Da die BRD-Gerichte nicht für Menschenrechte bzw. universelle Grundrechte oder Geburtsrechte zuständig sind, sondern nur für BRD-Recht vom Grundgesetz abwärts, sind Menschen, die in ihrer persönlichen Eigenschaft und damit völlig unabhängig handeln, für die BRD-Jurisdiktion nicht greifbar. Nur BRD-Angehörige und Angehörige anderer Staaten unterliegen der BRD-Jurisdiktion, unabhängig von der Frage, ob die BRD nun selbst ein Staat ist oder nicht, denn unbestreitbar erfüllt sie staatliche Funktionen.
Alle „Staatsbediensteten“ leisten ihren Eid auf das Grundgesetz und die BRD-Rechtsordnung. Sie dienen damit ausdrücklich dem Staat, nicht dem Volk. Da der Staat nur Macht über Staatsangehörige und Gäste des Staates haben kann, sind auch seine Bediensteten nur für BRD-Angehörige und Gäste der BRD zuständig, nicht aber für Einheimische in ihrer persönlichen Eigenschaft und deren Gäste.
Vor BRD-Gerichten sind maximal die vom Grundgesetz „garantierten“ Grundrechte einklagbar, und die sind ausdrücklich durch das gesetzte Recht eingeschränkt. Staatssouveränität verschafft sich in der gegenwärtigen Realität mit Gewalt Vorrang vor Menschenrechten, aber kein Staat kann dafür eine rechtliche Grundlage vorweisen.
Einzige offizielle Institution ist derzeit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Ansonsten sollte auf örtlicher Ebene die (freie) Schiedsgerichtsbarkeit zuständig sein. Die liegt jedoch meist brach und findet bisher höchstens im Rahmen rechtsstaatlicher Strukturen Anwendung – nach Maßstab rechtsstaatlicher Grundsätze, also wieder nur unter bedingter Anerkennung der Menschen-, Grund- bzw. Geburtsrechte.
Bis also örtliche freie Schiedsgerichte für Gewohnheitsrecht eingerichtet sind, die auch gegen den Willen von Beklagten über Rechtsansprüche entscheiden können, bleiben die Geburtsrechte in Deutschland leider nur bedingt einklagbar. Sich auf diese Rechte zu berufen, ist also bisher eine zugegebenermaßen riskante Angelegenheit. Aber das kann man ja ändern.