prägnanter, einleuchtender Formulierung anderswo im Weltweiten (Danke, Volker!) stelle ich fest:

Die Staatsangehörigkeitsurkunde ist unser aktueller Heimatschein, da vom Landkreis bzw. der Gemeinde (Kommune) ausgestellt. Alle Gemeinden, alle Landkreise sind Repräsentanten des Völkerrechtssubjekts Deutschland. Sie dienen freiwillig der Bundesrepublik und deren Zielen (=nicht dem Wohl des deutschen Volkes), dabei aber (vermutlich) in Unkenntnis ihrer Wahlmöglichkeit: Sie könnten sich einem anderen Staat zuwenden.

Alle Deutschen ohne Staatsangehörigkeitsurkunde auf dem von der Bundesrepublik beherrschten Gebiet sind Staatenlose und BRD-Humankapital. Alle Deutschen mit Staatsangehörigkeitsurkunde, die sie wegen ihrer Abstammung bekommen haben, sind die Rechtsträger des Völkerrechtssubjekts Deutschland. Ihre Rechtstellung als Deutscher und Rechtsträger des Völkerrechtssubjekts Deutschland geht auch nach der BRD-Fassung des EGBGB (§5 Personalstatut, Abschnitt 1) vor alle anderen staatlichen oder ähnlichen Zugehörigkeiten (z.B. irgendwelche Zwangsmitgliedschaften und so ;)). Solche Leute müssen sich in ihren Gemeinden sammeln und in ihren Gemeinden im Wege von Kommunalwahlen die Vertretungsvollmacht (Bürgermeister) übernehmen.* Danach können sie die Gemeinde – per Federstrich – einer anderen politischen Ordnung unterstellen, vorzugsweise dem deutschen Recht vor der Weimarer Verfassung.

Die Geister streiten sich darüber, ob es besser ist, auf die Forderung der Alliierten nach Friedensvertrag nur mit Vertretern der Weimarer Republik einzugehen und sich zu diesem Zweck zu dieser zu bekennen und von den Russen schützen lassen (Variante Rüdiger Klasen mit Urkunde 146 bezüglich Verfassung von 1919 ohne Staatsangehörigkeitsurkunde), oder ob es besser ist, sich auch von dieser nicht frei gewählten politischen Ordnung zu distanzieren, weil sie bereits unter dem Druck und nach den Wünschen der Siegermächte zustande kam, und sich stattdessen direkt auf den letzten Rechtsstand des völlig souveränen Völkerrechtssubjekts zu retten (Variante Volker mit Staatsangehörigkeitsurkunde ohne Urkunde 146 bezüglich Verfassung von 1919 oder mit Urkunde 146, dann aber bezüglich der Verfassung von 1918) und von dort aus – nur mit ordentlicher Legitimation! – von souveränem Rechtsgrund aus souverän Recht den Wünschen des Souveräns anzupassen.

In jedem Fall muß man vor Ort eine lokale Basis aus urkundlich festgestellten deutschen Staatsangehörigen schaffen, die sich in einer Weise am Ort betätigen müssen, die den Einwohnern spürbar im Alltag nützlich ist und die so Vertrauen schafft. Agitieren bringt gar nichts. Heiße Luft ist schnell gemacht und schnell wieder weg. Können dagegen kann und muß bewiesen werden, und Gemeinsinn ebenfalls. Gemeinsam arbeiten, feiern und fair miteinander umgehen.

Das ist der Weg. Zuerst das Können zeigen, dann mit den Gedanken hausieren gehen.

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* Um wilden Gerüchten vorzubeugen: Ich bin mir bewußt, von den äußeren Umständen her prädestiniert für so eine Aufgabe zu erscheinen, und meinem dummen, kleinen Ego schwillt auch gleich mächtig der Kamm. 😉

Da ich aber nach fast einem halben Jahrhundert keinen Illusionen mehr erliege, was meine inneren Umstände angeht, betrachte ich die für diesen Job notwendige Selbstdisziplinierung bei mir als ein ziemlich aussichtsloses Unterfangen. Sprich, ich bin bestenfalls als Beisitzer des Bürgermeisters gut, wie schon mein Ururgroßvater hier am Ort. Solange ich mich nicht selbst zuverlässig und erfolgreich führen kann, komme ich in meinen Augen als Führungsperson nicht in Frage. Oder anders: Ich scheue die Verantwortung, weil ich zurecht fürchte, ihr nicht gerecht werden zu können. Aber: Wenn kein Besserer  da ist und eine große Chance verloren ginge, wenn ich mich drücken würde, dann riskiere ich eher mein wahrscheinliches Versagen. Denn wie sagte Benjamin Franklin noch gleich:

„Knowing is better than wondering, waking is better than sleeping, and even the biggest failure, even the worst, beat the hell out of never trying.“
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Nachtrag: Ach so, und „ausweisen“ dann mit den gesammelten Werken:

Heimatbekenntnis  (mit Bild) à la Tiks (möglichst mit weniger Rechtschreibfehlern), fest verbunden mit

– beglaubigte Kopie der Staatsangehörigkeitsurkunde („Staatsangehörigkeitsausweis“) einschließlich ausgefüllter Anlage V, und

– beglaubigte Kopie Geburtsurkunde und

– beglaubigte Kopie vorläufiger Reisepaß, ausgestellt von der Gemeinde („Einwohnermeldestelle“).

Für reine Legitimationszwecke (Ein- und Ausreise, Bankgeschäfte, etc.) nur der vorläufige Reisepaß.