Liste der mit dem Bund verbundenen Unternehmen
Auch Gebietskörperschaften wie der Bund sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Unternehmen i. S. d.§ 15 AktG anzusehen. Für Unternehmensbeteiligungen des Bundes gelten daher grundsätzlich die aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen.
Mit dem Bund verbundene Unternehmen, gegenüber denen der Bund als herrschendes Unternehmen anzusehen ist, unterliegen damit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Berichtspflicht nach § 312 AktG. Zur Erleichterung der Erfüllung einer etwaigen Berichtspflicht nach § 312 AktG ist hier eine alphabetische Zusammenstellung der mit dem Bund im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und rechtlich unselbstständigen Einrichtungen eingestellt.
Quelle: Bundesfinanzministerium
Aktiengesetz
§ 15
Verbundene UnternehmenVerbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.
Kein Kommentar.
Ich bedanke mich bei Herrn Sürmeli und Oli für den Hinweis.
Selim von Amasya war zu einem Besuch bei Jo Conrad. Normalerweise steige ich nicht herab, Interviews zu empfehlen, in diesem Falle tue ich es besonders gerne, da ich Selim von Amasya für diese Wissensvermittlung Respekt zolle. Nebenbei, auf Youtube im Kanal MenschenrechtTV gibt es ein Video unter dem Namen Bundesrepublik auf Deutschland und beinhaltet Informationen zum Aktiengesetz.
Ich verdufte wieder, zum Emporsteigen. Zum Herabsteigen bin ich immer auf das grobstoffliche Medium angewiesen 🙂